Wenn Ihr Mieter sagt: „Ich bin dann mal weg!“

Was jedoch bei den ganzen Diskussionen gerne übersehen wurde: Auch für Vermieter hält das neue Meldegesetz in § 19 MeldFortG einige Änderungen parat. Die gelten bereits seit dem 1.11.2015..
Meldet sich ein Mieter nämlich ab oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben.
Das ist nicht ganz neu: Vor 10 Jahren wurde die Vermieterbescheinigung als zu bürokratisch abgeschafft. Jetzt soll mit dem Wiedereinführen der Meldepflicht seit dem 1.11.2015 Kriminellen das Verstecken erschwert werden.


Vermieterbescheinigungen fürs Amt ist Pflicht

Für Sie bedeutet das, dass Sie seit dem 1.11.2015 wieder gegenüber Ihrem Mieter eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Dafür bleiben Ihnen nur maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit.
Nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.


Für Ihre Bescheinigung hätten Sie nur 2 Wochen Zeit

Mit der Bescheinigung dürfen Sie sich auch nicht zu viel Zeit lassen: Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.



Vorsicht Bußgeld: Schlamperei könnte Sie künftig 1.000 EUR kosten

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen.
Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.
Weil mit der Neuregelung auch „Scheinanmeldungen“ vermieden werden sollen, könnten Gefälligkeitsbescheinigungen künftig richtig teuer für Sie werden!


Bloße Gefälligkeitsbescheinigungen können teuer werden

Bieten Sie einem anderen eine Wohnanschrift an, ohne dass der tatsächlich bei Ihnen einzieht oder einziehen will, müssen Sie für diese „Gefälligkeit“ ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR zahlen.
Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1.11.2015!


Was sich zum 1.11.2016 wieder ändern soll

Derzeit plant der Gesetzgeber, dass die Vermieterbescheinigung beim Auszug bereits zum 1.11.2016 wieder abgeschafft werden soll. Ein entsprechender Gesetzentwurf zu Novellierung - sprich Nachbesserung - des Bundesmeldegesetzes liegt bereits vor.
http://www.meineimmobilie.de/vermiet...es-meldegesetz