VG Karlsruhe

Urteil vom 13.06.2013 - A 9 K 1859/12 (= ASYLMAGAZIN 10/2013, S. 336 ff.)



Leitsatz:
Frauen in Marokko, die wegen ihrer Ehe von häuslicher oder familiärer Gewalt bedroht sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Der marokkanische Staat ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.

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http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=48766&cHash=0d88d424d3f91f4c2fcb1533c6e44a2d


Wenn ich das richtig verstehe, dann wird hier geurteilt, wenn der marokkanische Staat nicht in der Lage ist den Frauen Schutz vor häuslicher Gewalt zu geben, dann reicht das als Asylgrund aus um hier bleiben zu dürfen.