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Hits: 2462 | 30.10.2015, 10:09 #1
Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe
Viele Bürger und Unternehmen engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Die Finanzverwaltung hat dafür spezielle Regelungen getroffen. Diese sollen die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für die Flüchtlingshilfe seit dem 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 vereinfachen.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden.
Alles wird mehr und mehr unfassbarer ......... wohin läuft dieser Staat ............ bodenlose "OHNMACHT" .....
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30.10.2015, 11:14 #2
AW: Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe
Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden.
Nichts gegen ehrenamtliche Helfer aber wer sein privates Geld auch noch in dieses Fass ohne Boden steckt, dem ist nicht zu helfen
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30.10.2015, 19:33 #3
AW: Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe
Noch hat man die freiwillige "Möglichkeit" aber relativ bald wird es eine Zwangsabgabe sein. Wer so etwas dauerhaft macht, der zahlt auch weniger in die Rentenkasse ein. Solche Spenden sollten generell nicht absetzbar sein.
Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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AW: Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe
Der Arbeitgeber behält die Spende ein und leitet sie weiter? Das wiederum könnte manchen Arbeitgeber veranlassen, seine Mitarbeiter so indirekt zu nötigen, daß schon jeder lieber etwas spendet als gemobbt zu werden und/oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Es gibt ja immerhin genug Kündigungsgründe und manch einer hat nur einen befristeten Arbeitsvertrag oder ist von Projekten abhängig.
(Es gibt Arbeitgeber, die ideologisch und/oder wirtschaftlich sehr stark mit Verwaltungen, Parteien und Organisationen verbandelt sind, die die politische Marschrichtung vorgeben oder mittragen.)Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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