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Exklusivförderung für Wohnraum für Migranten - Öffentlichkeit soll getäuscht werden
Angst vor „rechter Stimmungsmache“
Fürstenfeldbruck will Asylbewerber in neuen Sozialwohnungen unterbringen
Fürstenfeldbruck - In großer Einmütigkeit hat der Stadtrat von Fürstenfeldbruck die Unterbringung anerkannter Asylbewerber in neuen städtischen Sozialwohnungen beschlossen. Im Westen der Stadt sollen 25 moderne Sozialwohnungen entstehen. Zunächst war geplant, acht dieser Wohnungen für „wohnberechtigte“ Asylbewerber zu reservieren. Vor einigen Tagen entbrannte in den zuständigen Stadtratsausschüssen aber eine Debatte darüber, wie die Vergabe neuen Wohnraums an Asylbewerber den Bürgern vermittelt werden könne, ohne „Ressentiments“ zu schüren. Die Stadträte fürchten einen Resonanzboden für „rechte Stimmungsmache“, weil es insbesondere die einheimischen Geringverdiener und Obdachlosen als soziale Ungerechtigkeit empfinden könnten, dass Asylbewerber sofort nach Anerkennung ihrer Asylverfahren mit neuen Sozialwohnungen versorgt werden.
Das Unverständnis vieler Bürger über die geplante Vergabe rarer Sozialwohnungen an Asylbewerber hängt auch mit dem angespannten Wohnungsmarkt in der Kreisstadt zusammen. Geringverdiener und größere Familien haben ihre liebe Not damit, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Das zeigt sich auch daran, dass Fürstenfeldbruck zu den 144 Städten und Gemeinden in Bayern gehört, die wegen hoher Mietsteigerungen die Voraussetzungen für die Einführung der Mietpreisbremse erfüllen. Darüber hinaus gibt es in Fürstenfeldbruck 234 Menschen mit einem Wohnberechtigungsschein und 83 Obdachlose, die in von der Stadt angemieteten Wohnungen und dem „Hotel am Horst“ untergekommen sind.
Angesichts dieser Fakten sehen die Stadträte nun ein Kommunikations- und Vermittlungsproblem gegenüber den Wohnungssuchenden und befürchten ein Einfallstor für rechte Asyl-Kritiker. Diese organisieren sich häufig in den sozialen Netzwerken und bringen es im Schutze der Internet-Anonymität auf teils beachtliche Unterstützerzahlen. So hat alleine die NPD-nahe Facebook-Seite „Keine weiteren Asylantenheime in Deutschland“ mehr als 29.500 Unterstützer.
Um keine Straßenproteste und Facebook-Aktivitäten von Asyl-Gegnern vor Ort zu provozieren, wollen sich die Stadträte nun doch nicht mehr öffentlich auf eine konkrete Wohnungszahl für Asylbewerber festlegen. Es ist aber auch nicht vorgeschrieben, sich schon vor Baubeginn auf einen genauen Verteilungsschlüssel von Wohnraum festzulegen, um in den Genuß der großzügigen Fördermittel des Freistaates für die Asylbewerber-Unterbringung zu kommen. Wenn eine neue Sozialwohnung für mindestens sieben Jahre dauerhaft an Asylbewerber vergeben wird, zahlt Bayern bis zu 300 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Die aktuelle Debatte nutzen die Stadträte Ulrich Schmetz (SPD), Franz Höfelsauer (CSU) und Christian Stangl (Grüne) für die Beschwörung der sogenannten Willkommenskultur,..
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AW: Exklusivförderung für Wohnraum für Migranten - Öffentlichkeit soll getäuscht werden
Wie immer, wenn es ungerecht wird, werden Beschlüsse im Geheimen beschlossen.
Der Bürger wird vor vollendete Tatsachen gestellt, und mit der Nazikeule nieder gemacht.
Wieso darf sich sowas noch Demokratie nennen?
Aber so ist es, denn bei solchen Beschlüssen sind die Bürger nicht gefragt.
Da entscheiden einzig feige Ratsmitglieder.
Es gab Zeiten, da hat man Rathäuser gestürmt, und die feigen Lumpen des Rates aus den Fenstern geworfen.
Waren das noch Zeiten!Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.
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AW: Exklusivförderung für Wohnraum für Migranten - Öffentlichkeit soll getäuscht werden
Ich frage mich auch, welche Informationspflicht eigentlich gegenüber den Bürgern besteht, deren Steuergelder in solche Projekte einfließen.
- - - Aktualisiert oder hinzugefügt- - - -
In Baden-Württemberg ist in der Gemeindeordnung schon eine allgemeine Informationspflicht enthalten. Ansonsten leitet sich diese aus Grundgesetz und Grundsatzurteilen ab:
Verfassungsrechtliche Grundlegung eines allgemeinen Informationsauftrags
an die Kommunen
Eine verfassungsrechtliche Klarstellungsfunktion für das Bestehen einer allgemeinen
Informationspflicht staatlicher Organe erfüllt das Grundsatzurteil des
Bundesverfassungsgerichtes zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vom 2.
März 19772. Das Gericht legt darin insbesondere Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes
aus, der in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz die Bundesrepublik
Deutschland als bundesstaatlich organisierten demokratischen und sozialen
Rechtsstaat konstituiert und formuliert dabei wesentliche Kernaussagen zu Legitimation
und Notwendigkeit der Bürgerinformation in Form von Öffentlichkeitsarbeit:
3
• Die Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften
sei in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig.
• Die Demokratie des Grundgesetzes bedürfe eines weitgehenden Einverständnisses
der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Diesen
Grundkonsens lebendig zu erhalten, sei Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit.
• Zulässige Öffentlichkeitsarbeit beinhalte, dass gesetzgebende Körperschaften
und Regierung, bezogen auf ihre Organtätigkeit, der Öffentlichkeit ihre Politik,
Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegten
und erläuterten.
• Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung
des Volkes setze voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen,
den durch die Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, den geplanten
Maßnahmen und den Lösungsvorschlägen genügend wisse, um sie beurteilen,
billigen oder verwerfen zu können. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit leiste dazu
einen wesentlichen Beitrag.
• Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit sei es auch bei den Bürgern Verständnis für
unvermeidbare unpopuläre Maßnahmen zu wecken, indem sie Zusammenhänge
offen lege und erkläre.
• Weiterhin sei die objektive, sachgerechte und erläuternde Information über
das Recht, das den Bürger unmittelbar betreffe, ein berechtigtes Anliegen im
sozialen Rechtsstaat.
• Staatliche Öffentlichkeitsarbeit sei jedoch nur im Rahmen der von der Verfassung
zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche zulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 19. August 1988
die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Öffentlichkeitsarbeit
auch auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden übertragen.1 Die Heranziehung
dieser Grundsätze für die rechtliche Beurteilung der gemeindlichen Bürgerinformation
erscheint schlüssig: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgezugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche zulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 19. August 1988
die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Öffentlichkeitsarbeit
auch auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden übertragen.1 Die Heranziehung
dieser Grundsätze für die rechtliche Beurteilung der gemeindlichen Bürgerinformation
erscheint schlüssig: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
liegt die Notwendigkeit staatlicher Öffentlichkeitsarbeit maßgeblich in denverfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen oder1 Strukturprinzipien der Art.
20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG – der Grundannahme vom demokratischen, republikanischen
und sozialen Rechtsstaat – begründet.2 Zur Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen
Grundprinzipien verpflichtet Art. 20 Abs. 3 GG auch alle Organe
der mittelbaren Staatsgewalt.3
Art. 28 GG garantiert die Institution Gemeinde als Teil des Staatsaufbaus. Art. 71
der Landesverfassung für Baden-Württemberg ergänzt diese Garantie durch die
Aussage, dass die Verwaltung, neben der Regierung und der ihr unterstellten Behörden,
auch von den Trägern der Selbstverwaltung ausgeübt wird.4 Entsprechende
Klarstellungsregelungen enthalten beispielsweise auch die Landesverfassungen
der Länder Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. § 1 Abs. 1 GemO greift diese Aussage auf. Die Gemeinden werden hier als „Grundlage
und Glied des demokratischen Staates“ bezeichnet. Dies bedeutet, dass der
demokratische Staat auf den Gemeinden aufbaut und die Gemeinden nicht isoliert
neben dem Staat existieren, sondern als Träger eines Teils der öffentlichen Verwaltung,
also als Organe der vollziehenden mittelbaren Staatsgewalt, integrierter
Bestandteil des Staates sind.5 Somit verpflichtet Art. 20 Abs. 3 GG die kleinste
kommunale Behörde gleichermaßen wie das Bundeskabinett, den Bundeskanzler
oder den Bundespräsidenten bei ihrer gesamten Tätigkeit zur Einhaltung der Verfassung6
mit ihren „Leitgrundsätzen“7.
In Anlehnung an die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
und des Oberverwaltungsgerichts Münster ist nach herrschender Meinung insbesondere das Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grundlage für eine
allgemeine Informationspflicht der Gemeinden heranzuziehen.1
Eine objektive und umfassende Informationstätigkeit der Gemeinden trägt sowohl
zur Fundierung der Entscheidung des Einzelnen Bürgers bei den Kommunalwahlen
bei, als auch zur Bildung einer öffentlichen Meinung als wirksames Korrektiv
der mittelbaren Gewaltausübung2 und zur Aktivierung der Bürger für ihre eigenen
Angelegenheiten3. Somit ist Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unabdingbare Voraussetzung
jeder demokratischen Mitwirkung, gerade auch im kommunalen Bereich.
4
Das Oberverwaltungsgericht Münster betont in seiner Entscheidung, dass der Sinn
kommunaler Öffentlichkeitsarbeit insbesondere auch darin bestehe, den Bürger
gerade nicht auf die Rolle des bloßen Zuschauers zu beschränken, sondern ihn an den gemeindlichen Entscheidungen im Rahmen des Möglichen zu beteiligen.
Grundvoraussetzung dieses Anliegens sei eine sachgerechte Unterrichtung des
Bürgers über die kommunalen Angelegenheiten. Die Erfüllung dieser Pflicht
durch die jeweilige Gemeinde ermögliche zugleich einer Entfremdung zwischen
der Verwaltung der Gemeinde und deren Einwohnern entgegenzuwirken.5
Einen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit leistet kommunale Informationstätigkeit
indem sie das Verwaltungshandeln für die Bürgerschaft transparenter und damit
voraussehbar und messbar macht. Die objektive, sachgerechte und erläuternde
Information über das Recht, das den Bürger unmittelbar betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein berechtigtes Anliegen im sozialen
Rechtsstaat.1
Sozialstaatliche Bezüge können kommunaler Informationstätigkeit unter dem Aspekt
der vom sozialen Rechtsstaat zu fordernden „Effizienz der Leistungsgewährung“
2 beigemessen werden. Gemeinden als Hauptakteure der lokalen Daseinsvorsorge
sollen der Bevölkerung die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Leistungsangeboten
z.B. durch Bekanntmachung kommunaler Institutionen, Einrichtungen
und Veranstaltungen erleichtern. Der Zugang zu öffentlichen Leistungen
darf demnach nicht davon abhängen, ob man durch Zufall von einem Angebot
Kenntnis erlangt hat oder nicht.3
Zusammenfassend kann festgestellt werden:
Die Kommunen sind, wie auch alle staatlichen Organe, zur Öffentlichkeitsarbeit
im Sinne einer umfassenden ständigen Information ihrer Bevölkerung, nicht nur
berechtigt, sondern durch einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Informationsauftrag
verpflichtet. Diesen hat beispielsweise der baden württembergische Landesgesetzgeber
in der Gemeindeordnung in Form von allgemeinen Informationspflichten
für die Städte und Gemeinden aufgegriffen und im Sinne einer Aufgabenzuweisungsnorm
gesetzlich formuliert. Zudem finden sich die in Artikel 20
Abs. 1 i. V. m. Artikel 28 Abs. 1 GG verankerten Staatszielbestimmungen, insbesondere
die Grundsätze von Demokratie und Rechtsstaat, in bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen wieder, wie hier am Beispiel der bundesgesetzlich geregelten
Informations- und Beteiligungspflicht im Rahmen der Bauleitplanung und
der landesgesetzlich geregelten Umweltinformationspflichten dargestellt wurde.
Auf diese spezialgesetzlich geregelten Informations- und Beteiligungspflichten
hat der Einzelne im Gegensatz zu den, den Kommunen im Sinne eines politischen
Auftrags aufgegebenen, allgemeinen Informationspflichten (objektives Recht), bei
Vorliegen der jeweiligen spezialgesetzlichen Voraussetzungen, einen gerichtlich
einklagbaren Anspruch, ein subjektiv öffentliches Recht
Wie die Kommunen ihren Informationspflichten gegenüber der Bevölkerung, über
die in den Spezialgesetzen formell geregelten Verfahren hinaus, nachkommen, ist
ihnen weitestgehend freigestellt1. Sie haben jedoch durch die Wahl geeigneter
Informations- und Kommunikationswege und den Einsatz geeigneter Instrumente
eine ständige und möglichst umfassende Informationsversorgung ihrer Bürger
sicherzustellen.
opus-hslb.bsz-bw.de/files/59/Kern_Mareike.pd
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01.07.2015, 17:59 #4
AW: Exklusivförderung für Wohnraum für Migranten - Öffentlichkeit soll getäuscht werden
Für den Deutschen werden keine Wohnungen gebaut und da sorgt man sich um "rechte Stimmungsmache"?
Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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