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  1. #11

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

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    Frauen erhielten bei der Eheschließung, mit der sie aus der väterlichen Familie ausschieden, eine Aussteuer (Mitgift), die auch als Abfindung von Erbansprüchen galt. Deshalb kamen verheiratete Frauen bei Erbteilungen nach dem Tod des Vaters für eine Erbfolge nur dann in Frage, wenn der Erblasser keine Söhne hatte. Diese agnatische Erbfolgeordnung, die auch die unverheirateten Töchter des Erblassers ausschloß, hat sich beim fürstlichen Hochadel bis in die Neuzeit erhalten.
    Wie im Erbrecht waren Frauen auch im Lehenrecht und im Prozeß vor Gericht benachteiligt. Frauen waren grundsätzlich nicht lehensfähig; sie hatten keinen Platz in der Heerschildordnung. Als schließlich seit dem Spätmittelalter auch Frauen Lehengüter erhalten konnten, mußten sie bei der Leistung der Lehenspflicht einen männlichen Lehensträger einschalten. Vor Gericht waren Frauen benachteiligt, weil sie als eidesunfähig galten. Da im Früh- und Hochmittelalter der Formaleid im Prozeßrecht große Bedeutung hatte, Frauen diesen aber nicht leisten konnten, mußten sie sich häufiger als Männer dem Verfahren eines Gottesurteils unterziehen.

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    http://www.kzk.de/frau-und-familie-im-mittelalter.html

  2. #12

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    Im folgenden Abschnitt geht es um die soziale und rechtliche Stellung der Frau im spätmittelalterlichen Hamburg.
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    http://www1.uni-hamburg.de/spaetmitt...ngDerFrau.html


    Ein sehr spannender lesenswerter Link, steht vieles drin, was ich noch nicht wußte.
    Geändert von burgfee (15.04.2015 um 00:26 Uhr)

  3. #13

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    Das Sexualverhalten der Frau als Differenzierungsmerkmal

    Für den sozialen Rang einer Frau im spätmittelalterlichen Hamburg war ihr Ruf von besonderer Bedeutung. Der Ruf einer Frau richtete sich dabei nach ihrem Sexualverhalten, wobei nicht eheliche Sexualbeziehungen einer Frau nicht erwünscht waren und sanktioniert wurden. Der Ruf einer Frau hing nicht allein von Tatsachen ab, vielmehr verlor eine Frau bereits ihren „ehrenhaften“ Ruf, wenn es nur das Gerücht gab, sie habe eine nicht eheliche Sexualbeziehung mit einem Mann gehabt. Der soziale Stand eines Mannes dagegen hing nicht von seinem Sexualverhalten ab. (14)

    Die städtischen Rechtsnormen unterschieden seit dem 15. Jahrhundert nach dem Sexualverhalten der Frauen zwischen den „ehrbaren Hausfrauen“, den „berüchtigten“ Frauen und den „wandelbaren“ Frauen.


    "Ehrbare Hausfrauen"

    „Ehrbare Hausfrauen“ waren Frauen, die mit einem Bürger der Stadt verheiratet waren. Diese Frauen besaßen ein ausschließlich eheliches Sexualleben und verkörperten damit die Idealvorstellung einer Frau im Spätmittelalter.


    "Berüchtigte Frauen"

    Der Begriff „berüchtigte Frauen“ ist erstmal in einer Bursprake um 1400 zu lesen. Gemeint sind mit der Bezeichnung Frauen, die einen oder mehrere sexuelle Fehltritte begangen hatten und möglicherweise ein uneheliches Kind aufzogen. Durch diese sexuellen Fehltritte hatten „berüchtigte“ Frauen ihre weibliche Ehre verloren und besaßen somit einen schlechten Ruf.


    "Wandelbare Frauen"

    Als „wandelbare“ Frauen wurden zum Einen Prostituierte bezeichnet, zum Anderen möglicherweise auch die Geliebten reicher Männer. (15)


    Da Ehefrauen für das Ansehen des Ehemannes mit verantwortlich waren, war es gerade für die etablierten Männer, beispielsweise für die Mitglieder des Stadtrates und für Handwerksmeister, von besonderer Bedeutung, eine Frau mit einem tadellosen Lebenswandel zu heiraten. Diesen Männern war es in der Regel sogar verboten, „berüchtigte“ Frauen zu ehelichen. So wurden beispielsweise Meister und Gesellen der Hamburger Knochenhauer und Küter (Fleischer und Wurstmacher) nach den Satzungen der Zunft von 1375 aus der Zunft ausgeschlossen, wenn sie eine Frau mit schlechtem Ruf heirateten. (16)

    Eine nicht eheliche Sexualbeziehung von jungen Männern wurde dagegen gesellschaftlich nicht bestraft. Die sozialen Sanktionen richteten sich in einem solchen Fall meist ausschließlich gegen die Frau, d.h. nur sie verlor ihre soziale Ehre. (17)
    Die Kleiderordnung

    Die Kleidung der Frau spielte im spätmittelalterlichen Hamburg eine wichtige Rolle und übte insbesondere zwei Funktionen aus. Zum Einen repräsentierte die Frau mit ihrer Kleidung den sozialen Stand ihre Ehemannes bzw. Vaters. Zum Anderen zeigte ihre Kleidung den eigenen sozialen Stand an. Die Kleidung machte in diesem Zusammenhang deutlich, ob eine Frau zu den „ehrbaren Hausfrauen“ gehörte oder eine „berüchtigte“ bzw. „wandelbare„ Frau war. (51) Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erließ der Hamburger Stadtrat verschiedene Anordnungen bezüglich des Kleidungsverhaltens der Stadtbevölkerung, die in den Burspraken, verlesen wurden und – wenigstens zum Teil – öffentlich am Rathaus aushingen oder von den Kanzeln verkündet wurden. Die Kleiderordnungen waren unterschiedlicher Natur. In einigen Regelungen wurden allen Frauen bestimmte Schmuck- oder Kleidungsstücke verboten. In anderen Ordnungen wurden „berüchtigten“ Frauen bestimmte Einschränkungen auferlegt, um sie von den „ehrbaren Hausfrauen“ unterscheiden zu können, beispielsweise mussten sie ab 1445 eine gestärkte Haube mit einem gelben Streifen tragen. (52) Um 1430 wurde eine erste Ordnung erlassen, die einen Zusammenhang zwischen den zu zahlenden Steuern eines Bürgers und dem Aufwand der Kleider der Ehefrau bzw. der Töchter herstellte (Vgl. Quelle 6). Als Motiv für den Erlass von Kleiderordnungen, die seit dem 14. Jahrhundert das Kleidungsverhalten besonders der weiblichen Stadtbevölkerung zu regulieren suchten, wurde offiziell der Kampf gegen den übermäßigen Kleidungsaufwand und die Verschwendungssucht genannt. Aber eine Folge der Kleiderordnungen war eindeutig, dass die ständische Strukturierung der hamburgischen Gesellschaft an der Kleidung sichtbar und die Zugehörigkeit zu einem Stand an der Kleidung ablesbar war. (53)
    Reglementierungen der Kleidung von Prostituierten wurden ab dem 15. Jahrhundert erlassen. 1445 wurde ihnen beispielsweise auferlegt, sie sollten, um erkennbar zu sein, sichtbar ein gelbes Band an der Haube tragen (Vgl. Quelle 9). Das Verbot, Schmuck zu tragen, wurde auch auf Frauen ausgeweitet, die nach einem unehrbaren Lebenswandel geheiratet hatten. Auch die Zünfte verlangten die Ehrbarkeit der Meisterfrauen. So drohte Böttchermeistern um 1415, die eine „berüchtigte“ Frau ehelichten, der Ausschluss aus der Zunft. (54)

    Die Kleidung einer Ehefrau konnte auch als Sanktion fungieren, beispielsweise wenn einer der Ehepartner Schulden nicht beglich. Der Gläubiger hatte in einem solchen Fall das Recht, das „oberste Kleid“ der Frau, d. h. ihren Mantel, als Pfand zu nehmen und so lange zu behalten, bis die Schulden gezahlt wurden. Ohne den mantelartigen Überwurf, den „Hoike“, verließ eine „ehrbare“ Frau normalerweise nicht das Haus. Ohne Mantel zeigten sich öffentlich nur Dienstmägde, Ehebrecherinnen am Pranger, und andere ehrlose Frauen. Wurde der Mantel also beschlagnahmt, so war für die Nachbarschaft deutlich sichtbar, dass die Familie Schulden nicht beglichen hatte. (55)
    Es wird deutlich, dass auch hier die Kleiderordnungen an die höheren Schichten Hamburgs gerichtet waren, da nur die Oberschicht durch Geld- oder Handelsgeschäfte große Schulden aufnehmen konnte, deren Kontrolle im Interesse der Stadt lag. (56)

    Quelle 6: Hamburger Kleiderordnung von 1429/1430

    1. “Außerdem hat der Rat wegen des allgemeinen Nutzens beschlossen, dass welche [Ehe-]Frau von unseren Bürgerinnen zwei gefütterte Hoiken [= überwurfartige Mäntel] hat und eine gestärkte Haube trägt, deren Mann soll sein Vermögen nicht unter 500 [[Lübische Mark][Mark lübisch] versteuern.
    2. Auch welche Frau von unseren Bürgerinnen einen gefütterten Hoiken hat und einen korallenen Rosenkranz trägt, deren Mann soll sein Vermögen nicht unter 200 [[Lübische Mark][Mark lübisch] versteuern.
    3. Auch sollen keine Frauen korallene Rosenkränze tragen, es sei denn, dass der Mann sein Vermögen für 200 [[Lübische Mark][Mark lübisch] und nicht weniger versteuert.
    4. Auch die Frauen, die berüchtigt sind und uneheliche Kinder bekommen haben, die sollen weder gefütterte Hoiken noch korallene Rosenkränze noch vergoldetes Geschmeide tragen. Wo man solches findet, soll man es zum Nutzen der Stadt wegnehmen.“

    Nach den Hamburger Burspraken, Nr. 12 (Bolland)

    Quelle 7: Hamburger Kleiderordnung vom 7. September 1500

    1. Da die Bürger dieser ehrenreichen Stadt mehrmals begehrt haben, die Zierung und Pracht (=Luxus) der Frauen zu mäßigen und zu verändern, haben die Bürger mit dem Rat einträchtig besprochen, darüber eine gute Ordnung zu erlassen; und wo der rat sich mit seinen Frauen anschicken und vorangehen würde, wollten die Bürger nachfolgen, vor allem das Geschmeide für die Kleider ablegen und kein Pelzwerk gebrauchen. Also ist daruafhin dieses Nachfolgende beschlossen worden, was der rat und unsere Bürger ernstlich eingehalten haben wollen. Ein Mann, der sein Vermögen für fünftausend Mark oder mehr versteuert, der darf seine Haisfrau (=Ehefrau) tragen lassen: eine Goldkette mit einem Höchstgewicht von 20 Rheinischen Gulden, dazu eine Goldspange mit Steinen und Perlen von höchstens 30 Rheinischen Gulden, darüberhinaus noch zwei Spangen, eine von zwanzig, die andere von 15 Rheinischen Gulden.
    2. Ein Mann, der sein Vermögen für dreitausend bis fünftausend Mark versteuert, dessen Frau darf eine Kette nicht schwerer als 15 Rheinische Gulden tragen, dazu ihre beste Spange von 20 Rheinischen Gulden. Außerdem sollen die Frauen dieser genannten Männer kein Pelzwerk unter den Schauben tragen, welches mehr als höchstens acht oder zehn Mark wert ist.
    3. Ein Mann, der sein Vermögen für eintausend bis dreitausend Mark versteuert, dessen Hausfrau darf eine Kette von höchstens 6 Rheinischen Gulden tragen, die beste Spange nicht mehr als zehn Rheinische Gulden und dazu eine Spange mit Steinen und Perlen, die nicht schwere als sechs Rheinische Gulden ist. Dazu eine Schaube, deren Pelzfutter nicht besser als sechs Mark ist und welches unverbrämt oder mit Grauwerk verbrämt ist.
    4. Ein Mann, der sein Vermögen zwischen fünfhundert und eintausend Mark versteuert, dessen Frau soll eine Spange von fünf Gulden tragen.
    5. Ein Mann, der sein Vermögen unter 500 Mark versteuert, dessen Frau soll keine Spangen tragen.
    6. Darüberhinaus soll man kein vergoldetes Geschmeide, Gold, Steine oder Perlen tragen, noch jegliche Neuheit an Steinen, Perlen, Gold, Silber Seide oder Seidengewand anstecken und anlegen, außer an Säumen, Ärmeln. Kragen und Brusttüchern, wie es anständig und üblich ist, alles bei Strafe des Verlusts desjenigen, was trotz der Verbots getrageb wird.
    7. Dasselbe soll auch mit den Jungfrauen gehalten werden, die sich nach dem Wert des Vermögens ihrer Eltern richten sollen, wie in den genannten Artikeln und Punkten.
    8. Ferner soll keine Dienstmagd Samt, Borten oder Brusttücher tragen.“

    Abgekündigt und verlesen im Jahr 1500 am Montag vor dem Tag der Geburt unserer lieben Frauen.
    Nach den Hamburgischen Burspraken, Nr. 104 (Bolland).

    Zusammenfassung der Quelle

    Bei der vorliegenden Quelle "Hamburger Kleiderordnung vom 7. September 1500" handelt es sich um einen Beschluss des Rates der Stadt Hamburg. In dem Beschluss wird genau festgelegt, welche Frauen welche Kleider und welchen Schmuck tragen dürfen. Dabei werden die Frauen in Gruppen eingeteilt, die sich nach den Steuerklassen ihrer Ehemänner richten, bzw. denen ihrer Väter, wenn sie noch nicht verheiratet sind.

    http://www1.uni-hamburg.de/spaetmitt...ngDerFrau.html

  4. #14

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

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    ZEIT Geschichte: Haben sich nicht wenigstens die Vorläufer des Kapitalismus herausgebildet?


    Le Goff: Nein, das Mittelalter kannte keinen Präkapitalismus. Mehr und mehr Historiker verwerfen heute diese Idee von Fernand Braudel, Roland Barthes und Max Weber. Zwar vermehrten sich Münzprägung und Münzumlauf, aber es fehlte das Konzept des Geldes, so wie wir es heute verstehen. Das kam erst im 18. Jahrhundert auf. Es gab nicht unsere abstrakte Idee des Marktes, sondern es existierten vielerlei Märkte, jeder für sich, lokal, regional, und wer Waren von einem Markt zum nächsten bringen wollte, war auf Geldwechsler angewiesen. Deren Bedeutung nahm überhaupt erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts zu. Sie waren die ersten Bankiers und hießen deshalb so, weil sie in der Tat auf den Bänken der Straße und nicht etwa in Häusern ihrer Arbeit nachgingen, dem Geldwechseln. Mit den modernen Bankiers sind sie nicht zu vergleichen. Ein Fortschritt war dann, im 14. Jahrhundert, das Aufkommen der Wechsel, die es den Händlern ersparten, mit großen Mengen von Münzen auf Reisen gehen zu müssen – aber die Verbreitung der Wechsel war begrenzt. Selbst die Hanse gab sich nicht viel mit Geld im heutigen Sinne ab; eine Ausnahme waren die italienischen Handelsstädte.

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    http://www.zeit.de/zeit-geschichte/2...erview-Le-Goff

  5. #15

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    Unser Geld

    Erstes Papiergeld

    Lange Zeit bezahlten die Menschen ihre Waren nur mit Münzen. Aber bequem war es nicht, größere Beträge immer mit Metall-Geld bezahlen zu müssen. Und auf Reisen ärgerten sich die Kaufleute über den schweren Geldbeutel, den sie mit sich herumtrugen.


    Chinesisches Papiergeld aus dem 9. Jahrhundert.




    Im 9. Jahrhundert entwickelten die Chinesen das erste Papiergeld. Es dauerte noch 800 Jahre, bis das Papiergeld in Europa bekannt wurde. In Schweden druckte der Banker Johan Palmstruch die ersten Scheine, die seine „Stockholms Banco“ am 16. Juli 1661 in Umlauf brachte.
    Die neuen Scheine waren zwar praktisch, doch trauten die Menschen dem Papiergeld noch nicht. Münzen, die aus Gold oder Silber hergestellt wurden, hatten einen Wert. Aber welchen Wert hatte ein Stück Papier?
    Deshalb hatten die Banken für jede Banknote, die sie herausgaben, den entsprechenden Wert in Gold vorrätig. Der Wert des Scheins war also durch das Gold abgesichert.

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    http://www.kindernetz.de/infonetz/ge...mtb/index.html


    http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_des_Geldes

  6. #16

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

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    Das fränkische Reich umfasste viele unterschiedliche Volksgruppen. Für die Angehörigen vieler Völker, wie der Sachsen, der Thüringer und der Alemannen, galt das eigene Volksrecht. Die Volksrechte ließ Karl der Große aufschreiben und teilweise anpassen.
    Der Vereinheitlichung der Verhältnisse im Frankenreich und die erleichterten Herrschaftsausübung diente die Münzreform Karls des Großen. Hatte Pippin der Jüngere schon das Recht zur Ausgabe von Münzen, das Münzregal, als alleiniges Königsrecht durchgesetzt, so führte Karl den Denar als einheitliche Silbermünze im Frankenreich ein und legte fest, wie viele Münzen aus einem Pfund Silber geprägt werden durften.[6] Geld wurde vor allem im Fernhandel eingesetzt, während auf lokaler Ebene der Tauschhandel dominierte.

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    http://de.wikipedia.org/wiki/8._Jahrhundert

  7. #17

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    Währung (bis 1800)

    Der Raum des heutigen Bayerns war Teil des von Karl dem Großen geschaffenen einheitlichen Währungsraums, dessen Hauptmünze der silberne Pfennig war. Die seit dem 10. Jahrhundert fortschreitende Zersplitterung des Münzrechts auf viele geistliche und weltliche Landesherren führte zur Herausbildung immer kleinerer Währungsgebiete. Erst im späten Mittelalter begannen Reich und Territorien durch Münzkonventionen gegenzusteuern und wieder größere Währungsgebiete zu schaffen. Gleichzeitig nahm die Vielfalt der umlaufenden Wertstufen zu, bis um 1500 vollständige Nominalsysteme entwickelt wurden, wie wir sie noch heute kennen. Die Schaffung einer reichsweit einheitlichen Währung, im 16. Jahrhundert durch drei Reichsmünzordnungen angestrebt, konnte bis zum Ende des Alten Reichs nicht voll verwirklicht werden.

    ...
    Grundlegung in karolingischer Zeit
    (nach oben)

    In der nachrömischen Zeit gehörte der bayerische Raum zunächst nicht zu den Regionen mit einer entwickelten Geldwirtschaft. Der Fund von Aldrans (Bezirk Innsbruck-Land) in Tirol aus der Zeit um 600 ist das eindrucksvollste Zeugnis für eine Geldpräsenz im frühen Mittelalter. Er enthielt Goldmünzen, byzantinische Prägungen und Imitationen desselben Typs, die wohl aus dem Langobardenreich stammen.

    Mit der Annektierung des Herzogtums Bayern durch Karl den Großen (reg. 768-814, Kaiser ab 800) 788 wurde es Teil des weitestgehend einheitlichen Währungsgebiets, das dieser durch strenge königliche Aufsicht über das Münzwesen im gesamten Frankenreich, also auch im alemannisch-schwäbischen und fränkischen Raum, errichtete. Pfennige (Denare) und halbe Pfennige (Obole) waren hier die einzigen regulären Umlaufmünzen. Ein Schatzfund aus Freising und einige Dutzend Einzelfundmünzen der Karolingerzeit belegen, dass der Raum südlich der Donau vor allem von italienischen Münzstätten, der Raum nördlich der Donau dagegen eher von westlichen Münzstätten des heutigen Frankreich versorgt wurden. Im heutigen Bayern waren nur zwei Münzstätten im 9. Jahrhundert tätig: Regensburg und Würzburg.

    Auf die Karolingerzeit geht die Rechnungsweise zurück, bei der 240 Pfennige als ein Pfund Pfennige bezeichnet wurden; zwischen Pfund (libra, talentum) und Pfennig (denarius) gab es die mittlere Rechnungseinheit Schilling (solidus), die im Raum des frühmittelalterlichen Herzogtums Bayern 30 Pfennige zählte, so dass acht Schillinge auf das Pfund gingen (1 lb = 8 sol à 30 dn), während im übrigen Reichsgebiet 20 Schillinge zu je zwölf Pfennigen auf das Pfund kamen (1 lb = 20 sol à 12 dn). Zum Pfennig konnte auch noch das Halbstück hinzutreten, der Obol (später Hälbling, Heller; 1 dn = 2 hl). Weitere, eher lokale Sonderformen, z. B. mit einem Zählpfund von nur 30 Pfennigen, waren in Franken im Spätmittelalter in Gebrauch.
    Ausbildung von Währungsgebieten im Reich
    (nach oben)

    Nach der Ausweitung des Münzrechts auf weitere, geistliche und weltliche Herrschaftsträger im 10. und 11. Jahrhundert differenzierten sich im Reich verschiedene Währungsgebiete heraus. Im bayerischen Herzogtum war das die Moneta Radasponensis, die – von Regensburg ausgehend – auch für die weiteren Münzstätten dieses Raums verbindlich war und zumindest im Aussehen auch das Vorbild für das Einsetzen der eigenständigen Münzprägung Böhmens und Ungarns darstellte. Mit dem Privileg König Heinrichs IV. (reg. 1056-1105, als Kaiser ab 1084) für den Augsburger Bischof von 1061, das diesem erlaubte, aus dem (Gewichts-)Pfund Silber 30 Pfennige mehr zu prägen, als in Regensburg üblich war, löste sich erstmals ein neues Währungsgebiet aus dem der Moneta Radasponensis. Diese Entwicklung verstärkte sich im 12. Jahrhundert, so dass dann spätestens gegen Ende des 12. Jahrhunderts eine deutlich kleinteiligere Struktur von Währungsgebieten im Raum des heutigen Bayern bestand, die jedoch in den folgenden Jahrhunderten weitere Änderungen erfuhr.

    In jedem Währungsgebiet gab es in der Regel einen Münzherrn, der es dominierte oder dessen Territorium dem Währungsgebiet entsprach. Er übte hier den Währungszwang aus, konnte also vorschreiben, welches Geld hier zugelassen war. Und er hatte das Recht der Münzverrufung, also eine Münzreform durchzuführen. Dabei wurde das vorhandene Geld für ungültig erklärt (verrufen) und durch neues ersetzt, das in der Regel im Münzfuß abwich. Der Umtauschkurs zwischen altem und neuem Geld sollte dabei freilich dem Münzherrn zusätzliche Einnahmen sichern. Allerdings konnten Währungszwang und Münzverrufung nur auf den Märkten wirksam umgesetzt werden. Da das enthaltene Edelmetall dem Nennwert der Münzen weitgehend entsprach, behielten auch verrufene Münzen ohne zeitliche Befristung ihren Wert.

    Ein eindrucksvolles Zeugnis für den Stand, der auf dem Höhepunkt der sog. Periode des regionalen Pfennigs (um 1200) erreicht war, sind die Reiserechnungen Bischof Wolfgers von Passau (reg. 1191-1204), des späteren Patriarchen von Aquileja (reg. 1204-1218). Hier werden Regensburger, Passauer, Augsburger (mit Donauwörther und Schongauer) und Nürnberger Pfennige genannt und durch die verzeichneten Wechselgeschäfte auch in ihrem Wertverhältnis zueinander erkennbar. Auch Österreich löste sich im Laufe des 12. Jahrhunderts aus dem Regensburger Währungsgebiet – in den Reiserechnungen sind Ennser und Wiener Pfennige erwähnt.

    ...
    http://www.historisches-lexikon-baye.../artikel_45650

  8. #18

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    28.07.2009
    Die kommerzielle Revolution

    Von TRAUB, RAINER
    Umwälzungen in Seefahrt und Handel beendeten zwischen dem 11. und 13. Jahrhundert eine lange Ära des Stillstands. In Italien nahm das moderne Bankwesen seinen Anfang.

    Als Karl der Große sich im Jahr 800 in Rom zum Kaiser krönen ließ, hatte Westeuropa einen tiefen geschichtlichen Einschnitt hinter sich. Denn durch den Einbruch des Islam war der intensive Handels- und Ideenaustausch rund um das Mittelmeer, der den Kontinent jahrhundertelang befruchtet hatte, jäh gestoppt worden. Die muslimischen Eroberer hatten im Verlauf des siebten und frühen achten Jahrhunderts die Süd- und Westküsten des Meeres besetzt.
    Das große Wasser, das als Hauptverkehrsader bis in die Spätantike Orient und Okzident verbunden hatte, verwandelte sich in ein Element der Trennung: Muslimische Piraten machten es so unsicher, dass der arabische Historiker Ibn-Haldun schrieb: "Die Christen können darauf kein Brett mehr schwimmen lassen."
    Kaiser Karl befehligte im Gegensatz zum Imperium Romanum, das er doch fortsetzen wollte, eine reine Kontinentalmacht. Grund und Boden wurden nun zum entscheidenden Wirtschaftsfaktor. Die lokalen Erzeuger beschränkten ihre Produktion auf die unmittelbaren Lebensbedürfnisse. Der Kaufmannsstand verschwand. Handel und Wandel kamen im Frühmittelalter zum Erliegen, da es weder regionale und überregionale Absatzmärkte noch eine nennenswerte städtische Zivilisation gab. "Vom Ende des achten Jahrhunderts an fiel das westliche Europa in einen Zustand der reinen Landwirtschaft zurück", resümierte Henri Pirenne in seiner klassischen "Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter" die große Stagnation.
    Es dauerte knapp 300 Jahre, bis der erste christliche Kreuzzug von 1096 gewaltsam die Wende einleitete, indem er den Islam erheblich zurückdrängte.

    ...
    Historiker sprechen von der "kommerziellen Revolution", die in Europa im späten 12. und im 13. Jahrhundert die Epoche hochmittelalterlicher Unbeweglichkeit beendete und die Bedingungen für den Frühkapitalismus und das städtische Bürgertum schuf. Wie unauflöslich beide verbunden waren, geht schon daraus hervor, dass die lateinischen Wörter mercator und burgensis, Händler und Bürger, ursprünglich Synonyme waren.

    Italien entwickelte sich dabei zur Drehscheibe zwischen dem Nahen Osten und den Märkten in Nordeuropa, die von den Hansestädten beherrscht wurden.

    ...
    http://www.spiegel.de/spiegel/spiege...-66214335.html


    Dieser Beitrag und auch die obigen bezüglich Geld passen gut zu meiner Theorie aus Beitrag #9.

    Aus den unschuldigen Dirnen/ Thiorna wurden mit der Ausbreitung des Geldes bezahlte Dirnen, Prostituierte, "wandelbare Frauen" (Begriffswandlung). Bis dahin hatte es mehr oder weniger nur Tauschhandel gegeben.

  9. #19
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    1.327

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    Also ich verstehe den Artikel nicht ganz. Das Outfit sieht ja schon ziemlich islamisch aus, farblos in schwarz und grau gehalten, so lose, dass es die Koerperkonturen verbirgt, eine zusaetzliche Hose unter dem Kleid.
    In meiner Schulzeit waren die Maedchen nicht so pruede gekleidet, wenn das Wetter es zuliess. Nun, das war auchnoch eine Zeit, in der die Schule dazu diente, Wissen zu vermitteln und nicht gesellschaftlich zu indoktrinieren. Da kam es weniger auf die Kleidung an als auf die Leistung. Ich kann mich nicht an einen Fall in meiner ganzen Schullaufbahn erinnern, in dem die Kleidung eines Schuelers oder einer Schuelerin seitens eines Lehrers kritisiert wurde. Das hat etwas mit der Menschenwuerde der Schueler zu tun, die von einem Lehrer respektiert werden sollte. Kleidung ist schliesslich Ausdruck der eigenen Persoenlichkeit.
    Was kann man erhoffen in einer solchen Schule zu lernen, die derartig skurrile Prioritaeten hat?
    Ceterum censeo Meccam esse delendam.

  10. #20

    AW: Islamisches Denken bestimmt über Zulässigkeit der Schulkleidung

    ...
    Belegt ist die Existenz von Bordellen, damals auch „Frauenhäuser“ genannt, in der Stadt Hamburg seit 1428. Zu der Zeit gab es acht Bordelle am Kattrepel, einer kleinen Straße in der Nähe des Beginenkonvents. An diesen Frauenhäusern verdiente der Stadtrat mit, da die Buden von der Stadt vermietet wurden. (57)
    Etwa sechzig Jahre später wurden die Bordelle in die Neustraße, der heutigen Altstädter Straße, verlegt. Neben der Prostitution am Kattrepel gab es noch eine nicht unbedeutende „freie“ Prostitution, welche in Gasthäusern, Privatquartieren und auf der Straße stattfand. Diese „freien“ Prostituierten stellten eine Konkurrenz für die Bordelle dar, zudem wurde durch sie die eigentlich als Sünde betrachtete Prostitution auf der Straße sichtbar. Aus diesen Gründen wurden Prostituierte seit dem Ende des 15. Jahrhunderts vermehrt diskriminiert. Ziel war es einerseits, die Prostituierten bereits auf der Straße eindeutig von den „ehrbaren Hausfrauen“ unterscheiden zu können und andererseits, die Prostituierten von den Plätzen fernzuhalten, an denen sich viele „ehrbare“ Bürger aufhielten, beispielsweise Kirchplätzen (Vgl. Quelle 8). (58) Seit dem 15. Jahrhundert erließ der Hamburger Stadtrat besondere Kleiderordnungen für „wandelbare“ und auch für „berüchtigte“ Frauen, die sich äußerlich deutlich von den „ehrbaren“ Frauen abheben sollten. „Wandelbare“ Frauen mussten beispielsweise an ihrer Haube ein daumendickes gelbes Band befestigen, welches über die gesamte Haube zu reichen hatte (Vgl. Quelle 9).

    Den „berüchtigten Frauen“ waren Schmuck und Zierwerk verboten.

    Diese Regelung galt auch für Frauen, die zum Beispiel nach der Geburt eines unehelichen Kindes heirateten. Es war einer Frau also nicht einmal durch eine Heirat möglich, einmal begangene sexuelle Fehltritte wieder gut zu machen.

    Einmal im Jahr sollten die Prostituierten durch die Straßen getrieben und eventuell sogar in ein Frauenhaus eingewiesen werden (Vgl. Quelle 8.). (59)
    Die Ursachen, die dafür verantwortlich waren, dass eine Frau in die Prostitution geriet, sind nicht im Einzelnen bekannt. Vermutlich trugen materielle Not und ein sozialer Verruf dazu bei, dass eine Frau sich prostituierte, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Tatsache, dass Prostituierten das Tragen von Schmuck und Zierwerk „gleich ehrbaren Frauen“ verboten war, lässt darauf schließen, dass sie in Einzelfällen durchaus reich werden konnten. (60)
    Quelle 8: Hamburger Bestimmungen für Prostituierte von 1483

    “Die gemeinen wandelbaren Frauen betreffend, so will ein Rat denn ernstlich und bestimmt eingehalten haben, daß sie auch keine Kirchhöfe oder Hauptstraßen, wo täglich Bürger und Bürgerinnen, Jungfrauen, Frauen und Männer zur Kirche gehen, bewohnen sollen; man soll ihnen auch in solchen Straßen keine Häuser, Kammern oder Buden noch Keller verhuren (=vermieten); wer das tut, der soll das nach Belieben des Rates büßen.


    Eine Frau, die berüchtigt ist, so daß es in den Straßen, Badstuben und Mühlen bekannt ist, die soll keine Zierung wie andere ehrbare Frauen tragen; wenn eine dagegen verstößt, soll man es ihr nehmen lassen zu der Stadt Behuf.


    Welche berüchtigte Frau einen Mann zur Ehe nimmt, und will unter dem Schein wie ehrbare Frauen gehen, das soll nicht sein; wenn sie wie die ehrbaren Frauen mit Zierung gehen will, die Zierung soll auch verboten sein.


    Einer Magd, die berüchtigt ist, so daß es bekannt ist, soll man die Haube senden, und sie soll danach nicht anders gehen.


    Auch begehren die Bürger, daß man einmal jährlich mit dem Banner herumgehe und die gemienen Huren an einen geziemenden Ort bringen.“ (Möglicherweise war hiermit die Zwangseinweisung in das städtische Bordell gemeint. Dort standen die Prostituierten unter Aufsicht des sogenannten Frauenwirts (oder der -wirtin). Die mittelalterlichen Bordelle zahlten Abgaben an die Stadt, so daß der Rat von der Prostitution profitierte. Aus süddeutschen Städten sind Zwangseinweisungen überliefert.)
    Rezess von 1483 (Lünig, S. 963).

    ...

    http://www1.uni-hamburg.de/spaetmitt...ngDerFrau.html


    Augenfällig ist die Werte-Umkehrung in der heutigen Zeit. Im Mittelalter war Schmuck und Zierrat ein Privileg ehrbarer Frauen. Berüchtigten und wandelbaren Frauen war er jedoch verboten!


    Heute ordnet man Schmuck und figurbetonende Kleidung unsittlichem Verhalten zu. Graue Mäuse, die ihren Körper bedecken gelten jedoch als anständig. Diese Denkart widerspricht unseren historischem Wertsystem und entspricht vielmehr islamischen Denken.

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