Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts und der Beihilfe

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Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines illegalen Einwanderers ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Asylantrag abgelehnt wurde, seine Aufenthaltsgenehmigung abläuft, keine Duldung vorliegt oder bereits eine Ausreise angeordnet wurde, rechtswidrig. Und grundsätzlich macht sich jeder, der diese rechtswidrige Handlung unterstützt, der Beihilfe oder Anstiftung einer Straftat nach § 96 AufenthG schuldig.
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Gemäß § 96 I AufenthG wird bestraft, wer Hilfe zum illegalen Aufenthalt leistet und entweder einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder wer wiederholt oder zugunsten mehrerer Ausländer handelt, gegen das Aufenthaltsgesetz zu verstoßen. Letzteres scheint zunächst auch auf Personen zuzutreffen, die humanitäre Hilfe für illegale Migranten leisten.
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Bei anderen Arten der Hilfeleistung, stellt sich rechtlich die Frage, ob der illegale Aufenthalt noch gefördert wurde. Hier wird im Einzelfall geklärt, ob der illegale Einwanderer bereits unabhängig von der geleisteten Hilfe war, z.B. vom zur Verfügung gestellten Wohnraum, von der vermittelten Arbeit oder ob er bereits zuvor zum weiteren illegalen Aufenthalt in Deutschland entschlossen war.
http://www.igfm.de/menschenrechte/hi...n-deutschland/