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  1. #1
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    Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Ich dachte zuerst, als ich auf diesen fotografierten Artikel stieß, es handele sich um einen Fake:



    aber nein, es ist bundesrepublikanische Wirklichkeit.

    Abgeblichen mit anderen Quellen stieß ich auf den WDR, der die kurze Nachricht leicht verkürzte:

    Syrischer Dealer darf vorerst bleiben: (17.09 Uhr)

    Ein verurteilter Drogendealer aus Syrien wird vorerst nicht in das Bürgerkriegsland zurückgeschickt. Vor dem Verwaltungsgericht Minden erklärte sich die Stadt Bielefeld bereit, den Mann bis Anfang 2018 hier zu dulden. Dann wird neu entschieden, ob er bleiben kann oder gehen muss. Der Syrer verbüßt derzeit wegen einer Vielzahl von Drogendelikten eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

    http://www1.wdr.de/studio/bielefeld/...ios129316.html

    Irgendwas war doch da, richtig, das Aufenthaltsgesetz:

    § 53
    Zwingende Ausweisung


    Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
    1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
    2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
    3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
    http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Das Aufenthaltsgesetz ist ja nur eine Richtlinie, die dazu dient die Bevölkerung in dem Glauben zu lassen es gebe eine Maßgabe nach der gehandelt wird und auf die man sich verlassen kann.

  3. #3
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    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Ich weiß wirklich nicht, warum solchen Meldungen kein Aufschrei der Öffentlichkeit folgt! Jetzt darf der deutsche Steuerzahler dieses Arschloch auch noch bis (offiziell!) 2018 durchfüttern und dann kann man ihn wahrscheinlich aus "humanitären Gründen" nicht mehr abschieben! Ich kann gar nicht soviel fressen, wie ich . . . !
    "...und dann gewinnst Du!"

  4. #4
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    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Wer konsumiert denn Drogen? Wähler der Grünen und der Linken. Da liegt es doch auf der Hand, dass diese Leute ihre Dealer nicht abschieben.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  5. #5

    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Also eigentlich gibt es drei Möglichkeiten:

    1. ihndie Strafe hier absitzen lassen

    2. die Strafe im heimatland absitzen lassen, sofern das Heimatland unsere Rechtsprechung akzeptiert.

    3. ins Heimatland abschieben und ihm alles Gute für seinen Neustart in die Freiheit wünschen und ihm eine befristete oder unbefristete Einreisesperre verhängen. Gggfs. seine Fingerabdrücke nehmen, falls er vorzeitig Lust verspürt wieder hier aufzukreuzen.

  6. #6
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    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    Also eigentlich gibt es drei Möglichkeiten:

    1. ihndie Strafe hier absitzen lassen

    2. die Strafe im heimatland absitzen lassen, sofern das Heimatland unsere Rechtsprechung akzeptiert.

    3. ins Heimatland abschieben und ihm alles Gute für seinen Neustart in die Freiheit wünschen und ihm eine befristete oder unbefristete Einreisesperre verhängen. Gggfs. seine Fingerabdrücke nehmen, falls er vorzeitig Lust verspürt wieder hier aufzukreuzen.
    Der Artikel:

    Der Syrer verbüßt derzeit wegen einer Vielzahl von Drogendelikten eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  7. #7

    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Zitat Zitat von Turmfalke Beitrag anzeigen
    Der Artikel:
    Ihr regt euch drüber auf, dass er hier die 6 Jahre absitzen soll, weils auf Staatskosten geht.

    Ich wollte die Alternativen aufzeigen. Das hier absitzen ist doch sicher sinnvoller als ihn abzuschieben und ihm der Freiheit zu überlassen.

    Wobei das beste wäre wohl ein Abkommen mit dem Heimatland, seine Haftkosten erstatten zu lassen. Ähnliche Abkommen sollten für Asylbewerber eingeführt werden.
    Geändert von burgfee (12.08.2015 um 21:29 Uhr)

  8. #8
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    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    Ihr regt euch drüber auf, dass er hier die 6 Jahre absitzen soll, weils auf Staatskosten geht.

    Ich wollte die Alternativen aufzeigen. Das hier absitzen ist doch sicher sinnvoller als ihn abzuschieben und ihm der Freiheit zu überlassen.

    Wobei das beste wäre wohl ein Abkommen mit dem Heimatland, seine Haftkosten erstatten zu lassen. Ähnliche Abkommen sollten für Asylbewerber eingeführt werden.
    Es regt sich doch niemand darüber auf, daß der Mann hinter Schloß und Riegel sitzt. Es ist nur nicht einsehbar, warum er nicht abgeschoben wird, obwohl die Abschiebung in seinem Fall - es kommt ja noch zusätzlich eine Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz dazu - zwingend ist.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  9. #9

    AW: Asylbewerber: Dealer dürfen in Deutschland bleiben, auch bei 63-fachem Drogenhandel

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    .......

    Wobei das beste wäre wohl ein Abkommen mit dem Heimatland, seine Haftkosten erstatten zu lassen. Ähnliche Abkommen sollten für Asylbewerber eingeführt werden.

    Russland wäre da sicher auch bereit gegen ein entsprechendes Salär ein paar in Sibirien auf zu nehmen.

    - - - Aktualisiert oder hinzugefügt- - - -

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Wer konsumiert denn Drogen? Wähler der Grünen und der Linken. Da liegt es doch auf der Hand, dass diese Leute ihre Dealer nicht abschieben.
    Genau hier liegt das Problem.
    Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
    Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.


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