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  1. #1
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    Mieter gegen Einbrecher: Mieter angezeigt

    Mit einem Faustschlag hat ein Mieter einen 17 Jahre alten Serieneinbrecher niedergestreckt. Die Polizei erklärt, wir mussten den Mieter deshalb anzeigen, denn "Hausbesitzer dürfen Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber nicht niederschlagen."

    Ein 30 Jahre alter Mieter hat einen Serieneinbrecher mit einem Faustschlag außer Gefecht gesetzt. Dabei wurde der junge schwer verletzt und musste in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Mieter hat verdächtige Geräusche aus dem Keller gehört und war dort auf den Einbrecher gestoßen.

    Weil dieser einen Schraubendreher in der Hand hielt, ging der Hausbewohner zum Angriff über. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um einen Serientäter, auf dessen Konto laut Polizei mehr als 200 ähnliche Delikte gehen.


    http://www.shortnews.de/id/1177858/hofheim-mieter-schlaegt-serieneinbrecher-k-o-anzeige-fuer-mieter
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  2. #2
    Registriert seit
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    10.321

    AW: Mieter gegen Einbrecher: Mieter angezeigt

    Was für ein Unrechtsstaat. In den USA hätte er ihn ungestraft erschiessen dürfen. Aber das wäre dann doch übertrieben.
    Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.

    Kalifatslehre. Darum geht es.


  3. #3
    humanist Gast

    AW: Mieter gegen Einbrecher: Mieter angezeigt

    Wir brauchen da Amerikanische Rechtssprechung , am besten aus Texas ! Wir haben ja auch ebensolche Zustände !
    aber bitte kein TITIP !

  4. #4

    AW: Mieter gegen Einbrecher: Mieter angezeigt

    Die Polizei erklärt, wir mussten den Mieter deshalb anzeigen, denn "Hausbesitzer dürfen Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber nicht niederschlagen."
    gem. §127 StPo Abs 1 : Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § .........

    Weil dieser einen Schraubendreher in der Hand hielt, ging der Hausbewohner zum Angriff über. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um einen Serientäter, auf dessen Konto laut Polizei mehr als 200 ähnliche Delikte gehen.
    Paragraph 32 StGB - Notwehr
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
    Die entscheidenden Worte hier sind 'gegenwärtig' und 'rechtswidrig'.

    Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
    Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern.

    Insofern dürfte der Mieter zumindest nach dem Notwehrparagraphen gehandelt haben. Und eigentlich sollte er einen Orden bekommen , denn im Gegensatz zur Polizei hat er einen Serientäter gestellt.

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