Heimsheim: Muss früherer Bürgermeister der Stadt Schadensersatz leisten?

Mit ihrer im November 2014 erhobenen Klage (9 K 3717/14) begehrt die Stadt Heimsheim, gestützt auf das Beamtenrecht, Schadensersatz von ihrem bis Juli 2013 im Amt befindlichen Bürgermeister. Dieser und seine Ehefrau erwarben im Jahr 2006 ein 1.285 qm großes Grundstück auf Gemarkung der Stadt (Gewann Lailberg) für einen Kaufpreis von 30.000,-- €. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, das im Flächennutzungsplan als sogenanntes Bauerwartungsland ausgewiesen ist. Verkäuferin war eine damals als Sekretärin des Bürgermeisters tätige Verwaltungsangestellte. Die Stadt trägt vor, die Verkäuferin habe das Grundstück ausdrücklich der Stadt und nicht dem nunmehr beklagten damaligen Bürgermeister als Privatperson zum Kauf angeboten. Dieser habe indessen das Kaufangebot nicht an den Gemeinderat weitergeleitet. Vielmehr habe er der Verkäuferin mitgeteilt, die Stadt habe kein Interesse am Erwerb des Grundstücks. Allerdings sei er als Privatperson an einem Erwerb interessiert und biete mit dem Kaufpreis von 30.000,--€ „einige Tausend Euro mehr“ als die Verkäuferin von der Stadt - aufgrund des Verkehrswerts - erhalten würde. Nachdem der Gemeinderat im November 2011 beschlossen habe, das Gebiet Lailberg II als nächste Wohnbaufläche zu entwickeln, betrage der Wert des Grundstücks nunmehr circa 141.350,-- €. Der Beklagte habe sich gegenüber der Stadt dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er das Verkaufsangebot nicht an die Stadt weitergeleitet, sondern selbst den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Im Falle der Weiterleitung hätte die Stadt das Verkaufsangebot angenommen. Der Kläger habe somit eine dienstliche Unterlassung mit seinen persönlichen Interessen verquickt. Er sei deshalb zu verurteilen, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000,-- € an die Stadt aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, hilfsweise an die Stadt eine angemessene Geldentschädigung in Höhe von mindestens 111.350,-- € zu leisten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er bestreitet, dass die Verkäuferin das Grundstück zunächst an die Stadt habe verkaufen wollen. Einen entsprechenden Wunsch habe sie zu keinem Zeitpunkt geäußert. Bestritten werde auch, dass ein Erwerb des Grundstücks durch die Stadt erfolgt wäre; die Stadt hätte im Ansatz nicht den Kaufpreis gezahlt, den er oder eine dritte Person gezahlt hätte. Ihr Vorkaufsrecht habe die Stadt nicht ausgeübt. Er habe somit seine Pflichten als Bürgermeister nicht verletzt. Wann das Verfahren terminiert wird, steht noch nicht fest.
http://www.vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/Ja...konferenz+2015