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  1. #51

    AW: Freude über Tod zweier Mitglieder der Grünen hat juristisches Nachspiel

    Leo Katzenberger


    Gedenktafel am Leo-Katzenberger-Weg in Nürnberg

    Lehmann (Leo) Katzenberger (* 25. November 1873 in Maßbach; † 3. Juni 1942 in München) war ein deutscher Geschäftsmann jüdischer Herkunft. Er wurde zur NS-Zeit wegen eines unterstellten Verhältnisses zu einer nichtjüdischen Frau hingerichtet. Dieser Justizmord wurde später auch Gegenstand zweier Spielfilme.
    In den zu seinem Anwesen gehörenden Mietwohnungen wohnte seit 1932 unter anderem die Tochter eines Geschäftsfreundes, Irene Seiler (geb. Scheffler), mit der Katzenberger ein väterlich-freundschaftliches Verhältnis pflegte. Aufgrund einer Denunziation des Orthopädiemechanikers Paul Kleylein und seiner Ehefrau Betty wurde Katzenberger von Staatsanwalt Hermann Markl des außerehelichen Verkehrs mit der nichtjüdischen Irene Seiler und damit eines Verstoßes gegen das Blutschutzgesetz angeklagt. Der Tatbestand wurde von der Frau eidlich bestritten, worauf der Landgerichtsdirektor Oswald Rothaug das Verfahren an sich zog und den Prozess gegen beide vor dem berüchtigten Sondergericht Nürnberg eröffnete.
    In einem eklatanten Fall von Rechtsbeugung wurde Irene Seiler des Meineids beschuldigt und zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anklage gegen Leo Katzenberger wurde kurzerhand auf Verstoß gegen die Volksschädlingsverordnung ausgedehnt, wodurch die Todesstrafe wegen besonders verwerflichen Verhaltens unter Kriegsbedingungen möglich wurde. In einem Schauprozess vor dem Sondergericht Nürnberg unter Vorsitz von Rothaug wurde der Angeklagte im März 1942 zum Tode verurteilt.[1] Am 3. Juni 1942 wurde Leo Katzenberger guillotiniert.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Leo_Katzenberger

  2. #52

    AW: Freude über Tod zweier Mitglieder der Grünen hat juristisches Nachspiel

    Die Aufhebung des Gesetzes nach dem Krieg kam für ihn leider zu spät.

    Verordnung gegen Volksschädlinge

    ...
    Anwendung in der Rechtsprechung

    Helga Grabitz urteilt, die VVO sei ein „Gesetz zur Aushebelung des Reichsstrafgesetzbuches“, und genauso sei es auch vom Gesetzgeber gemeint gewesen.[2]

    Die sehr weiten Ermessensspielräume der Volksschädlingsverordnung setzten voraus, dass diese von der Rechtsprechung im Sinne der nationalsozialistischen Führung ausgelegt wurden. Zwar wurde eine amtliche Begründung zur VVO nicht veröffentlicht, jedoch hatten die Erläuterungen des Staatssekretärs im Justizministerium Roland Freisler für die Gerichte quasi-offizielle Bedeutung[3]. Unumstrittener Zweck der VVO war die „Sicherung des nationalen Abwehrkampfes“. Dieser Zweck war maßgeblich für die Auslegung der VVO. Aus der Überschrift der Verordnung leitete das Reichsgericht ab, dass zur Verwirklichung eines Tatbestandes der VVO der jeweilige Täter dem Tätertyp des Volksschädlings entsprechen müsse. Dessen „Volksschädlings-Eigenschaft“ könne sich aus „der Art der Straftat oder aus einer Würdigung der Persönlichkeit des Täters ergeben, besonders aus seinem Vorleben, seinen Vorstrafen, seiner verbrecherischen gemeinschaftsfeindlichen Gesinnung oder auch aus der Art und Weise, wie er die Tat begangen, oder aus den Umständen, unter denen er gehandelt hat“[4].
    Die einzelnen Tatbestände

    Der im § 1 erfasste Tatbestand der Plünderung war vergleichsweise präzise gefasst. 1939 war „freigemachtes Gebiet“ lediglich ein schmaler Streifen an der Westgrenze. Als die Luftangriffe sich häuften, wurde die Definition des Begriffs „freiwillig geräumt“ ausgeweitet. Wer aus zerstörten oder beschädigten Gebäuden oder Räumen einen Gegenstand wegnahm, hatte sich ungeachtet des Wertes der Plünderung schuldig gemacht. Der Unterschied zwischen Diebstahl und Plünderung wurde verwischt, der Täter aber zum „gewissenlosen Schädling“ gestempelt und „rücksichtslos aus dem Gemeinschaftsleben ausgerottet.“ [5]
    Die meisten Verurteilungen aufgrund der Volksschädlingsverordnung beruhten auf § 2 („Verbrechen bei Fliegergefahr“) und § 4 („ Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung“) [6].
    Waren Verurteilungen nach § 2 wegen „Verbrechen bei Fliegergefahr“ zunächst noch selten, so nahmen diese im Laufe der Kriegsentwicklung und der verstärkten alliierten Luftangriffe immer weiter zu. Obwohl § 2 nach dem Wortlaut nur Verbrechen gegen „Leib, Leben oder Eigentum“ erfasste, wendete die Rechtsprechung ihn sehr viel weiter an, etwa auch bei Nötigungen oder Sittlichkeitsdelikten[7]. Wenn dem Täter ein Eigentumsdelikt durch Verdunklung und unverschlossene Wohnungen leichter gelang und ihm dieses „bewusst war“, dann hatte er „unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegermaßnahmen getroffenen Maßnahmen“ gehandelt und das Strafmerkmal erfüllt. [8]
    In § 3 wurde die Brandstiftung „oder ein sonstiges gemeingefährliches Verbrechen“ mit der Todesstrafe bedroht, sofern dadurch die Widerstandskraft des deutschen Volkes geschädigt würde. Es wurden damit weder konkrete Tatbestände aufgezählt, noch definiert, was unter Schädigung der Widerstandskraft zu verstehen sei. Wieder war den Richtern weiter Ermessenspielraum gegeben, um Missliebige zu kriminalisieren.
    Der § 4 („Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung“) schließlich war der allgemeine Auffangtatbestand des gesamten nationalsozialistischen Kriegsstrafrechts. Jede beliebige Straftat konnte mit Zuchthaus oder Tod bestraft werden, wenn diese „unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse“ begangen wurde und wenn „dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erfordere. Da nach zeitgenössischer Auffassung beinahe sämtliche Lebensbereiche durch den „Totalen Krieg“ beeinflusst waren, konnte beispielsweise die Beleidigung einer aufgrund des Kriegsdienstes ihres Ehemanns schutzlosen Frau eine Ausnutzung der Kriegsverhältnisse darstellen [9]. Unbegrenzt auslegungsfähig waren Begrifflichkeiten wie „gesundes Volksempfinden“ und „besondere Verwerflichkeit“.
    § 5 enthielt eine prozessuale Vorschrift zur „Beschleunigung des sondergerichtlichen Verfahrens“. Sofern „der Täter auf frischer Tat betroffen ist oder sonst seine Schuld offen zutage liegt“ musste in einem Verfahren vor den Sondergerichten die Aburteilung „sofort ohne Einhaltung von Fristen erfolgen“. Maßgeblicher Zweck dieser Regelung war der Abschreckungsgedanke[10].
    Aufhebung des Gesetzes

    Das Gesetz wurde durch Kontrollratsgesetz Nr. 11 betreffs „Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts“ vom 30. Januar 1946 mit Wirkung vom 4. Februar 1946 förmlich aufgehoben.
    Sämtliche Verurteilungen, welche auf der Volksschädlingsverordnung beruhten, sind 1998 durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG, Anlage - Nr. 32) wegen Verstoßes gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit aufgehoben worden.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Verordn...ch%C3%A4dlinge

  3. #53

    AW: Freude über Tod zweier Mitglieder der Grünen hat juristisches Nachspiel



    Reichsgesetzblatt: „Verordnung gegen Volksschädlinge. Vom 5. September 1939.“


    Volksschädling

    Mit dem Begriff Volksschädling wurden in der so genannten Kampfzeit der NSDAP „Schieber und Wucherer“ bezeichnet, ab 1930 wurde der Begriff auch für angebliche Landesverräter benutzt und ab 1939 als juristischer Fachbegriff eingeführt.[1]

    Ab 1939 wurde die Bezeichnung durch die Volksschädlingsverordnung vom 6. September 1939 zum Rechtsbegriff. Nach § 4 dieser Verordnung galt derjenige als Volksschädling, der „vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine Straftat begeht“. In diesem Falle wurde „unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erforderte.
    Der damalige preußische Justizstaatssekretär Roland Freisler schrieb hierzu in der juristischen Fachzeitschrift Deutsche Justiz, 1939, S. 1450: „Vier Tatbestände stellt die Verordnung an die Spitze, es handelt sich um mehr als Tatbestände, es sind plastische Verbrecherbilder:

    1. das des Plünderers,
    2. das des feigen Meintäters,
    3. das des gemeingefährlichen Saboteurs,
    4. das des Wirtschaftssaboteurs.“

    Der Inhalt des Begriffs des Volksschädlings, der in der Verordnung nicht abschließend definiert war, erweiterte sich im Laufe der nationalsozialistischen Rechtspraxis zunehmend und wurde kurz vor Kriegsende in erster Linie auf Deserteure bezogen. Victor Klemperer berichtet von einer Gruppe von Militärpolizisten, die im März 1945 eine Armbinde mit der Aufschrift „Volksschädlingsbekämpfer“ trugen.[2]
    Die Bearbeitung von Anklagen, die auf diese Verordnung Bezug nahmen, war vor allem den Sondergerichten zugewiesen. Während des Krieges wurde die Kompetenz der Sondergerichte auch auf „normale“ Delikte ausgedehnt, sodass nun gegen „Staatsfeinde“ (politische Variante) oder „Volksschädlinge“ (allgemeine Variante), sofern diese auch „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ waren, auf Sicherungsverwahrung erkannt werden konnte.


    Siehe auch

    http://de.wikipedia.org/wiki/Volkssch%C3%A4dling

  4. #54

    AW: Freude über Tod zweier Mitglieder der Grünen hat juristisches Nachspiel


    Erna Wazinski (ca. 1944)


    Erna Wazinski

    Erna Gertrude[1] Wazinski (* 7. September 1925 in Ihlow;[2]23. November 1944 in Wolfenbüttel) war eine deutsche Rüstungsarbeiterin. Sie wurde im Alter von 19 Jahren wegen angeblicher Plünderung nach dem Bombenangriff vom 15. Oktober auf Braunschweig von einer Nachbarin denunziert und vom Sondergericht Braunschweig auf Grundlage der am 5. September 1939 erlassenen Verordnung gegen Volksschädlinge (VVO) als „Volksschädlingzum Tode verurteilt.[3]
    Erna Wazinski, die ein Geständnis erst nach Misshandlungen durch Kriminalbeamte abgelegt hatte und für die zuvor zwei Gnadengesuche gestellt worden waren, starb im Strafgefängnis Wolfenbüttel unter dem Fallbeil. Der Fall kam nach dem Krieg über einen Zeitraum von 40 Jahren mehrmals wieder vor deutsche Gerichte. 1952 milderte ein Gericht das alte Strafmaß; 1991 erging aufgrund einer neuen Zeugenaussage ein Freispruch.[4] Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege am 1. September 1998 wurden alle Urteile nach der Volksschädlingsverordnung pauschal aufgehoben.[5]
    Die fast vollständig erhaltenen Prozessakten liegen heute im Staatsarchiv Wolfenbüttel.[6][7]


    ...
    http://de.wikipedia.org/wiki/Erna_Wazinski

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