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  1. #1
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    Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    OB Reker plant Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln


    Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker möchte eine unabhängige Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden von Flüchtlingen einrichten.

    Köln.

    Um das Hilfsangebot für Flüchtlinge auszubauen, plant Oberbürgermeisterin Henriette Reker die Einrichtung einer Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden von Flüchtlingen.

    „Durch ein solches Angebot erweitern wir die Palette der Möglichkeiten, um bei Problemen, aber auch bei Gewalt oder Übergriffen schnell und wirkungsvoll reagieren zu können“, so Oberbürgermeisterin Reker. Am Mittwoch hatten mehrere Flüchtlinge aus der Notunterkunft Westerwaldstraße in Humboldt-Gremberg in einem offenen Brief sexuelle Übergriffe und unwürdige Lebensbedingungen angeprangert.

    Knapp 12.000 Flüchtlinge

    Um ein Höchstmaß an Neutralität zu gewährleisten, soll die „Ombudsstelle“ nicht bei der Stadtverwaltung oder den Trägern der Einrichtungen angesiedelt sein. Die Stadtverwaltung prüfe deshalb zurzeit, wie die Anlaufadresse unabhängig eingerichtet werden kann, um Berührungsängste zu verhindern und eine optimale Erreichbarkeit sicherzustellen, heißt es in einer Pressemitteilung.

    (...)
    Als Ansprechpartner für Fragen, Beschwerden und Hinweise stehen bislang die Mitarbeiter der Einrichtungen und die dort durch die Stadt Köln eingesetzten Sozialarbeiter zur Verfügung. Außerdem können sich die Flüchtlinge an Helfer der ehrenamtlichen Initiativen, die Kölner Flüchtlings-Beratungsstellen und den Kölner Flüchtlingsrat wenden

    http://www.ksta.de/koeln/reker-plant...,33822006.html
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2

    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    was den Flüchtlingen so alles angeboten wird , damit sie ja erfahren mit welchen Mitteln sie klagen und ihren Aufenthalt unnötig verlängern können ... eine Schande
    "Mein Vaterland hat allzeit den ersten Anspruch auf mich." (Mozart)

    "Ich habe nur ein Vaterland, das heißt Deutschland." (vom Stein)

  3. #3

    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    Die hat wohl was in den "falschen Hals" bekommen ?!
    „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“

  4. #4

    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    Deshalb werden ja die Fachkräfte gebraucht, wir haben einfach niemand der vernünftig mit dem Messer umgehen kann.
    Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
    Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.


  5. #5
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    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    Zitat Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
    Deshalb werden ja die Fachkräfte gebraucht, wir haben einfach niemand der vernünftig mit dem Messer umgehen kann.
    Na, ja, weil es in Deutschland ja auch die fachkräfteausbremsende Rechtslage gibt (unfreiwillig komisch):

    Gesetzeskonform Küchenmesser transportieren?

    Ich bin grade über einen Artikel im Waffengesetz gestolpert:

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Die unwichtigen Stellen sind rausgenommen, aber ich möchte am Wochenende mit meiner Freundin ein Picknik machen. Dazu wollen wir uns "vor Ort" Brote schmieren, jedoch hat das Brotmesser eine Klingenlänge von über 12cm. Auf dem Hinweg und beim Picknik sicher kein Problem, da das unter "allgemein anerkannter Zweck" fällt. Aber was mach ich auf dem Rückweg? ich habe nichts, womit ich meinen Rucksack abschließen könnte, und doofe Situationen gibt es immer... ohne Brot habe ich kein Beweis mehr, das ich das Messer dabeihaben "durfte".

    Wie transportiert ihre Eure Küchenmesser etc.? Ein Verstoß gegen das WaffG. kann eine Karriere stark ausbremsen...
    ---

    von phijo, 26.08.2009

    Ich habe mit meinen Messern leider öfter das selbe Problem! Rein rechtlich ist die situation recht kompliziert. Du müsstest es wie du schon sagtest, VERschlossen, also mit Schloss transportieren!

    Das willst du natürlich nicht, verständlicherweise. Meiner Meinung hast du verschiedene möglichkeiten: 1) Du könntest dir ein verschließbares Behältnis kaufen (Lässt sich bei deinem Rücksack nicht der Reisverschluss abschließen?)

    2)Du ignorierst das Gesetz, du nimmst dein Messer einfach so mit. Ich möchte hier natürlich niemanden anstiften. Das Risiko muss ohnehin jeder selber tragen! Solltest du dich dafür entscheiden: Es wäre "nur" eine Ordnungswiedrigkeit. Die kann zwar auch teuer und für Waffenbesitzer unangenehm werden (Verlust der WBK) aber die Frage ist ja auch, wie hoch das Risiko einer Verdachtsunabhängigen Durchsuchung ist.

    3) Das berechtigte Interesse Hier ist erstmal folgendes zu sagen: WENN euer Picknick als sozal anerkannt gilt, musst du dir um dem Rücktransport wahrscheinlich auch keine Gedanken machen (Beweis: Reste, verpackungen, Messer verdreckt?) Allerdings ist die auslegung von Polizist zu Polizist unterschiedlich: Ist ein Messer begründet, wenn man auch eines unter 12 cm mitnehmen KÖNNTE? Ist ein Picknick im Mondenschein überhaupt angemessen? Darauf würde ich mich nicht verlassen!

    Nachdem ich nun die rechliche Lage erläutert habe: Ich würde es entweder einfach mitnehmen. (Gut, ich hätte auch einen Koffer dafür...) ODER ich würde auf ein kleineres Messer umsteigen. Wenn ich gute Nerven hätte würde ich mich im Falle eines Falles auch auf 3) beziehen. Für den Rücktransport in diesem Falle: Ein sozialadäquater gebrauch umschließt auch dem Rücktransport des Messers, man kann es ja schlecht im Wald liegen lassen.

    -----------

    von Leonardo75, 21.08.2009

    Wenn Dein Brotmesser ein Brotmesser im klassischen Sinne ist, also ein Messer mit Wellenschliff, ohne stichfähige Spitze, ohne Gürtelscheide, mit einer gängigen Klingenlänge bis 20 cm, glaube ich nicht, dass selbst wenn ein Polizist Euch untersucht und das Messer im Rucksack findet (Ihr habt ja dann wahrscheinlich noch Picknikutensilien dabei, wie Teller, Decke, einfach noch ein wenig mehr Brot mitnehmen als Ihr esst, dann könnt Ihr das auch noch vorzeigen, etc.) und Ihr nicht gerade wie Verbrecher, dunkle Gestalten oder zwielichtes Gesindel ausseht, sollte auch ein Polizist davon zu überzeugen sein, dass Ihr da kein Messer führt, sondern nur transportiert.

    Wenn es dan noch schwer zugänglich im Rucksack verstaut wird, glaube ich kaum, dass er Euch einen Strick draus drehen wird.

    Ich denke, es kommt auf die Gesamtsituation an. Wenn Ihr also vermummt mitten in einer Demonstration ein Picknik machen wollt, könnte das gegen Euch ausgelegt werden. Wenn Ihr aber im Wald oder auf einer Wiese harmlos, ruhig, legal und Euch unauffällig verhaltet, sollte meiner Meinung nach kein vernünftiger Mensch daran Anstoß nehmen.

    -----

    von Drachentoeter, 22.09.2009

    zunächst einmal wäre zu klären ob ein Brotmesser überhaupt unter das Waffengesetz fällt, den nur dann gelten die ganze hier genannten Regeln. Wenn es als Werkzeug gilt und das ist mehr als Wahrscheinlich dürfte es keine Probleme geben wenn du es im Rucksack sicher verstaust. Eine Machete fällt z.B. auch nicht unter das Waffengesetz. Ich gebe hier aber jenden der die Meinung geäußert haben recht, das die gesetzliche regelung doch sehr schwammig ist, da sollte der Gesetzgeber im Sinne der eindeutigkeit wirklich nachbessern.

    -------------

    von pippi60, 21.08.2009

    Solltest Du wirklich erhebliche Bedenken haben dann belege die Brote schon zu Hause
    . In einer Kühlbox bleiben sie auch eine Weile frisch und Du kommst mit keinem Gesetz in Konflikt!

    ------

    von RBMannheim, 21.08.2009

    Zunächst mal hat mein Schmiermesser keine 12 cm Klinge
    ! Das ist ein Brotschneidemesser und auch nicht zum Schmieren geeignet!
    Außerdem, wenn es darum geht, Brote zu schmieren, mache ich das zu Hause! Sonst schleppe ich nachher das verschmodderte Messer mit herum!
    Und zuletzt kann man ein Brot auch mit einem Taschenmesser mit 5 cm Klinge schmieren!


    http://www.gutefrage.net/frage/geset...transportieren

    Hintergrund dazu:

    PFORZHEIM. Viele Verstöße gegen die neuen Regelungen des seit 1. April (2008) in Kraft getreten Waffengesetzes haben die Behörden der Stadt Pforzheim und des Enzkreises festgestellt. Sie möchten daher auf einige der bedeutendsten Veränderungen hinweisen.

    Derzeit sind vor allem Verstöße gegen das Verbot von Einhandmessern (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge) zu verzeichnen. Es ist verboten, Schusswaffen und Nachbildungen von Schusswaffen (sogenannte Anscheinswaffen), Hieb- und Stoßwaffen, jegliche (Gebrauchs-) Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (so genannte Einhandmesser) oder feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter mit sich zu führen. Müssen diese Waffen oder Messer transportiert werden, so darf dies nur auf direktem Weg und nur in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.

    Wird die Waffe oder das Messer beispielsweise zur Berufsausübung oder im Zusammenhang mit einer entsprechenden sportlichen Betätigung benötigt, so ist das Führen der Hieb- und Stoßwaffen sowie der Einhand- und feststehenden Messer über zwölf Zentimeter Klingenlänge zu diesem Zweck ausnahmsweise erlaubt. Jeder, der die Waffe in diesem Zusammenhang führt, muss diese Zweckbestimmung glaubhaft machen können.

    Die waffenrechtlichen Vorschriften sind auch zu beachten bei den derzeit zahlreich stattfindenden mittelalterlichen Märkten. Hier werden Schaukämpfe mit Schwertern dargeboten. Das Tragen von Waffen ist allgemein bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Ausnahmebestimmungen gelten nur für die Mitwirkenden der Schaukämpfe. Wer als Zuschauer oder Besucher einer solchen Veranstaltung Waffen jedweder Art trägt, begeht eine Straftat.pm
    http://www.pz-news.de/forum/showthre...t-mehr-erlaubt

    Sollte man mal den Messerfachkräften erklären, zumal sie ihre Messer ja nicht abgeschlossen, sondern im Stiefelschacht mit sich führen.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  6. #6
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    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    OB Reker plant Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln


    Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker möchte eine unabhängige Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden von Flüchtlingen einrichten.

    In Köln kommt für so einen Posten natürlich nur ein verdientes SPD-Mitglied in Frage. In Sachen Klüngel kennt man sich da ja bestens aus. Wieder ein Profiteur des Elends.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  7. #7

    AW: Köln: OB Reker plant Beschwerdestelle für Flüchtlinge

    Öffentliche Gewalt durch das Wort

    Dass kein Mensch einen anderen Menschen körperlich angreifen, wegstoßen, verletzen oder gar töten darf, ist selbstverständliche Errungenschaft moralischer Kulturentwicklung der zivilisierten Menschheit und wird überall unter Strafe gestellt. Wer so handelt, gehört zu einer kleinen kriminellen Minderheit. Ein gesteigerter Egoismus wendet sich hasserfüllt gegen den anderen, der ihm im Wege ist, um ihn mit körperlicher Gewalt auszuschalten oder ganz zu vernichten.

    Doch seelische Formen der Gewalt, die mit dem gleichen Ziel aus derselben trüben Quelle aufsteigen, sind vielfach weitaus schlimmer und von verheerenderer Auswirkung. Ihre Waffe ist das Wort. Es dringt tiefer, als ein Messer dringen kann. Einen Menschen zu diskreditieren, zu diffamieren und zu verleumden, hinterlässt Wunden, die sich als Stigmata in die Urteile zahlloser Menschen verbreiten. Die verletzende Tat vervielfältigt sich in ihnen unendlich und liegt überall auf der Lauer, die Wunde immer wieder aufzureißen. Da genügt schon ein verächtlicher Blick. Üble Nachrede und Verleumdung sind daher ebenso strafbar wie körperliche Gewalt.

    Üble Nachrede meint die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, die einen anderen „verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“ (§ 186, 188 StGB). Man gibt also ein Gerücht weiter, ohne zu wissen, ob es stimmt. In der Verleumdung steigert sich die Verwerflichkeit, indem man genau weiß, dass das Gerücht nicht stimmt, es also wider besseres Wissen behauptet und verbreitet, um dem anderen mit Absicht zu schaden (§ 187, 188 StGB). Die Lüge dient als seelisches Messer der Vernichtung. Von einem höheren Gesichtspunkt aus ist sie geistiger Mord. Sehr treffend wird die Verleumdung vom Volksmund als Rufmord bezeichnet.

    Diese seelische Gewalt bestimmt die gegenwärtige politische Diskussion in der medialen Öffentlichkeit in einem noch nie dagewesenen Maße. Sachliche Argumente werden vielfach nicht mit sachlichen Argumenten beantwortet. Der Mensch, der sie äußert, wird mit sprachlicher Gewalt persönlich angegriffen und aus dem Feld geschlagen; und mit ihm verschwinden auch seine (nicht genehmen) Argumente. Das Ringen um die geltende Wahrheit, worum es letztlich geht, ist weitgehend brutalisiert und in die Primitivität animalischer Kämpfe um die Dominanz des eigenen Ego zurückgeworfen. Die Sprache als hehrer Ausdruck des Menschlichen ist vergiftet. Sie steht im Dienste der rohen Gewalt.
    https://fassadenkratzer.wordpress.co...urch-das-wort/


    Zur Kritik der Gewalt

    Der Philosoph Walter Benjamin


    Die kritische Frage, ob Gewalt überhaupt als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sein kann, erfordert zunächst die Ablehnung des Gewaltbegriffs, wie ihn das Naturrecht beinhaltet.

    Für das Naturrecht, das Faustrecht, den wilden Radikalismus ist Gewalt ein Naturprodukt, das niemandem verboten werden darf, es sei denn, sie wird zu ungerechten Zwecken missbraucht. Diese Einstellung besagt, dass Gewalt überall ist und somit auch angewendet werden darf, ist aber auch nur auf das zur Zeit Bestehende bezogen und sagt nichts darüber aus, ob es eine Gesellschaft ohne Gewalt in Zukunft geben kann und wie mensch dahin gelangt. Außerdem bleibt die Gewalt damit dem subjektiven Urteil unterworfen, womit eine objektive Betrachtung aus dieser Sicht unmöglich wird.

    Eine andere These von der Gewalt vertritt das positive Recht (unser bestehendes Recht). Der naturrechtlichen These von der Gewalt als natürlicher Gegebenheit tritt die positiv-rechtliche von der Gewalt als historischer Gewordenheit diametral entgegen. Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel.

    Das wesentliche Merkmal des positiven Rechts ist das Gewaltmonopol. Nur das Recht selbst hat die berechtigten Mittel der Gewalt (Freiheitsentzug, Geldstrafe, Todesstrafe) und unterscheidet somit zwischen der sanktionierten (legalen) Gewalt und der nicht-sanktionierten (illegalen) Gewalt. Rechtmäßig, aber nicht unbedingt gerecht, ist Gewalt im positiven Recht immer dann, wenn ihrem Zweck eine historische Anerkennung zugrunde liegt. Die historische Anerkennung in unserer rechtlichen Gesellschaft gründet sich auf dem Sieg: die aus einem Konflikt siegreich hervorgegangene Partei bzw. Person setzt das neue Recht. Sanktioniert ist, was dem Sieger nützt, verboten, was ihn gefährdet. Die völlige Ununterscheidbarkeit, ob Mittel und Zwecke des bestehenden Rechts gerecht oder ungerecht sind, sei hier betont. Nach dem Sieg setzt der Sieger das geltende Recht fest, welches der Wahrung seiner Interessen und der Unterdrückung der Verlierer dient. Das bestehende Recht ist Erhaltung des Bestehenden und kritisiert werdendes Recht, verurteilt die Handlungen, die das Bestehende gefährden. Die Tendenz des Rechts ist es, die Gewalt den Rechtszwecken dienstbar zu machen und die Gewalt außerhalb des Rechts so weit als möglich zu reduzieren. Eine Struktur, die notwendig alle außerhalb des Rechts liegende Gewalt (z.B. erzieherische Gewalt, Notwehr) zum Feind des bestehenden Rechts macht. Durch ihr bloßes Dasein, nicht durch ihre Zwecke, außerhalb des Rechts wird die Gewalt schon zur Gefahr für das Recht.

    Ein noch bestehender Fall von Gewalt, die außerhalb der gegenwärtigen Rechtsordnung zulässig ist, und worin sich die Bedrohlichkeit der Gewalt für die Vertreter des Rechts zeigt, ist im Klassenkampf das garantierte Streikrecht der Arbeiter. Die organisierte Arbeiterschaft ist neben den Staaten heute wohl das einzige Rechtssubjekt, dem ein Recht auf Gewalt zusteht. Daraus ergibt sich die gegensätzliche Auffassung des Streikrechts. Während das Recht zwar die Mittel, den Streik selbst, als nur indirekt gewaltsam sanktioniert, muss es die Zwecke, als auf Veränderung des Rechts abzielend, ablehnen.

    Markantestes Beispiel ist der revolutionäre Generalstreik, hier zeigt sich die Ansicht der Arbeiterschaft, dass das Streikrecht das Recht beinhaltet, Gewalt zur Durchsetzung der Zwecke anzuwenden. Den Arbeitern gilt der Generalstreik als Recht, dem bestehenden Recht des Staates als Missbrauch. Der Streik zeigt, dass Gewalt in der Lage ist, Rechtsverhältnisse zu verändern und zu begründen. Es ist dies die rechtsetzende Kraft der Gewalt.

    Vergleichbare rechtsetzende Gewalt findet sich im Kriegsrecht, wonach es nach Entscheidung des Krieges dem Sieger zusteht, das Recht zu bestimmen. Der Begriff des Friedens hat hier seine Funktion, als Feststellung des von nun an Gültigen. Der Staat aber fürchtet diese Gewalt schlechterdings als rechtsetzend, wie er sie als rechtsetzend anerkennen muß, wo auswärtige Mächte ihn dazu zwingen, das Recht zur Kriegsführung, Klassen, das Recht zum Streik ihnen zuzugestehen.

    Das Recht des Staates hingegen kann als rechtserhaltende Gewalt bezeichnet werden. Sie besteht in einer Anwendung von Gewalt als Mittel zu Rechtszwecken. Die Unterordnung der Bürger unter die Gesetze ist ein Rechtszweck. Die Kritik der Pazifisten und Aktivisten an solchen Rechtsvorschriften wie etwa der Wehrpflicht ist allerdings als solche parikulare Kritik unzulänglich. Hier ist vielmehr eine Kritik aller Rechtsgewalt, das heißt eine Kritik der legalen oder exekutiven Gewalt, vonnöten und ist bei einem geringeren Anspruch auch gar nicht zu leisten. Sie ist auch nicht damit erledigt, dass man keinerlei Zwang der Person gegenüber anerkennt und erklärt: »Erlaubt ist, was gefällt.« Eine solche Maxime schaltet nur die Reflexion auf die sittlich-historische Sphäre und damit auf jeglichen Sinn von Handlung, weiterhin aber auf jeden Sinn der Wirklichkeit überhaupt aus.


    Alle Gewalt ist als Mittel entweder rechtsetzend oder rechtserhaltend. Um den Kreis von Mittel und Zweck, welcher zum Recht und dem ihm innewohnenden Widerspruch führt, zu durchbrechen, ist es erforderlich, in der Betrachtung der Gewalt selbst diese nicht als Zweck aber auch nicht als Mittel zu rechtmäßigen oder gerechten Zwecken zu sehen. Zwei Fragen erheben sich: 1. Wie ist eine Aufhebung der Gewalt schlechthin denkbar? 2. Welches ist die reine unmittelbare Gewalt, also die nicht als Zweck und nicht als Mittel verstandene?

    Die erste Frage ist die nach den gewaltlosen Formen zur Regelung widerstreitender Interessen. Vor allem ist es nötig festzustellen, dass eine gewaltlose Beilegung der Konflikte niemals auf einen Rechtsvertrag hinauslaufen kann, denn dieser verpflichtet und führt bei Nichteinhaltung zur Gewalt. Nicht Ort zur Klärung der Frage nach gewaltlosen Mitteln ist der Parlamentarismus. So wie jeder Vertrag durch rechtsetzende Gewalt eingesetzt ist, ist auch der Sieg des Parlamentarismus aus der revolutionären Gewalt hervorgegangen. So ist die so oft durch die Parlamentarier erfolgende Verschmähung der Gewalt Zeichen des Verfalls des Parlamentarismus im Sinne einer Abstumpfung gegenüber dem eigenen historischen Ursprung. Die Entgegensetzung von gewaltsamer Aktion einerseits und parlamentarischer Verhandlungsstrategie als gewaltfrei andererseits ist somit falsch. Der festschreibende Kompromiss hat zwanghaften Charakter, weil die zum Kompromiss führende Strebung nicht von sich aus, sondern von außen, eben von der Gegenstrebung motiviert wird.

    Die gewaltlose Beilegung von Konflikten findet sich gerade im zwischenmenschlichen Bereich zur Genüge. Gewaltlose Einigung findet sich überall, wo die Kultur des Herzens den Menschen reine Mittel der Übereinkunft an die Hand gegeben hat. Grundlegende Voraussetzungen für den Menschen sind Vertrauen, Rücksichtnahme, Herzenshöflichkeit, Neigung, Friedensliebe und vieles mehr. Dies sind reine Mittel und ergeben als Mittel noch nicht unmittelbare Lösungen menschlicher Konflikte, doch aber mittelbare. Mittelbar heißt über ein Drittes. Das Dritte führt uns in den Bereich der Sachen, der objektiv handhabbaren Erscheinungen. Die erste ist die Technik der zivilen Unterredung, deren prinzipielle Ausschaltung der Gewalt nicht nur dadurch angezeigt ist, dass die sprachliche Verständigung der Gewalt unzugänglich ist, sondern – und das ist bedeutend – durch die Straflosigkeit der Lüge. Denn die Lüge kann hilfreich sein, sobald der eine dem anderen verzeiht oder vergibt, d.h. das ihm Angetane vergißt. Ehrlichkeit hat hier ihre zwiespältige Bedeutung, ist die Verzeihung nämlich angestrebt, so wird sie verhindert durch die zwanghafte Berufung auf das ehrlich Angetane. Es gibt vielleicht keine Gesetzgebung auf der Erde, welche die Lüge ursprünglich bestraft. Darin spricht sich aus, dass es eine in dem Grade gewaltlose Sphäre menschlicher Übereinkunft gibt, dass sie der Gewalt vollständig unzugänglich ist: die eigentliche Sphäre der »Verständigung«, der Sprache. Erst nachträglich hat das Recht, indem es den Betrug unter Strafe stellte, die Sphäre der zivilen Unterredung gestört.

    ...............
    http://www.wbenjamin.de/zur-kritik-der-gewalt/

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