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    Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Ein Urteil und die Schilderung eines exemplarischen Falls, der für viele steht:


    Gerichtliche Urteile zum Thema Ausländerrecht

    Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Juni 2017 (BVerwG 1 C 16.16) entschieden, dass bei der Anspruchseinbürgerung auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus nach Offenlegung der wahren Identität aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen hat.


    Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein und beantragte unter falschen Angaben seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Seit 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2010 offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität, ohne dass dies zu einer strafrechtlichen Ahndung, einer Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung und/oder des ihm erteilten Aufenthaltstitels führte. 2012 beantragte er seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die Staatsangehörigkeitsbehörde mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht - wie vom Gesetz für einen Anspruch auf Einbürgerung gefordert - seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet; wegen der Identitätstäuschung begründe der tatsächliche und formell rechtmäßige Aufenthalt keinen „gewöhnlichen" Aufenthalt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.


    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Klägers stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverbund einzubürgern. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ist ein Ausländer - wie hier - unter Angabe einer falschen Identität in das Bundesgebiet eingereist, schließt dies bei einer rückblickenden Bewertung seines Aufenthalts die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Offenlegung der Täuschung nicht generell aus. Für den gewöhnlichen Aufenthalt und die dabei zu treffende Prognose kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ausländerbehörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts und in Ansehung ihrer rechtlichen Möglichkeiten aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen hätte. Da die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde in der Vergangenheit bei Identitätstäuschungen nach Offenlegung der wahren Identität keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen gezogen hat und zudem an die Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebunden war, steht die Identitätstäuschung im vorliegenden Fall der Annahme eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen.



    Die Berücksichtigung der unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten im Einbürgerungsverfahren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Ausländerbehörde hat auf die Identitätstäuschung nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten reagiert (etwa durch Stellung einer Strafanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung, Hinwirken auf eine Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und/oder Aufhebung des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels) und hat es so hingenommen, dass die auf die Aufenthaltsdauer bezogenen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt worden sind. Die Einbürgerungsbehörde ist hieran dann auch gebunden.
    http://www.migrationsrecht.net/nachr...aeuschung.html

    Es ist ja nicht so, dass Einbürgerungsersuchen an irgendwas scheitern könnten, noch nicht einmal an mangelhaften bis ungenügenden Sprachkenntnissen. Zur Not übersetzt hier der Dolmetscher.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Da aber die Behörden mal wieder nichts unternommen haben - mindestens werden Fristen versäumt, sofern es nicht zu totaler Tatenlosigkeit kommt - wurden aus den nicht rechtmäßigen Zeiten eben rechtmäßige. Das Urteil ist ergangen, lieber Eddie.

    Aber natürlich stimmt, hätten die Behörden reagiert, wäre der Iraker nicht ausgewiesen worden, sondern er hätte nur ein wenig länger auf seine Einbürgerung warten müssen.

    Was auch stimmt, dass man in Deutschland eingebürgert werden kann und wird, selbst wenn man nur drei Worte Deutsch spricht. Na, ja, drei Worte sind vielleicht Untertreibung, aber ich selbst kenne nicht nur einen Fall, wo der Wortschatz der Eingebürgerten nicht ausreicht, einer normalen Unterhaltung zu folgen oder sich verständlich zu machen. Das gibt es nur in Deutschland.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
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  3. #3
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    AW: Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Zitat Zitat von Eddie J. Beitrag anzeigen
    Es gibt Schweizer Kantone, da hülft noch nicht einmal Schriftdeutsch (=Hochdeutsch) beanstandungsfrei als sprachliche als Einbürgerungsvoraussetzung. Es MUSS der örtliche Chuchichäschtli-Slang sein.

    PS: Promis sind davon aber ab und an befreit. Tina Turner ist mittlerweile nur noch Schweizer Staatsbürgerin. Kann mir kaum vorstellen, daß die auf ihre olle Tage von Tennessee-Slang auf Züritüütsch umsattelt, geschweige denn schon vor ihrer Einbürgerung 2013.
    Schweizer Kantone liegen aber nun einmal in der Schweiz.

    Und trotz deiner Kritik macht die Schweiz mit der Einbürgerung einer Tina Turner ein wesentlich besseres Geschäft als Deutschland mit der Einbürgerung eines falschen Irakers. Warum? Weil Tina Turner auch mit Rabatt noch Steuern zahlt, während der Iraker Steuern kostet.
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