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  1. #1
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    Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    entschied der Verwaltungsgerichtshof.

    Wer, fragt man sich, bezahlte die Kosten des Verfahrens, und wer den Führerschein? Für den alleine sind im Schnitt 2300,-- Euro fällig.



    Urteil des VerawaltungsgerichtshofsAsylbewerber darf ohne Papiere Führerschein machen

    Ein Asylbewerber darf auch ohne Papiere aus dem Heimatland in Deutschland seinen Führerschein machen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel gab einem Mann recht, der 2009 aus Afghanistan nach Deutschland gekommen war.

    • Er hatte keine Papiere, die Daten der Ausländerbehörde beruhten auf den Angaben des Mannes. Der Main-Kinzig-Kreis lehnte seinen Antrag auf einen Führerschein ab, weil ein "amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt" fehle.
    • Wie schon zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt hielt auch der VGH diesen Nachweis nicht für zwingend erforderlich. Im Einzelfall könnten auch amtliche Dokumente wie eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz ausreichend sein, urteilte der Senat.



    http://www.n-tv.de/der_tag/Asylbewer...e15264676.html

  2. #2
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Das zahlt der Staat. Leute, die sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, bekommen nichts.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Zitat Zitat von Turmfalke Beitrag anzeigen
    entschied der Verwaltungsgerichtshof.

    Wer, fragt man sich, bezahlte die Kosten des Verfahrens, und wer den Führerschein? Für den alleine sind im Schnitt 2300,-- Euro fällig.
    Es gab Berichte über Geldlieferungen an Hamid Karsai, die aus Säcken zusammengeschüttet Berge von mehr als einem Meter Höhe ergaben. Vieles davon dürfte in Netzwerken hängengeblieben sein, die jetzt Maulwürfe und Schläfer in dem Reservat BRD finanzieren.
    Es ist aber auch unseren erbarmungslos guten Mitmenschen zuzutrauen, daß sie andere dazu anstiften, den armen Flüchtlingen mit einem Obolus zu den ihnen "zustehenden" finanziellen Rechten zu verhelfen. Sicher gibt unter den vielen "Menschenrechten" eines, das den Erwerb des Führerscheins beinhaltet.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  4. #4
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Es gab Berichte über Geldlieferungen an Hamid Karsai, die aus Säcken zusammengeschüttet Berge von mehr als einem Meter Höhe ergaben. Vieles davon dürfte in Netzwerken hängengeblieben sein, die jetzt Maulwürfe und Schläfer in dem Reservat BRD finanzieren.
    Es ist aber auch unseren erbarmungslos guten Mitmenschen zuzutrauen, daß sie andere dazu anstiften, den armen Flüchtlingen mit einem Obolus zu den ihnen "zustehenden" finanziellen Rechten zu verhelfen. Sicher gibt unter den vielen "Menschenrechten" eines, das den Erwerb des Führerscheins beinhaltet.
    Es ist symptomatisch in diesem Land, daß niemand schaut, woher die Gelder kommen, die von Asylbewerbern ausgegeben werden oder von Migranten, die noch nicht einmal über einen Schulabschluß verfügen, keinen Satz unfallfrei zustandebringen und über sehr viel Tagesfreizeit verfügen. Die Diskrepanz zwischen Besitzstand und Gelderwerbsvermögen ist doch eklatant.

    Will niemand sehen, keine Gesetzgebung greift. Und weil dies so ist, reklamieren selbst italienische Behörden, die Mafia würde sich nach Deutschland absetzen, weil es eben keine Handhabe gibt, die Geldherkünfte zu klären. Dies ist gewollt und die Bürger tragen dies auch mit. Keine Rückfragen, denn der Migrant könnte ja eine Professur haben, er könnte reich sein, er könnte hart arbeiten, sein Vater könnte ihn finanzieren, er könnte jeden Euro vom Munde abgespart haben und vielleicht hat ja die ganze Verwandtschaft - sehr beliebte Ausrede übrigens - zusammengelegt. Es wird noch nicht einmal nachgefragt, wenn der Migrant ganz offensichtlich Sozialhilfe bezieht. Soll ja nur kein falscher Neid aufziehen!

  5. #5
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Zitat Zitat von Turmfalke Beitrag anzeigen
    Es ist symptomatisch in diesem Land, daß niemand schaut, woher die Gelder kommen, die von Asylbewerbern ausgegeben werden oder von Migranten, die noch nicht einmal über einen Schulabschluß verfügen, keinen Satz unfallfrei zustandebringen und über sehr viel Tagesfreizeit verfügen. Die Diskrepanz zwischen Besitzstand und Gelderwerbsvermögen ist doch eklatant.

    Will niemand sehen, keine Gesetzgebung greift. Und weil dies so ist, reklamieren selbst italienische Behörden, die Mafia würde sich nach Deutschland absetzen, weil es eben keine Handhabe gibt, die Geldherkünfte zu klären. Dies ist gewollt und die Bürger tragen dies auch mit. Keine Rückfragen, denn der Migrant könnte ja eine Professur haben, er könnte reich sein, er könnte hart arbeiten, sein Vater könnte ihn finanzieren, er könnte jeden Euro vom Munde abgespart haben und vielleicht hat ja die ganze Verwandtschaft - sehr beliebte Ausrede übrigens - zusammengelegt. Es wird noch nicht einmal nachgefragt, wenn der Migrant ganz offensichtlich Sozialhilfe bezieht. Soll ja nur kein falscher Neid aufziehen!
    Das ruft direkt nach einer Dissertation mit dem Titel "Migrantinischer Konjunktivismus". Den illegalen Einwanderern ist eben alles zuzutrauen. Deswegen hat unsere Justiz bei Vergehen durch migrationsverdächtige Täter das Verhängen von Bewährungsstrafen schon weitgehend automatisiert.
    Übrigens scheint das stereotype "mutmaßlich" in "vermeintlich" einen Nachfolger bekommen zu haben ("Hausbesitzer erschoß vermeintlichen Einbrecher").
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  6. #6
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    2Klassen-Gesellschaft:
    Ausländer, Superreiche, extravagante Künstler - herrschende Klasse
    Einheimische, Arme, Arbeitende - ausgebeutete Klasse

    Was geschah laut Marx noch mal mit der herrschenden Klasse, wenn es der unterdrückten Klasse zu dumm wird?

  7. #7
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Es gab Berichte über Geldlieferungen an Hamid Karsai, die aus Säcken zusammengeschüttet Berge von mehr als einem Meter Höhe ergaben. Vieles davon dürfte in Netzwerken hängengeblieben sein, die jetzt Maulwürfe und Schläfer in dem Reservat BRD finanzieren.
    Es ist aber auch unseren erbarmungslos guten Mitmenschen zuzutrauen, daß sie andere dazu anstiften, den armen Flüchtlingen mit einem Obolus zu den ihnen "zustehenden" finanziellen Rechten zu verhelfen. Sicher gibt unter den vielen "Menschenrechten" eines, das den Erwerb des Führerscheins beinhaltet.

    Ich war gestern in einer Apotheke in unserem Ort. Dort stand auf dem Tresen ein großes Schild mit der Aufschrift "refugees welcome". Daneben stand eine Spendensammelbox mit der Geld gesammelt wurde für "Flüchtlinge". Wohin fließt dieses gesammelte Geld eigentlich? Angeblich geht es in die Erstaufnahmeeinrichtung. Aber für was wird es verwendet?
    Islamkritik ist kein Rassismus!

    Arthur Schopenhauer über den Koran: "...ich habe keinen einzigen wertvollen Gedanken darin entdecken können.“


  8. #8
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    AW: Asylbewerber darf ohne Papiere seinen Führerschein machen

    Zitat Zitat von Antonia Beitrag anzeigen
    Ich war gestern in einer Apotheke in unserem Ort. Dort stand auf dem Tresen ein großes Schild mit der Aufschrift "refugees welcome". Daneben stand eine Spendensammelbox mit der Geld gesammelt wurde für "Flüchtlinge". Wohin fließt dieses gesammelte Geld eigentlich? Angeblich geht es in die Erstaufnahmeeinrichtung. Aber für was wird es verwendet?
    Da die Asylbewerber die Ersteinrichtung und alle notwendigen Gerätschaften gestellt bekommen, zusätzlich auch noch Geld für Kleidung etc., Freundeskreise mittlerweile unter Unterstützung der örtlichen Verwaltungen Fahrräder, zusätzliches Spielzeug etc. für die kleinen und großen Wünsche beschaffen, kann es nur in Zusätzliches gehen, denn ein festgelegtes reines Taschengeld von 140,-- Euro im Monat pro Asylbewerber gibt es ja immerhin auch.

    Komischerweise müssen in diesem Falle Geschenke nicht gegen die Sozialleistungen gegengerechnet werden wie bei Geschenken, die an Kinder von Hilfsbedürftigen gehen wie z.B. zur Kommunion, Konfirmation, Geburtstag oder Weihnachten. Es werden offensichtlich nicht nur sämtliche Augen, sondern auch noch die Hühneraugen zugedrückt.

    Bei Hartz-IV-Empfängern gilt rigoros, daß Geschenke von über 50,-- Euro auf die Leistung anzurechnen ist:

    Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro sind Einkommen



    Hartz IV Bezieher müssen sich Geldgeschenke als Einkommen anrechnen lassen, so entschied heute das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz (L 2 AS 248/09). Lediglich ein Betrag von 50 Euro je Person/ pro Jahr bleibt anrechnungsfrei. Übersteigen die Geschenke in der Summe diesen Betrag, wird der gesamte Betrag als Einkommen angerechnet.
    http://www.hartziv.org/news/20100408...einkommen.html

    Der Betrag wurde zwar etwas nach oben reformiert, bleibt jedoch in der Auslegung des Sachbearbeiters.

    Dazu ein interessanter Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, denn es müssen auch Sachwerte wie geschenket Fahrräder, Kühlschränke, Gutscheine und Pkw´s etc. angerechnet werden:

    SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Udo Geiger Münder, Sozialgesetzbuch II
    5. Auflage 2013 Rn 22-26
    4 Einkommensbegriff – Abs. 1 Satz 1

    Randnummer 22 Abs. 1 definiert das Einkommen unter Benennung von nicht zu berücksichtigenden Ausnahmen (Satz 1) und regelt die persönliche Zurechnung von Kinderzuschlag (Satz 3) und Kindergeld (Satz 4).
    4.1 Einnahmen in Geld oder Geldeswert

    Randnummer 23 Während Einkommen als Oberbegriff für das zu berücksichtigende und das nicht zu berücksichtigende Einkommen steht, wird das zu berücksichtigende Einkommen in Satz 1 und in der Alg II-V als Einnahme bezeichnet (in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „Einkünfte“).

    Randnummer 24 Einnahmen sind Geld (Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, Devisen, Karten-Kontogeld, Scheck, Wechsel) oder Sacheinnahmen einschließlich Gutscheine, Dienst- und Naturalleistungen mit Geldeswert, d.h. solche, die einen Marktwert haben. Daran fehlt es etwa bei der Verrichtung handwerklicher Arbeiten durch Bekannte in der Wohnung oder kleineren Annehmlichkeiten und Vorteilen, wie die Gebrauchsüberlassung eines Kfz durch Angehörige (a.A. OVG HH FEVS 46, 110; VG Düsseldorf info also 2002, 124, mit Anm. Armborst, das jedoch bei Benzinkostentragung durch Leistungsberechtigte eine Einkommensanrechnung ausschließt). Ein vom Arbeitgeber gestellter Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, ist nur im Fall einer Übernahme der auch für die Privatnutzung anfallenden Kosten insofern zu berücksichtigen, als im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 11 b keine Fahrkosten vom Einkommen abgesetzt werden können. Die in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Vergütung nach der 1%-Regelung im Steuerrecht kann als eine rein steuerrechtliche Berechnungsgröße nicht herangezogen werden (SG Berlin 7.5.2010 – S 37 AS 27401/09; SG Dresden 22.9.2010 – S 29 AS 3431/10). Die Bewertung nach § 2 Abs. 6 Alg-II-V (näher dazu Rn 50) ist ebenfalls nicht anzuwenden, obwohl im Regelbedarf (Abteilung 7) keine Ausgaben für motorbetriebene Fahrzeuge enthalten sind, Denn bei der Überlassung eines Firmenwagens hat der Beschäftige in der Regel keine Möglichkeit, auf eine höhere Vergütung anstelle des Wagens zu dringen. Erst recht kann er die vom Arbeitgeber aus Repräsentationszwecken gewählte Automarke bzw. die damit verbundenen Kosten, nicht beeinflussen. Es handelt sich hier um eine Art aufgedrängte Bereicherung, die in keinem Verhältnis zum Lebensstandard des Leistungsberechtigten steht (zum vergleichbaren Problem im Unterhaltsrecht s. OLG Düsseldorf 6.1.2005 – 4 UF 144/05; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1585). Unter dem Gesichtspunkt der ersparten Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs könnte dem Leistungsberechtigten nur dann ein Nutzungsvorteil zugerechnet werden (nach OLG BB 11.11.2010 – 9 WF 266/10 150 € monatlich), wenn der Leistungsberechtigte auf die Möglichkeit verzichtet, anstelle des Fahrzeugs eine höhere Bar-Vergütung zu erhalten. Zur Berücksichtigung bereitgestellter Verpflegung s. Rn 49; zum Schulmittagessen s. § 28 Rn 26 ff. (§ 5 a Nr. 3 Alg II-V).
    4.2 Verfügbares Einkommen

    Randnummer 25 Zu Geld bzw. Geldeswert hinzukommen muss die (bedarfsbezogene) tatsächliche Verwendungsmöglichkeit als „bereites Mittel“, also die jederzeitige Einsatzmöglichkeit für den laufenden Bedarf (so auch BSG 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R – FEVS 60, 404). Auf fiktives Einkommen darf der Leistungsberechtigte nicht verwiesen werden. Das gilt zum einen für eine fiktive Erhöhung von Einkommen, weil z.B. ein Steuerklassenwechsel verweigert wird (die Entscheidung des BVerwG 11.10.2012 – 5 C 22.11 ist auf das SGB II nicht übertragbar); zum anderen für eine fiktive Zuschreibung von Einkommen, das tatsächlich ausgegeben wurde. Wäre es als einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen, kommt eine Haftung nach § 34 in Betracht (BSG 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R). Zum Sonderfall eines fiktiven Betriebskostenguthabens, das nicht anrechenbar ist, s. BSG 16.5.2012 – B 4 AS 159/11 R; B 4 AS 132/11 R. Kann zugeflossenes Einkommen nicht im Zuflussmonat zu Geld gemacht werden, müssen die Leistungen regulär als Zuschuss erbracht werden. Der Gesetzgeber hat trotz umfassender Neuregelung des SGB II von einer § 24 Abs. 5 entsprechenden Regelung beim Einsatz von Einkommen abgesehen. Eine analoge Anwendung von § 24 Abs. 5, wenn sich die Verwertung des Einkommens verzögert (so LSG MV 19.11.2008 – L 8 B 298/08 – zur früheren Regelung des § 23 Abs. 5), kommt daher nicht mehr in Betracht. Wird die „Versilberung“ der Einnahme bewusst verzögert oder ganz verweigert, kann eine Verhaltensänderung über die Sanktions- und Haftungsvorschriften im SGB II durchgesetzt werden. Bis zur Verfügbarmachung der Einnahme ist Alg II – ggf. abgesenkt – zu zahlen. Abtretungen verhindern eine Anrechnung, solange keine Möglichkeit besteht, die Einkommensbindung aufzuheben (LSG NIHB 3.2.2010 – L 15 AS 1081/09 B; die gegenteilige Ansicht, z.B. LSG NW 3.2.2010 – L 12 AS 91/10 B; LSG NI-HB 15.4.2011 – L 13 AS 333/10 ist nach dem BSG-Urteil vom 29.11.2012, a.a.O. nicht aufrecht zu erhalten). Das an den Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren abgetretene Entgelt steht nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung (LSG BE BB 24.4.2008 – L 28 B 1452/07 AS ER; SG Berlin 20.5.2010 – S 128 AS 14550/10 ER). Das gilt nach § 36 InsO aber nur für pfändbares Vermögen (BSG 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R), ggf. muss die Hilfebedürftigkeit über einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Vermögens gemäß § 850 f ZPO analog (dazu AG Wiesbaden 31.10.2007 – 10 IN 63/04) verringert werden.

    Randnummer 26 Gepfändetes Einkommen ist nicht anrechenbar, soweit sich der Schuldner nicht gegen die Pfändung schützen kann (BSG 10.5.2011 – B 4 KG 1/10 R). Seit 1.7.2010 gibt das Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO (P‑Konto) die Möglichkeit, auch Einkommen, das zur Unterstützung des Einstandspartners oder der Stiefkinder in der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird, einem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P‑Konto ist grundsätzlich zumutbar. Bis dahin darf pfändbares Einkommen nicht angerechnet werden. Soweit Erfolgsaussichten bestehen, kann vom Schuldner verlangt werden, sich gegen eine Pfändung zu wehren (vgl. zur Streitfrage, ob die Mehraufwandsentschädigung nach § 16 c pfändbar ist, LG Kassel 7.7.2010 – 3 T 468/10). Für Kosten der Lebensführung, die nicht in die ZPO-Pauschalen eingearbeitet sind, kann der Schuldner einen Erhöhungs- oder, bei Weiterführung eines regulären Girokontos, einen Abänderungsantrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO (für Arbeitseinkommen) stellen. Ist der zu belassende Einkommensbetrag vom Rechtspfleger falsch ermittelt worden, ist bis zu einer Korrektur Alg II auf der Grundlage des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens zu gewähren (SG Berlin 19.12.2008 – S 37 AS 31128/08). Dasselbe gilt bei Zugriffen auf Sozialleistungen für den Folgemonat, die noch am Ende des Vormonats auf ein P‑Konto gingen. § 835 Abs. 4 ZPO gewährleistet, dass Sozialleistungen im Folgemonat auch dann geschützt sind, wenn der Pfändungsfreibetrag im Zuflussmonat schon ausgeschöpft wurde (BGH 10.11.2011 – VII ZB 32/11). Zur Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen s. § 11 b Rn 22. Fließt Arbeitseinkommen über eine Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds, kann es nur nach Ablauf einer Frist, bis zu der eine Änderung dieser Regelung und soweit dies möglich ist, angerechnet werden (BSG 9.11.2010 – B 4 AS 7/10 R).
    8 Nach der Alg II-V zu berücksichtigendes Einkommen

    Randnummer 47 - 49 (...)

    8.2 Berücksichtigung geldwerter Zuwendungen

    Randnummer 50 § 2 Abs. 5 Alg II-V bewertet die vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung abweichend von der Sozialversicherungsentgeltverordnung nach einem bestimmten Prozentsatz des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Die Anrechnung in dieser Höhe setzt voraus, dass die Verpflegung einschließlich üblicher Getränke (s. dazu BVerwG 21.9.2010 – 2 C 54/09) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Eine Anrechnung als Einkommen erfolgt nur, wenn die Verpflegung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (s. BFH 21.4.2010 – VI R 46/08 zur vergleichbaren Problematik der Bereitstellung eines Firmenwagens und der tatsächlichen Nutzung). Eine Verpflichtung, das angebotene Essen auch zu verzehren oder ausgegebene Essensmarken einzulösen, besteht nicht. § 2 Abs. 5 Alg II-V stellt außerdem klar, dass zur Verfügung gestellte Verpflegung aus Sozialleistungen, insbesondere Krankenhaus- und Kurverpflegung (s. §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 2 SGB V) weder direkt als Einkommen noch indirekt über eine Ersparnis häuslicher Verbrauchsausgaben bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (zur Sonderregelung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 a Alg II-V bei Mittagessen in Kindergärten oder Schulen s. § 28 Rn 26 ff.). Gleiches – keine Einkommensanrechnung – gilt für die Verpflegung durch Angehörige (BSG 18.6.2008 – B 14 AS 46/07 R – nach Berlit info also 2009, 37 für Kind im Elternhaus). Die Wertung in § 2 Abs. 5 Alg II-V darf nicht dadurch umgangen werden, dass bei Verköstigung im Haushalt der Eltern oder eines sonstigen Dritten fehlende Hilfebedürftigkeit nach § 9 unterstellt wird (BSG 18.2.2010 – B 14 AS 32/08 R– info also 2010, 231). Die Anrechnung von Verpflegungsleistungen in Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen ist in § 4 Nr. 4 Alg II-V entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 5 geregelt.

    Randnummer 51 Bei sonstigen Sachzuwendungen unterscheidet § 2 Abs. 6 Alg II-V danach, ob die Zuwendung auch als Regelbedarf in § 20 berücksichtigt ist, dann wird nur nach dem entsprechenden Bedarfsanteil im Regelbedarf angerechnet; wenn nicht wie z.B. bei Tabakwaren oder Alkohol, wird die Sachzuwendung nach dem Verkehrswert angerechnet. Außerdem ist zu prüfen, ob die Zuwendung im Rahmen der anrechnungsfreien Bagatellgrenze von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (10 € monatlich) liegt oder als freiwillige Zuwendung nach § 11 a Abs. 5 anrechnungsfrei bleibt (näher dazu § 11 a Rn 15 ff.). Bei der Privatnutzung eines Firmenwagens handelt es sich zwar um einen Bestandteil des Arbeitseinkommens (BAG 14.12.2010 – 9 AZR 631/09), eine Anrechnung in Höhe ersparter Aufwendungen für Fahrkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Wegfall der Absetzung nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5) kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auch für die Kosten der Privatnutzung aufkommt (SG BE 7.5.2010 – S 37 AS 27401/09); zum Problem der aufgedrängten Bereicherung s. Rn 16.

    Wenn sich natürlich die freie Wohlfahrtspflege dazwischenschaltet, dürfen Geschenke an die Bedürftigen, in diesem Fall die Asylbewerber, schon etwas höher ausfallen. Ob dies im einzelnen trotzdem Handys in Smartphonebereich, Tablets oder gar Laptops sind, wage ich zu bezweifeln, denn eigentlich müßte hier eine Prüfung vorgenommen werden.

    Wichtiges ist fett hervorgehoben:


    Fachliche Hinweise §§
    11
    -
    11b
    SGB
    II


    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
    (1)
    Wohlfahrtspflege ist eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht
    und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgehen, zu verstehen.
    Träger der Wohlfahrtspflege sind insbesondere:

    Arbeiterwohlfahrt,

    Caritas,

    Diakonisches Werk,

    Paritätischer Wohlfahrtsverband,

    Deutsches Rotes Kreuz,

    Malteser Hilfsdienst,

    Zentralwohlfahrtstelle der Juden,

    Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

    Personen oder Stellen, die freie Wohlfahrtspflege betreiben,
    z.B. Verein für Blinde und MS-Kranke.
    (2)
    Eine Zuwendung liegt vor, wenn sie in Ergänzung zu der Sozialleistung zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag gegensetiger Verpflichtungen
    etwa einem Arbeitsvertrag steht.
    Ob die Zuwendung freiwillig erbracht wird oder den Träger der freien Wohl-
    fahrtspflege eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung trifft, ist ohne
    Bedeutung.
    Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist neben
    der Höhe der Zuwendung insbesondere die mit der Zuwendung ver-
    folgte Absicht ein wesentliches Kriterium, das allerdings an Bedeutung verliert, je höher die Zuwendung ist.
    Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGBII ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nach § 11a Absatz 4 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen.Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.
    Dies kann aber auch der Fall sein für Motivationsprämien der freien Wohlfahrtspflege (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2013, Az: B 8 SO 12/11 R
    Um auf das Titelthema zurückzukommen und unterstellt, das Geld flösse gar in Führerscheine, wäre dies als nicht anrechenbare Zuwendung bestimmt nicht mehr zulässig. Normalerweise!

    - - - Aktualisiert oder hinzugefügt- - - -

    Noch einmal zu Einkünften und Anrechnungen. In diesem Fall ging es um einen Hartz-IV-Empfänger, der seine Stromkosten aus den Bedarfssatz beglich. Er verbrauchte so wenig, daß er eine Nachzahlung von dem Stromversorger erhielt. Diese Nachzahlung wurde aber als Einkommen gewertet und damit die Hartz-IV-Leistung um diesen Betrag gekürzt.

    Zusätzlich hatte der Mann zwar noch eine Schuld beim Energieversorger zu entrichten, was allerdings nicht berücksichtigt wurde.

    So wurde im Nachhinein ein Teil seines Regelsatzes wiederum zum Einkommen, nur dadurch, daß der Mann sich sparsam verhielt:

    Zu Recht hat das LSG aber ausgeführt, dass von dem zu errechnenden Gesamtbedarf die Stromkostenerstattung in Höhe von 204,98 Euro, die dem Kläger im Monat Februar 2006 zugeflossen ist, in Abzug zu bringen ist. Dieser Betrag ist Einkommen iS des § 82 Abs 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005 - BGBl I 818). Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier die Stromkostenerstattung im Februar 2006 -, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (modifizierte Zuflusstheorie; BVerwGE 108, 296 ff, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur Zeitraumidentität in BVerwGE 29, 295 ff; ebenso für das Recht des SGB II: BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - und vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 15, sowie - B 4 AS 57/07 R).
    15

    Dass der Kläger ggf eine noch nicht fällige (bedingte) Forderung gegen den Energielieferanten bereits vor dem Zeitpunkt des Zuflusses hatte, ändert hieran nichts. Zwar stellt eine Forderung bzw Anwartschaft einen wirtschaftlichen Wert dar, der zu dem Vermögen des Sozialhilfeempfängers gehört. Der Regelung des § 82 Abs 1 SGB XII ist aber zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist. Dies gilt ausnahmsweise nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei einer Sparkasse, weil anderenfalls der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet würde (BVerwGE 108, 296 ff). Der aus einer bloßen Umschichtung von bestehendem Vermögen, etwa durch Veräußerung oder Geltendmachung einer Forderung, resultierende Zufluss wird dann als Surrogat der Forderung nicht zum (vorübergehenden) Einkommen, sondern behält den Charakter von Vermögen (zum Recht der Arbeitslosenhilfe: BSGE 46, 271, 272 f = SozR 4100 § 138 Nr 3 S 12; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 4 RdNr 8). Daher gilt § 82 Abs 1 SGB XII nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern etwa angespart werden (BVerwG aaO).
    16
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&sid=9bb023f463fe365e6835f985c699d459&Datum=2009&nr=11069&linked=urt

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