Berlin (jur). Steht einem Asylbewerber kein Asylrecht in Deutschland zu, muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwingend eine Anordnung der Abschiebung prüfen. Die bloße Androhung der Abschiebung verletze die Flüchtlinge in ihren Rechten und ist daher unzulässig, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem am Donnerstag, 18. Juni 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 23 K 906.14 A). Denn dabei würden nicht alle Abschiebehindernisse geprüft.

Im entschiedenen Fall war ein aus Syrien stammender Palästinenser 2014 nach Bulgarien geflohen. Bulgarien gewährte sogenannten subsidiären Schutz nach EU-Recht. Das bedeutet, dass Asylgründe zwar nicht vorliegen, die Situation im Herkunftsland eine Rückführung aber dennoch nicht zulässt.

Der Palästinenser reiste nach Deutschland weiter und stellte hier erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte fest, dass ihm wegen des vorausgehenden Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat kein Asyl in Deutschland zusteht.
Daraufhin ordnete das Bundesamt die Abschiebung an, wandelte sie aber später in eine Androhung zur Abschiebung um. Abschiebungen von Syrien-Flüchtlingen würden ja sowieso durch die Bundesländer nicht vollzogen.


Mit dieser vermeintlichen Milde war allerdings der Flüchtling nicht einverstanden. Er habe inlandsbezogene Gründe, in Deutschland zu bleiben.
Und er klagte. Das Verwaltungsgericht beschied, ihm stehe zwar als Palästinenser kein Asyl in Deutschland zu, das Bundesamt hätte aber "zwingend die Abschiebung" anordnen müssen, sofern keine Abschiebungshinderungsgründe bestehen.
Die bloße Androhung der Abschiebung verletze den Flüchtling in seinen Rechten. Denn dabei würden inlandsbezogene Abschiebehindernisse nicht überprüft.

Als Abschiebungshindernisse gelten beispielsweise Krankheiten, familiäre Bindungen oder eine geplante Heirat. Ob Abschiebungshindernisse vorliegen, prüft nicht das Bundesamt, sondern die örtliche Ausländerbehörde.

http://www.juraforum.de/recht-gesetz...e-haben-521027

Ein weiteres Urteil der Kategorie "Bleiben darf jeder", das sich auch über die Drittstaatenregelung hinwegsetzt.