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  1. #51

    AW: Frankreich Bürgermeister verweigert Beerdigung von Roma-Baby

    Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung)
    Vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 10)
    § 13 Ausheben von Grüften

    (1) Für das Ausheben von Grüften gelten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe. Liegt kein Standsicherheitsnachweis von einem Steinmetz, Stein- oder Holzbildhauer vor, ist bei Zweifeln an der Standsicherheit ein Grabmal abzubauen, falls nicht auf andere geeignete Weise ein Umstürzen des Grabmals verhindert werden kann.
    (2) Ist durch das Ausheben einer Gruft die Beeinträchtigung von benachbarten Grabstätten voraussehbar, hat die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den betroffenen Nutzungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit Maßnahmen an einer benachbarten Grabstätte auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den benachbarten Nutzungsberechtigten notwendig sind, trägt dieser die entstehenden Kosten
    http://www.stadtentwicklung.berlin.d...ofsordnung.pdf

    Für Gruften gibt es eine Vorschrift. Mausoleen scheinen dagegen grundsätzlich in Berlin nicht zugelassen zu sein.

  2. #52

    AW: Frankreich Bürgermeister verweigert Beerdigung von Roma-Baby

    Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main
    Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005
    (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBI. Seite 218) und aufgrund §
    2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I, Seite 338), zuletzt geändert
    durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBI. I, Seite 42) hat die Stadtverordnetenversammlung am
    12.12.2013, §4007 folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

    ...
    § 19 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)

    (1) (Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden (Gruft).

    (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 40 Jahre erworben werden.

    (3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

    (4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtlichen Genehmigung vorgelegt wird. §27 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (5) Im Übrigen gelten § 16 Abs. 1, 3 und 4 und Abs. 6 bis 12 entsprechend.
    § 33 Denkmalschutz

    Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
    Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung.
    § 42 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    ...
    8. entgegen § 5 Abs. 2 d) lärmt, musiziert, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt;
    ...
    https://www.frankfurt.de/sixcms/medi...NG_bf_abA7.pdf

    In Frankfurt gibts eine Regelung für Grüfte. Mausoleen werden im Zusammenhang mit Denkmalschutz erwähnt.
    Den Begriff Mausoleum vermeidet die Verordnung ansonsten, spricht stattdessen von einem Grabaufbau über einer Gruft (z.B. Grabkapelle)
    Geändert von burgfee (05.01.2015 um 19:40 Uhr)

  3. #53

    AW: Frankreich Bürgermeister verweigert Beerdigung von Roma-Baby

    Grabkapelle

    Eine Grabkirche oder Grabkapelle bezeichnet in der Regel ein Mausoleum oder ein Kirchengebäude, das vor allem als Grablege von Adels- oder Bürgerfamilien oder aber eines Hausklosters oder Stiftes diente. Einige von diesen Kirchen werden auch heute noch nach ihrer Funktion benannt.

    Insbesondere Kirchen oder Kapellen, in denen sich Gräber von Heiligen oder politisch, mitunter auch kulturell bedeutenden Persönlichkeiten begraben liegen, werden gelegentlich als Grabkirche dieser Persönlichkeiten bezeichnet.

    Ebenfalls aufgrund ihrer Verwendung als Kolumbarium für Urnenbestattungen wird die ehemalige Kirche St. Josef in Aachen als Grabkirche oder Grabeskirche bezeichnet.

    Eine Ausnahme von dieser funktionalen Benennungsweise bildet die Grabkirche (Deggendorf), bei der der Name auf ein Hostienwunder zurückgeht. Von den Funktionsgebäuden zu unterscheiden sind auch die sogenannten Grabeskirchen, die in Nachbildung der Jerusalemer Grabeskirche nach ihr benannt werden.

    ...
    http://de.wikipedia.org/wiki/Grabkapelle


    Und heute darf (je nach Friedhofsverordnung) JEDER eine Grabkapelle über seine Gruft bauen?

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