So funktioniert der Betrug:

Wie abgelehnte Asylbewerber zu Einwanderern werden

In Deutschland leben über 250.000 Afghanen – fünfmal mehr als 2010. Nur jeder Zweite ist schutzberechtigt, doch die meisten können trotzdem bleiben

Im Zuge der Rekordzuwanderung sind mehr Afghanen nach Deutschland gekommen als je zuvor. Wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der WELT mitteilte, kletterte die Zahl der hier lebenden Afghanen von rund 51.000 Ende 2010 auf 253.000 Ende 2016. Fast alle reisten als Schutzsuchende ein. In diesem Jahr kamen bis Ende Juli laut Bundesinnenministerium weitere 7368 asylsuchende Afghanen an.

Allerdings wurde in den vergangenen Jahren rund jeder zweite Asylantrag anerkannt – in diesem Jahr waren es dem BAMF zufolge bis Ende Juli nur 44,1 Prozent. Trotzdem bleiben die meisten abgelehnten Afghanen im Land.
Über die geförderten freiwilligen Ausreisen kehrten im vergangenen Jahr nur 3300 Menschen in das Bürgerkriegsland zurück. In diesem Jahr ist der Trend, wie bei den freiwilligen Ausreisen insgesamt, deutlich rückläufig. Nach Aussage eines Ministeriumssprechers aus der vorigen Woche „liegen wir für 2017 aktuell bei etwas unter 800“ freiwilligen Ausreisen von Afghanen. Betrachtet man Zahlen zur Abschiebung abgelehnter Asylbewerber aus Afghanistan, sind die Zahlen noch geringer
Weniger als 10 Abschiebungen 2015:

Bis zur Jahresmitte wurden 261 und im Vorjahr 324 Abschiebungen vorgenommen. Bis weit ins Jahr 2016 hinein wurden so gut wie keine Afghanen abgeschoben. Weniger als zehn waren es jeweils in den Jahren 2013 bis 2015. Obwohl das von religiösen und ethnischen Konflikten geschundene Land seit Jahren einer der Hauptherkunftsstaaten von unerlaubt Einreisenden in Deutschland ist, beschlossen Deutschland und Afghanistan erst im Oktober 2016 eine bessere Kooperation bei Abschiebungen. Vor allem die von Innenpolitikern seit Langem geforderten Sammelrückführungen in gesonderten Flugzeugen. Doch auch sie führten nicht zu einer Rückführung abgelehnter afghanischer Asylbewerber in relevanter Größenordnung. Seither wurden bis zur bisher letzten Sammelrückführung im April in fünf Flügen 106 Afghanen abgeschoben.
Bundesregierung unter Merkel setzt faktisch die Abschiebungen nach Afghanistan aus:

Am Tag nach dem verheerenden Attentat auf die deutsche Botschaft in Kabul vom 31. Mai diesen Jahres begrenzte die Bundesregierung die Abschiebung von Afghanen: Seither sollen nur noch Straftäter, terroristische Gefährder und Ausreisepflichtige, die sich hartnäckig ihrer Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung verweigern, nach Einzelfallprüfungen abgeschoben werden – bis das Auswärtige Amt eine neue Beurteilung der Sicherheitslage erarbeitet habe. Ein Zwischenbericht dazu wurde inzwischen fertiggestellt, er bestätigte die seit Juni geltende Einschränkung.
1. Schritt der Einwanderung für einen abgelehnten Asylbewerber. Sein Aufenthalt verfestigt sich, oft schon eine Folge des langen Asylverfahrens und der Klagen gegen die Ablehnungsbescheide, zur Not durch alle Instanzen:

Weil wegen der Sicherheitslage in vielen Regionen kaum ein Afghane abgeschoben wird, verfestigt sich ihr Aufenthalt, wie es im Behördensprech heißt. Anders formuliert: Aus der unerlaubten Einreise wird trotz Ablehnung des Asylantrags eine erfolgreiche Einwanderung. Auf das Ausmaß dieser Aufenthaltsverfestigung deutet die große Diskrepanz zwischen abgelehnten Asylanträgen von Afghanen und ausreisepflichtigen Afghanen hin. So ist die Zahl der ausreisepflichtigen Afghanen seit dem Jahreswechsel von 11.887 bis zum 31. Juli zwar auf 15.112 gestiegen, wie das BAMF der WELT mitteilt.
1.-2. Schritt: Der Asylantrag wird abgelehnt und der abgelehnte Asylbewerber erhält eine Duldung:

Im selben Zeitraum wurden allerdings deutlich mehr Asylanträge abgelehnt, insgesamt 43.244. Mit der Ablehnung eines Asylantrags wird ein Ausländer eigentlich ausreisepflichtig. Der Vollzug der Ausreisepflicht kann aber ausgesetzt werden – der abgelehnte Asylbewerber erhält dann eine sogenannte Duldung, bleibt aber ausreisepflichtig. Diesen Status haben etwa drei von vier ausreisepflichtigen Afghanen.
2.-3. Schritt. Der abgelehnte Asylbewerber kann nicht abgeschoben werden. Er ist krank oder hat keine Papiere etc. Dann erhält er eine befristete Aufenthaltserlaubnis:

Wenn die Behörden feststellen, dass ein derart geduldeter abgelehnter Asylbewerber auf längere Zeit nicht in die Heimat zurückgebracht werden kann, können sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen

3.-4. Schritt. Es geht nun vollautomatisch weiter. Hat der abgelehnte Asylbewerber nun die befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, erhält er nach weiteren 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (er darf arbeiten, muss es aber nicht):

Damit hat ein abgelehnter Asylbewerber den wichtigsten Schritt zur Einwanderung genommen. Er darf arbeiten und kann nach drei weiteren Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bietet so viele Möglichkeiten und Ausnahmetatbestände, dass auch Schritt 1-2 übersprungen werden kann und ein abgelehnter Asylbewerber durchaus auch einmal kriminell werden darf, ohne dass er die Möglichkeiten zum Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verspielt. Zwar steht dies im Artikel nicht, aber kriminelle Exemplare, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die trotzdem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, gibt es genug. Wer keinen solchen Fall kennt, hat schon von mehreren dieser Fälle gelesen:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an abgelehnte Asylbewerber kann erfolgen, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zudem sind Aufenthaltstitel für Härtefälle möglich oder für abgelehnte Asylbewerber, die einen Deutschen oder anderen EU-Bürger heiraten oder mit ihm beziehungsweise ihr ein Kind haben.
Es folgt (ich habe einige Abschnitte ausgelassen) eine putzige Erklärung des Bamf zur Handhabung der Praxis bei Afghanen. Natürlich weiß das Bamf ganz genau, woher die Afghanen stammen. Der Stammesfürst hat dies mit Fingerabdruck und unter Eid bestätigt:

Das BAMF erklärt dies damit, dass sich in Afghanistan die Sicherheitslage im Gegensatz zu Ländern wie Syrien „von Provinz zu Provinz unterscheidet“. Daher werde seltener der subsidiäre Schutz erteilt. Zudem seien „unter den afghanischen Asylantragstellern“ im „letzten Jahr vermehrt Familien mit Kindern. Diese erhalten oftmals zwar keinen subsidiären Schutz“, sondern ein Abschiebeverbot. „Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel Erkrankungen vorliegen oder existenzielle Gefahren für Familien mit Kindern ohne unterstützendes Netzwerk bei Rückkehr bestehen.“
https://www.welt.de/print/die_welt/p....html#Comments

Natürlich hat die Geschichte eine Fortsetzung. Wer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, das sogenannte Niederlassungsrecht (schon die Wortwahl verheißt, um was es geht), läßt sich auch früher oder später einbürgern. Es kostet schließlich nicht den Paß des Heimatlandes, den man offiziell oder auch heimlich behalten kann. Das schert schließlich niemanden:

Nach dem Willen der SPD-Genossen, der Grünen und der Merkel-CDU soll ja möglichst schnell eingebürgert werden. Es geht um nichts weniger als die Bereinigung von Statistiken (mache aus Fremden Deutsche) und das Buhlen um Wählerstimmen (hier arbeitet sich Merkel mit ihren Selfies und Audio-Botschaften nach vorne). Für diesen Zweck wurden die schon laschen Einbürgerungsbestimmungen und Voraussetzungen drastisch gesenkt. So kann auch eingebürgert werden, wer keinen Cent verdiente oder je verdienen wird (und manchmal auch Kriminelle) und auch, wer die deutsche Sprache nicht beherrscht. Für diesen Fall sind Dolmetscher vorgesehen.

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Noch einmal zur Wortwahl Niederlassungerlaubnis, die den Begriff der Aufenthaltserlaubnis ersetzt. Eine Erlaubnis zur Niederlassung ist etwas anderes - jemand läßt sich dauerhaft nieder, bekommt Land und Haus und bleibt und siedelt - als eine Aufenthaltserlaubnis - ein Aufenthalt ist immer auf Zeit angelegt, nicht unbedingt auf Dauer.