Baum-Darstellung
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Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel
Ich dachte zuerst, als ich auf diesen fotografierten Artikel stieß, es handele sich um einen Fake:
aber nein, es ist bundesrepublikanische Wirklichkeit.
Abgeblichen mit anderen Quellen stieß ich auf den WDR, der die kurze Nachricht leicht verkürzte:
Syrischer Dealer darf vorerst bleiben: (17.09 Uhr)
Ein verurteilter Drogendealer aus Syrien wird vorerst nicht in das Bürgerkriegsland zurückgeschickt. Vor dem Verwaltungsgericht Minden erklärte sich die Stadt Bielefeld bereit, den Mann bis Anfang 2018 hier zu dulden. Dann wird neu entschieden, ob er bleiben kann oder gehen muss. Der Syrer verbüßt derzeit wegen einer Vielzahl von Drogendelikten eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Irgendwas war doch da, richtig, das Aufenthaltsgesetz:
§ 53
Zwingende Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder 3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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