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    Flüchtlinge: Wer kommt, darf bleiben

    BLEIBERECHT VON FLÜCHTLINGEN
    Schutzstatus-Entzug ist in Deutschland nur Ausnahme
    Nur jedem tausendsten Flüchtling wird der Schutztitel entzogen. Obwohl die Aufnahme temporär ist, folgt nach drei Jahren der Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt. Die „Welt“ fragte nach, warum das so ist.

    Wer einmal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Flüchtling anerkannt wurde, bleibt meist dauerhaft in Deutschland. Zwar werden Asyl und Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention zeitlich befristet auf drei Jahre erteilt. Aber nach Ablauf dieser Frist haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf unbefristeten Aufenthalt, die sogenannte Niederlassungserlaubnis.
    Sprachlich und wirtschaftlich gut Integrierte können ihn direkt in Anspruch nehmen, weniger gut Integrierte nach weiteren zwei Jahren
    Dieser Ablauf macht also aus Flüchtlingen mit zeitlich befristetem Aufenthalt Einwanderer, die dauerhaft bleiben. Ein Szenario, das der Einschätzung von Kanzlerin Angela Merkel(CDU) zuwiderläuft, dass die meisten Flüchtlinge irgendwann in ihre Heimat zurückkehren.


    Besagter Ablauf kann von staatlicher Seite nur unterbrochen werden, wenn der Schutzstatus binnen der ersten drei Jahre widerrufen oder zurückgenommen wird. Das war aber im Jahr 2016 nur 240 Mal der Fall, wie aus der Asylgeschäftsstatistik hervorgeht. Dem gegenüber stehen 256.136 Migranten, die im vergangenen Jahr den vollen Flüchtlingsschutz erhielten.
    Doch warum wird nur etwa einem von 1000 Flüchtlingen der Schutzstatus entzogen? Auf Anfrage der „Welt“ teilte das BAMF mit, dass zwar „die Überprüfung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft spätestens nach Ablauf von drei Jahren Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, das heißt eines unbefristeten Aufenthaltstitels“ ist. Allerdings seien bei dieser Überprüfung „Widerrufe die Ausnahme, da eine grundlegende Sachlagenänderung in der kurzen Zeitspanne von drei Jahren eher selten ist“.
    Nur 2207 „Prüffälle“ im Jahr 2016

    Zudem kommt es seit Sommer 2015 nur noch zu sehr wenigen Prüfverfahren, die über einen automatischen statistischen Vermerk hinausgehen. Zuvor war laut BAMF bei der gesetzlich vorgeschriebenen Regelüberprüfung in jedem Einzelfall eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde erforderlich.
    Seit dem 1. August 2015 kann die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis aber viel schneller erteilen. Voraussetzung ist, dass das Bundesamt nicht spätestens binnen drei Jahren und einem Monat nach der Anerkennung mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. Grundlage für diese Regelung ist eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes.
    Letztere habe „eine erhebliche Straffung der Regelüberprüfung“ ermöglicht, sodass „nur noch bei einem Teil der anerkannten Flüchtlinge eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Anerkennungsgründen und deren möglichen Entfall erforderlich“ sei, teilte das BAMF mit. Lediglich diese Fälle würden dann noch statistisch erfasst. Insgesamt habe es 2016 „2207 Prüffälle“ gegeben.
    Darin sind nicht nur Entscheidungen zum Flüchtlingsschutz, sondern auch zum subsidiären- und Abschiebeschutz enthalten. Laut der Asylgeschäftsstatistik des BAMF gingen die meisten Entscheidungen – nämlich 1812 – zugunsten des Schutzberechtigten aus. Nur 395 Mal wurde der Schutzstatus entzogen – darunter die 240 Fälle, in denen die Betroffenen den vollen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention inklusive Asyl verloren. Bei den übrigen Fällen handelt es sich um den Entzug des Subsidiär- und Abschiebeschutzes.
    https://www.welt.de/politik/deutschl...ors_picks=true

    Wie veräppelt man das eigene Volk?
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Flüchtlinge: Wer kommt, darf bleiben

    ...wie veräppelt es sich selbst, damit es erst zu dem allen kommen konnte?

  3. #3
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    AW: Flüchtlinge: Wer kommt, darf bleiben

    Im Prinzip ist das der niedergeschriebene Beweis, dass das Volk permanent von den Politikern angelogen wird. Normalerweise müsste nach Veröffentlichung eines solchen Artikels ein Aufschrei erfolgen, aber leider hört man nicht einmal einen heiseren Laut.
    "...und dann gewinnst Du!"

  4. #4
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    AW: Flüchtlinge: Wer kommt, darf bleiben

    Zitat Zitat von Clark Beitrag anzeigen
    Im Prinzip ist das der niedergeschriebene Beweis, dass das Volk permanent von den Politikern angelogen wird. Normalerweise müsste nach Veröffentlichung eines solchen Artikels ein Aufschrei erfolgen, aber leider hört man nicht einmal einen heiseren Laut.
    Erstens steckt man mitten in den Karnevalsvorbereitungen, zweitens muß man sich vor Trump hüten, drittens ist der Urlaub zu planen, viertens...
    Wie soll man da über Dinge nachdenken, die ohnehin geschehen? Außerdem wissen die da oben schon, was sie tun, denn sie sind ja dafür qualifiziert. Und überhaupt: Merkel schafft uns das!
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  5. #5
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    AW: Flüchtlinge: Wer kommt, darf bleiben

    Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und Verschwindenlassen, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient.

    Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgerichts Freiburg der Klage einer unverfolgt ausgereisten alleinstehenden Syrerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgegeben.

    Das Verwaltungsgericht hat sich damit gleichlautenden ausführlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Sigmaringen angeschlossen.

    Das Verwaltungsgericht stützt sich auf zahlreiche aktuelle Berichte unter anderem des UNCHR, von amnesty international und Human Rights Watch sowie der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien. Verwertet wurden auch Erkenntnisse des Britischen Home Office und des Kanadischen Immigration and Refugee Board, sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Orientinstituts, aber auch der deutschen Verfassungsschutzbehörden zur Ausforschung der syrischen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst.

    Auch wenn es infolge fehlender Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren praktisch kaum Erkenntnisse über das Schicksal von Syrern gebe, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Syrien zurückkehrten, lasse sich eine entsprechende Prognose auf die bisherigen Auskünfte über die routinemäßige, häufig mit Folter verbundene Befragung von Auslandsrückkehrern sowie insbesondere auf die Erkenntnisse über den allgemeinen totalitären, Menschenrechte missachtenden und pauschal überall Opposition vermutenden Charakter des syrischen Regimes sowie seiner Vorgehensweise gegenüber vermeintlich Verdächtigen, auch Frauen, Kindern oder völlig Unbeteiligten stützen.

    Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien sei auf legalem Wege nicht möglich, ohne dass das Regime infolge seiner strengen Grenzkontrollen davon Kenntnis erlange. Eine illegale Rückkehr ins Land könne nicht angesonnen werden. Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert würden, seien für Auslandsrückkehr nicht legal bzw. gefährdungsfrei erreichbar.

    Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – A 5 K 2096/16
    https://www.rechtslupe.de/verwaltung...-syrer-3119828

    Das Urteil stützt sich damit auf die Aussagen und Meinungen von Interessengruppen wie AI etc., auf Prognosen ohne Fundament (es liegen keine Ergebnisse vor...) wie auch die allgemeine Sichtweise auf die syrische Regierung.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

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