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Hits: 8016 | 06.01.2017, 17:07 #1
Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Schon seit Monaten ist das Säbelrasseln der NATO nicht mehr zu übersehen. Es werden Truppen an der Grenze zu Russland stationiert und Militärübungen abgehalten. Die Bundesregierung bezeichnete diese im Kern aggressiven und Russland bedrohenden Handlungen immer wieder als „defensive Maßnahme“.
Doch nun wird es ernst. Von der Bevölkerung fast gar nicht wahrgenommen, beschloss der Bundestag bereits am 1. Dezember 2016 die Abschaffung des § 80 des Strafgesetzbuches. Bisher konnte man dort lesen: „Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
Zum 1. Januar 2017 wurde dieser Paragraph nun abgeschafft. Warum schafft man einen solchen Paragraphen ab? Der Verdacht liegt nahe, dass die Abschaffung es ermöglichen soll, straffrei Angriffskriege vorzubereiten und durchzuführen. Bisher wurden zwar auch keine Politiker aufgrund des § 80 StGB zur Rechenschaft gezogen, doch für die Zukunft will man wohl auf Nummer Sicher gehen. Wir erinnern uns noch an die völkerrechtswidrigen Angriffskriege gegen Jugoslawien und Afghanistan unter der damals rot-grünen Bundesregierung. Nun will man offenbar gegen Russland losschlagen und entledigte sich dafür dem unliebsamen Paragraphen im Strafgesetzbuch.
Merkel will offenbar nicht nur als Kanzlerin der Herzen aller illegalen Migranten in die Geschichtsbücher eingehen, sondern zudem noch mit der NATO einen großen Krieg gegen Russland vom Zaun brechen.........
http://www.anonymousnews.ru/2017/01/...#comment-17315Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.
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AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Diese Frau ist womöglich noch übler, als wir es uns vorzustellen wagen.
Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland
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06.01.2017, 17:15 #3
AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Und da macht es plötzlich Sinn eine Million wehrfähige junge Männer nach Deutschland zu holen.
Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.
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AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland
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06.01.2017, 17:23 #5
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06.01.2017, 18:02 #7selten da
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AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
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AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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06.01.2017, 18:24 #9selten da
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AW: Bundesregierung plant Angriffskrieg und streicht dafür Paragraph 80 im Strafgesetzbuch
Der § 80 des Strafgesetzbuches wurde abgeschafft weil der Straftatbestand des Angriffskriegesdas durch das Völkerstrafgesetzbuch geregelt wird.
§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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06.01.2017, 18:55 #10
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Na, ja, auf der anderen Seite...
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