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    Bundesregierung hat Asylrecht nicht verletzt

    Bundesregierung hat Asylrecht nicht verletzt

    Von einer „Herrschaft des Unrechts“ kann keine Rede sein – Was von den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zu halten ist – Eine Analyse. Von Friedrich von Westphalen


    Natürlich kann man die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kritisieren. Man kann mit guten – politischen – Argumenten geltend machen, dass die Richter in Luxemburg es versäumt hätten, das europäische Asylrecht neu zu ordnen, um es in der Tat auch im Blick auf die Zukunft wetterfest auszugestalten. Auch kann man einwenden, die Richter hätten sich davor gedrückt, das geltende Asylrecht – die Verordnung Dublin III – an die Wirklichkeit anzupassen, um auch künftig Migrationsströme bewältigen zu können. Doch alle diese politisch motivierte und sicherlich auch auf dieser Ebene berechtigte Kritik übersieht, dass es nicht Sache des EuGH sein kann, geltendes Recht durch neues zu ersetzen, auch wenn es noch so dringlich ist und die geltende Rechtslage reichlich unbefriedigend. Das ist und bleibt in jedem Fall Sache des europäischen Gesetzgebers.


    So bleibt es denn nach dem Urteil des EuGH, das geltende Asylrecht zur Anwendung zu berufen. Das aber bedeutet: Der Aufnahmestaat bleibt für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. Darin liegt – auch gegenwärtig – das Dilemma von Italien und Griechenland. Denn beide Staaten sind die Leidtragenden, weil sie als Aufnahmestaaten im Augenblick die ganze Last der Asylsuchenden zu tragen haben. Die europäische Solidarität ist nach wie vor Fehlanzeige. Doch nicht ganz. Denn der EuGH hat im Blick auf die Regelung von Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung genau an diesem Merkmal angeknüpft. Er hat festgestellt, dass aus Gründen der Solidarität und damit auch der Humanität ein eigentlich nicht für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständiger Staat berechtigt ist, im Rahmen des Selbsteintrittsrechts einzuspringen und die Abwicklung der Asylverfahren zu übernehmen.


    Diese auf dem Grundgedanken der Solidarität der europäischen Mitgliedstaaten beruhende Feststellung des EuGH ist für die deutsche Politik äußerst wichtig. Sie belegt nämlich (wie von Anfang an an dieser Stelle auch gesagt), dass die von der Bundeskanzlerin vorgenommene „Grenzöffnung“ nicht gegen geltendes europäisches Asylrecht verstoßen hat. Sie belegt auch, dass der seinerzeit vom bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer gegen Merkel erhobene Vorwurf von einer angeblichen „Herrschaft des Unrechts“ falsch und zutiefst ehrverletzend war. Schließlich belegt dieses Urteil des EuGH auch, dass alle politisch motivierte Kritik an der Bundeskanzlerin rechtlich nicht begründet war. Berlin durfte für die Abertausende Flüchtlinge im September 2015 die Grenzen öffnen und sich einem „humanitären Imperativ“ verpflichten, ohne dabei geltendes Recht zu verletzen. Und wer im Einklang mit geltendem Recht handelt, der handelt auch auf der Ebene der Politik richtig. Diese auf dem Urteil des EuGH beruhende Aussage muss gerade im Blick auf den anlaufenden Wahlkampf deutlich hervorgekehrt werden.


    Vergangenen Mittwoch hat aber auch der Generalanwalt Yves Bot – die in Deutschland nicht bekannte Institution des Generalanwalts ist Teil des Gerichtssystems des EuGH – seine Schlussanträge veröffentlicht. Es geht um die Klage der Mitgliedstaaten Ungarn und Slowakei gegen einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des europäischen Ministerrats. Dieser hatte beschlossen, dass 120 000 Flüchtlinge in einem Zeitraum von zwei Jahren von Griechenland nach einer fest beschlossenen Quote auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt werden. Denn die Mitgliedstaaten hatten sich zuvor standhaft geweigert, ihrer Pflicht zur europäischen Solidarität nachzukommen. Das geltende System Dublin III kann eben nur dann funktionieren, wenn die Mitgliedstaaten, welche als Aufnahmestaaten für das Asylverfahren zunächst zuständig sind, nicht allein gelassen werden, wenn es in einem zweiten Schritt um die Zuweisung der Asylanten auf die einzelnen Mitgliedstaaten geht.

    Doch Ungarn und auch die Slowakei, aber auch Polen und Tschechien weigern sich seit langen, in der Flüchtlingsfrage zu kooperieren und ihre angemessene Last solidarisch zu tragen. Gewiss, das Dublin-System ist rigide, es ist formalistisch und es ist revisionsbedürftig. Daran arbeitet die Kommission seit einigen Monaten; doch ohne greifbare Erfolge. Daher war es unausweichlich, dass die Kommission gegen diese Staaten ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt hat. Wenn also der EuGH den Argumenten des Generalanwalts Yves Bot folgt, was wahrscheinlich sein dürfte, dann stellt sich für Europa die ausgesprochen heikle Frage, wie denn dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten exekutiert werden wird.


    Für gewöhnlich geht es darum, dass der vertragsbrüchige Staat von der Kommission verpflichtet wird, ausgesprochen hohe Bußgelder zu zahlen, wenn er den Urteilsspruch des EuGH innerhalb einer gesetzten Frist nicht freiwillig befolgt. Doch dies könnte auf der politischen Ebene sehr bald zu einer dramatischen Zerrreißprobe führen. Denn die einzelnen Mitgliedstaaten berufen sich zur Rechtfertigung ihrer bisherigen Ablehnung auf Gründe nationaler Sicherheit und machen auch eine Missachtung des eigenen Gemeinwohls – Überfremdung, Islamisierung et cetera – als Einwand geltend. Im Rahmen und aufgrund des europäischen Asylrechts haben diese Argumente keinerlei Gewicht. Im Hintergrund steht dabei auch das Genfer Flüchtlingsabkommen, welches bindendes Völkerrecht ist und dem unabdingbaren Schutz des Flüchtlings dient.

    Hinzu kommt auch, dass die Kommission soeben sich entschlossen hat, offiziell ein Rechtsstaatsverfahren gegen Polen wegen der von Warschau verfolgten – europarechtswidrigen – Justizpolitik in Gang zu setzen. Die Frist von einem Monat ist gesetzt. Und die Justizkommissarin Jurova hat angekündigt, dass sie prüfen wolle, ob denn künftig Fördergelder nicht an die Bedingung geknüpft werden sollten, dass sich der jeweilige Empfängerstaat in seiner Politik an den europäischen Grundsätzen des Rechtsstaats ausrichtet. Das ist der Plan B gegenüber Warschau. Denn das Rechtsstaatsverfahren hängt davon ab, dass in einem ersten Schritt die anstehenden Maßnahmen der Kommission einstimmig von den übrigen Mitgliedstaaten beschlossen werden. Doch Ungarn hat Warschau bereits seine feste Solidarität zugesagt. Daher könnte es sein, dass eine weitere Weigerung Warschaus bald dazu führen könnte, dass Fördergelder für Polen künftig nicht ausgezahlt, sondern eingefroren werden.

    http://www.die-tagespost.de/politik/...;art315,180546
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Bundesregierung hat Asylrecht nicht verletzt

    Bundesregierung hat Asylrecht nicht verletzt
    Doch, hat sie! Millionen Asylbewerber leben hier, haben einen anerkannten Asylstatus obwohl sie nicht asylberechtigt sind. Krieg ist kein Asylgrund, wirtschaftliche Probleme ebenfalls nicht und schlechtes Wetter erst recht nicht.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

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