Das Landgericht Tübingen hat jetzt noch einmal klar zu verstehen gegeben, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice bei Vollstreckungen der Zwangsbeiträge sich nicht gesetzeskonform verhält.

Erst im Sommer dieses Jahres, am 10. Juni gab es vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Beschluss zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, in dem der Beschluss des AG Nagold vom 6 März 2014 (4 M 193/14) und der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14) aufgehoben wurde.

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen
vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem
Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

http://krisenfrei.de/gez-haben-lg-tu...er-doch-recht/