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  1. #1
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    Asylurteile in Deutschland


    VGH Baden-Württemberg: Subsidiär Schutzberechtigte können in Deutschland (erneut) Asylantrag stellen

    Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist nicht allein deshalb aussichtslos, weil dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-Land subsidiärer Schutz bewilligt wurde. Nur bei anerkannten Flüchtlingen scheidet eine erfolgreiche (nochmalige) Asylantragstellung in Deutschland aus. Das hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. April 2015 entschieden (Az.: A 11 S 57/15).
    http://fluechtlingsrat-bw.de/informa...g-stellen.html

    VG Sigmaringen: Keine Abschiebung einer Roma-Frau nach Serbien wegen drohender Retraumatisierung

    In einem Eilverfahren hat das VG Sigmaringen mit Beschluss vom 11. Mai 2015 die Abschiebung einer aus Serbien stammenden Roma gestoppt (Az.: A 4 K 5270/14). Die Antragstellerin litt unter anderem an einer durch fachärztliche Gutachten belegten chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie akuten Depressionen, die eine engmaschige (psychotherapeutische) Behandlung erforderten. Da in Serbien psychische Erkrankungen überwiegend medikamentös behandelt werden, sei die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) bestehe, zum Schutz der Gesundheit der Antragstellerin gründlich in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Zu Gunsten der Angehörigen der Antragstellerin verwies das Gericht auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das eine Familientrennung verbiete.
    Bundesverfassungsgericht: Abschiebung besonders schutzbedürftiger Personen nach Italien setzt konkrete Zusicherung bei Erlass der Abschiebungsanordnung voraus

    Seit der „Tarakhel-Entscheidung“ des EGMR vom 4. November 2014 ist das BAMF verpflichtet, vor einer Überstellung insbesondere von Familien mit Klein(st-)Kindern nach Italien Garantien von den italienischen Behörden für eine menschenrechtskonforme und familiengerechte Unterbringung einzuholen. In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich das BVerfG zu den Anforderungen an diese Garantien geäußert. ...(17. April 2015 (2 BvR 602/15, 30. April 2015 (2 BvR 746/15)...

    Wie sich aus Entscheidungen des VG Hannover (Beschluss v. 21.5.2015 – 7 B 1962/15) bzw. des VG Düsseldorf (Beschluss v. 15.5.2015 - 8 L 626/15.A) ergibt, erteilt Italien derzeit allerdings überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr. Solange dies so ist, dürften jedenfalls Überstellungen besonders "vulnerabler" Personen nach Italien generell unzulässig sein
    Bundessozialgericht: Kindergeldanspruch von UMF setzt keine Erwerbstätigkeit voraus

    Unbegleitete bzw. elternlose minderjährige Ausländer/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG müssen nicht erwerbstätig sein, um für sich selbst Kindergeld beanspruchen zu können. Das teilt das Bundessozialgericht (BSG) in einer Medieninformation (Az. des Verfahrens: B 10 KG 1/14 R) vom 5. Mai 2015 mit...
    OVG Berlin-Brandenburg: Antragsfrist für privilegierten Familiennachzug beginnt (erst) mit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids durch das BAMF

    Mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. 7 B 29.14) hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Drei-Monatsfrist für den Antrag auf Familiennachzug (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) (erst) mit Bekanntgabe des BAMF-Bescheids, mit dem der Asylsuchende als Asylberechtigter/Flüchtling anerkannt wird, zu laufen beginnt. Auf die Rechtskraft des Urteils, mit dem das BAMF verpflichtet wird, den Asylsuchenden als Asylberechtigten/Flüchtling anzuerkennen, soll es dagegen nicht ankommen.
    Bei fristgerechtem Visumsantrag entfallen die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums zwingend. Bedeutung hat die Entscheidung in erster Linie dort, wo die Flüchtlingseigenschaft erst vor Gericht erstritten wurde. Wo das BAMF den Asylsuchenden bereits „von sich aus“ als Flüchtling/Asylberechtigten anerkannt hat, beginnt die Frist dagegen stets mit Zustellung des Anerkennungsbescheids.
    VG Münster: Erklärung Serbiens zu „sicherem Herkunftsstaat“ möglicherweise verfassungswidrig

    Anlass des Verfahrens war ein Asylantrag eines Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Diesen hatte das BAMF unter Hinweis auf das Gesetz vom 31.10.2014, mit dem u.a. Serbien zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt wurde, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Eilantrag gab das VG Münster mit Beschluss vom 27.11.2014 statt (Az.: 4 L 867/14.A).Es sei offen, ob das Gesetz verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. In der Sache zweifelte das Gericht an, ob der Gesetzgeber seine Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachen- und Informationsgrundlage getroffen habe. Für klärungsbedürftig hielt das Gericht insbesondere, ob der Gesetzgeber die Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen Serbiens sowie die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte (ausreichend) berücksichtigt hat.
    VG Stuttgart: Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch den zuständigen „Dublin-Staat“

    Mit Urteil vom 28.01.2015 (Az.: A 1 K 500/14) hat das VG Stuttgart entschieden, dass ein Asylantragsteller grundsätzlich einen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf eine Sachentscheidung hat, wenn diese wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständiger „Dublin-Staat“ geworden ist. Die Begründung lautete dabei im Kern: Hätte der Zuständigkeitsübergang nur im Verhältnis der Staaten zueinander Bedeutung, befände sich der Asylantragsteller in einem Schwebezustand. Gegenüber dem inzwischen unzuständigen Staat bestünde kein Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags (mehr) und gegenüber dem an sich zuständigen Staat könne er seinen Asyl(prüfungs-)anspruch nicht durchsetzen. Um dies zu verhindern, müsse der Zuständigkeitswechsel in einem Rechtsschutzverfahren erfolgreich eingewandt werden können
    VGH Mannheim kündigt „Dublin-Entscheidung“ zu Ungarn an

    Immer öfter trifft man auf Flüchtlinge, die in einem anderen EU-Land zwar einen Schutzstatus erhalten haben, in der Folge jedoch weitgehend oder vollständig ohne die notwendige (staatliche) Hilfe geblieben sind. Obdachlosigkeit und Hunger veranlassen die Flüchtlinge deshalb, nach Deutschland weiterzuwandern, um dort (erneut) einen Asylantrag zu stellen.
    Am 08. Juli 2014 hatte das VG Stuttgart (Az. A 11 K 5150/13) die angeordnete Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Aufnahme- und Asylverfahrens für unzulässig erklärt. Nachdem der VGH Mannheim die Berufung auf Antrag des BAMF zugelassen hatte (Az. A 11 S 1567/14), ist eine Sachentscheidung in diesem Jahr angekündigt.
    http://fluechtlingsrat-bw.de/asylrechtsprechung.html

  2. #2
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    AW: Asylurteile in Deutschland

    Obdachlosigkeit und Hunger veranlassen die Flüchtlinge deshalb, nach Deutschland weiterzuwandern, um dort (erneut) einen Asylantrag zu stellen.
    Nicht nur das, auch Faulheit gehört dazu. Denn die doofen Deutschen füttern JEDEN durch und schieben KEINEN ab.

  3. #3
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    AW: Asylurteile in Deutschland

    Wenn man diese Urteile liest, stellt man sich unwillkürlich die Frage, für wessen "Rechte" deutsche Gerichte denn einstehen. Hier wird permanent geschützt, was nichts mit diesem Staat zu tun hat, außer der Tatsache eines illegalen Aufenthalts.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  4. #4
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    AW: Asylurteile in Deutschland

    Die Antragstellerin litt unter anderem an einer durch fachärztliche Gutachten belegten chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie akuten Depressionen, die eine engmaschige (psychotherapeutische) Behandlung erforderten. Da in Serbien psychische Erkrankungen überwiegend medikamentös behandelt werden, sei die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) bestehe, zum Schutz der Gesundheit der Antragstellerin gründlich in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen.



    Also könnten alle Serben nach Deutschland, weil dort die ärztliche Versorgung schlechter ist?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  5. #5
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    AW: Asylurteile in Deutschland

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Also könnten alle Serben nach Deutschland, weil dort die ärztliche Versorgung schlechter ist?[/COLOR]
    Antworten wir auf das Kabarett mit Kabarett:

    Nun frage ich mich, wohin deutsche Krankenversicherte können, die einzelne Medikamente nicht mehr erhalten, weil diese aus der Liste herausgefallen sind oder die, die Untersuchungen und Behandlungen nicht mehr erhalten, angefangen bei der Voruntersuchung für den gefährlichen Grünen Star, die Augeninnendruckmessung?

    Dürfen die vielleicht in Australien Asyl beantragen?

  6. #6
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    AW: Asylurteile in Deutschland

    Vielleicht sollten wir geschlossen in Serbein einfallen. Medikamente und Versorgung fordern. Wenn jemand meckert, sofort "Fremdenfeindlichekit/Rassismus" monieren.

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