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  1. #1

    Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Wenn Ihr Mieter sagt: „Ich bin dann mal weg!“

    Was jedoch bei den ganzen Diskussionen gerne übersehen wurde: Auch für Vermieter hält das neue Meldegesetz in § 19 MeldFortG einige Änderungen parat. Die gelten bereits seit dem 1.11.2015..
    Meldet sich ein Mieter nämlich ab oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben.
    Das ist nicht ganz neu: Vor 10 Jahren wurde die Vermieterbescheinigung als zu bürokratisch abgeschafft. Jetzt soll mit dem Wiedereinführen der Meldepflicht seit dem 1.11.2015 Kriminellen das Verstecken erschwert werden.


    Vermieterbescheinigungen fürs Amt ist Pflicht

    Für Sie bedeutet das, dass Sie seit dem 1.11.2015 wieder gegenüber Ihrem Mieter eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Dafür bleiben Ihnen nur maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit.
    Nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.


    Für Ihre Bescheinigung hätten Sie nur 2 Wochen Zeit

    Mit der Bescheinigung dürfen Sie sich auch nicht zu viel Zeit lassen: Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
    Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Vermieters,
    • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
    • die Anschrift der Wohnung,
    • die Namen der meldepflichtigen Personen.



    Vorsicht Bußgeld: Schlamperei könnte Sie künftig 1.000 EUR kosten

    Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen.
    Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.
    Weil mit der Neuregelung auch „Scheinanmeldungen“ vermieden werden sollen, könnten Gefälligkeitsbescheinigungen künftig richtig teuer für Sie werden!


    Bloße Gefälligkeitsbescheinigungen können teuer werden

    Bieten Sie einem anderen eine Wohnanschrift an, ohne dass der tatsächlich bei Ihnen einzieht oder einziehen will, müssen Sie für diese „Gefälligkeit“ ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR zahlen.
    Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1.11.2015!


    Was sich zum 1.11.2016 wieder ändern soll

    Derzeit plant der Gesetzgeber, dass die Vermieterbescheinigung beim Auszug bereits zum 1.11.2016 wieder abgeschafft werden soll. Ein entsprechender Gesetzentwurf zu Novellierung - sprich Nachbesserung - des Bundesmeldegesetzes liegt bereits vor.
    http://www.meineimmobilie.de/vermiet...es-meldegesetz

  2. #2

    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Wie schaut das eigentlich juristisch aus, wenn ein Vermieter einem Mieter mit gefälschtem Pass die Wohnung vermietet, er das aber nicht bemerkt. Er gibt also die Daten aus dem gefälschten Ausweis an die Behörden weiter.

    Genau genommen müsste er sich damit strafbar machen. oder nicht?

    Kann von einem Vermieter verlangt werden, dass er falsche von echten Pässen unterscheiden kann? Oder noch eine Stufe weiter, was wenn ein Flüchtling seinen Pass weg wirft und sich hier unter Nennung falscher Daten einen neuen Pass ausstellen lässt?

  3. #3

    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    Wie schaut das eigentlich juristisch aus, wenn ein Vermieter einem Mieter mit gefälschtem Pass die Wohnung vermietet, er das aber nicht bemerkt. Er gibt also die Daten aus dem gefälschten Ausweis an die Behörden weiter.

    Genau genommen müsste er sich damit strafbar machen. oder nicht?

    Kann von einem Vermieter verlangt werden, dass er falsche von echten Pässen unterscheiden kann? Oder noch eine Stufe weiter, was wenn ein Flüchtling seinen Pass weg wirft und sich hier unter Nennung falscher Daten einen neuen Pass ausstellen lässt?
    Beim deutschen Personalausweis, sofern es der im Kartenformat ist, scheint es für den Vermieter noch relativ einfach die Echtheit festzustellen... wenn es aber diese immer mehr werdenden Ausweise der Endzeitstaaten betrifft, ist eine Echtheitsprüfung durch den Vermieter kaum möglich, selbst die BAMF scheitert daran ... und das ist eine "Behörde".

    Ich glaube kaum das das bürokratisch überforderte Meldegesetz zum Entlaven von kriminellen führt. Es ist doch nicht die Aufgabe des Vermieters hoheitliche Aufgaben, wie das Prüfen auf Echtheit vorgelegter Ausweise, zu übernehmen..... selbst bei den Strafverfolgungsbehörden sind viele Beamte nicht in der Lage einen falschen von einem echten Pass zu unterscheiden.

    Von denen die diese abstrusen Vorschriften absegnen ( Die Politversager ) wird nicht einer dabei sein, der den Unterschied zwischen Fälschung und Original erkennt.
    Das ist nicht nur bei Ausweisdokumenten so, denn ich bezweifele das die auch nur im geringsten erkennen ob der ihnen gereichte 50 Euroschein echt oder falsch ist.
    Solche Vorschriften können nur falsche fuffziger machen....
    "Mein Vaterland hat allzeit den ersten Anspruch auf mich." (Mozart)

    "Ich habe nur ein Vaterland, das heißt Deutschland." (vom Stein)

  4. #4
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    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Genau darum geht es doch:

    Vorsicht Bußgeld: Schlamperei könnte Sie künftig 1.000 EUR kosten
    Vor allem muß man die Fristen so kurz setzen, dass ein erheblicher Teil diese nicht einhalten kann:

    Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  5. #5

    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
    Ich wette, das ist nur einem minikleinen Bruchteil der Vermieter bekannt.

    Zudem ist es nicht immer einfach umzusetzen, nicht jeder Mieter kennt die mailadresse seines (ehemaligen) Mieters, auch nicht unbedingt die neue Adresse, so dass er leicht ein Problem haben könnte, ihm die Bescheinigung erfolgreich zukommen zu lassen. Am Besten er denkt gleich bei der Schlüsselübergabe dran, lässt sich vom Mieter eine Kopie unterzeichnen, aber wer macht das schon?

    Folglich dürfte dieses Gesetz die klammen Kassen sehr gut sanieren.

  6. #6
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    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Wie soll man innerhalb von 14 Tagen eine Bescheinigung vorlegen, wenn man einen Termin in den Ämtern erst nach 6-8 Wochen bekommt?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  7. #7
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    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Wie soll man innerhalb von 14 Tagen eine Bescheinigung vorlegen, wenn man einen Termin in den Ämtern erst nach 6-8 Wochen bekommt?
    Das ist aber nicht das Problem der Beamten.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  8. #8

    AW: Vermieter! Das Hin- und her mit den Auszugsbescheinigungen

    Mein Holzgartenhäuschen bekommt ein evtl. Mieter ganz ohne Probleme, für 300,- Euro im Monat! Also...............

    ( bei den Hillbillys uff em Land gehts noch rustikaler zu ).

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