Das sah das Gericht in München ursprünglich anders.

Ehe-Scheidung durch Scharia-Gericht in Deutschland ungültig
Aber bitte jetzt nicht allzulange darüber nachdenken, was ein Deutsch-Syrer sein soll.

Ein Deutsch-Syrer lässt sich in seiner Heimat von seiner Frau scheiden und will dies in München anerkennen lassen. Keine Chance, sagt der Generalanwalt am EuGH. Das ausländische Recht sei diskriminierend.
Die Scheidung einer Ehe durch ein Scharia-Gericht in Syrien gilt nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht in Deutschland. Das religiöse Scheidungsrecht in Syrien diskriminiere Frauen und sei deshalb in der Europäischen Union nicht anzuwenden, erklärte Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe vor dem Europäischen Gerichtshof.
Er widersprach damit einer Entscheidung aus München. Das EuGH-Urteil selbst steht aber noch aus. Häufig folgen die Richter aber den Schlussanträgen.
Und bitte nicht fragen, wie die Syrer an die deutsche Staatsbürgerschaft gelangten.

Und warum, wenn sie schon die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sich in Syrien verheiraten und dort vor einem Scharia-Gericht scheiden lassen.

Es geht um ein Paar aus Syrien, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat und in Deutschland lebt. Die beiden hatten 1999 im syrischen Homs geheiratet. 2013 ließ sich der Mann vor dem geistlichen Gericht in Syrien scheiden. Das geschah mit einer einseitigen Erklärung, also ohne eigene Entscheidung eines Richters oder einer Behörde.
Und auch bitte nicht fragen, warum ein Gericht in München die Scharia-Scheidung akzeptierte.

Generalanwalt: Ausländisches Recht ist diskriminierend

Diese „Privatscheidung“ ließ der Mann anschließend in Deutschland anerkennen. Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab dem auch statt und begründete dies mit EU-Vorgaben zur Anerkennung internationaler Scheidungen. Als die Ehefrau die Entscheidung anfocht, bat das Münchner Gericht den EuGH um Rat.
Das Oberlandesgericht München gebe selbst an, dass das syrische Recht der Ehefrau nicht dieselben Möglichkeiten einer Scheidung gewähre wie dem Mann. Das ausländische Recht sei also diskriminierend und könne keinesfalls in der EU angewendet werden.



Dass die Ehefrau in Syrien nach der einseitigen Scheidung in einer Erklärung schriftlich auf weitere Leistungen verzichtete, ändert aus Sicht des Generalanwalts nichts. Die nach EU-Recht vorgegebene Beachtung grundlegender Werte sei zwingend. Auf den Schutz solcher Rechte könnten Betroffene nicht freiwillig verzichten. Das EuGH-Urteil in dem Fall ist für die nächsten Wochen zu erwarten.
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