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  1. #1

    Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Mit Einverständnis der Eltern können Kinder ab sieben Jahren verlobt werden, sofern der andere Partner volljährig ist. Sogar Erbverträge können schon mit den Verlobten in dem Alter abgeschlossen werden, sofern die Eltern einverstanden sind. Fand ich kürzlich in einem deutschen Gesetzbuch und hab nicht schlecht gestaunt! Bin noch am schauen, ob ich die Textstelle wiederfinde...


    Hier schon mal was aus dem Netz:

    Auch im alten Rom war die Verlobung mit sieben schon zulässig.
    http://imperiumromanum.com/gesellsch.../frauen_03.htm


    Im Judentum galt (auch heute noch?) ein Mindestalter von drei Jahren, im Christentum von sieben Jahren.
    http://books.google.de/books?id=CYUF...0jahre&f=false

  2. #2
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    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Da sieht man einmal, wie wichtig es wäre, alle alten Gesetze durchzusehen und ggf. abzuändern, bzw. abzuschaffen.
    Im Ernstfall würde so mancher Bürger staunen, was da an alten Zöpfen existiert, die auf unsere Gesellschaft ein schlechtes Licht werfen würden.
    Aber für eine solche Aufgabe fehlen die Leute, und es würde auch keiner bezahlen.
    Da lässt man es lieber drauf ankommen, bis der Fall der Fälle eintrifft.
    Leidtragender wäre dann immer der unbescholtene Bürger.
    Wenn mich nicht alles täuscht, gibt es ja sogar in unseren Gesetzen noch sowas wie einen Blasphemie-Paragrafen.
    Und das in einem säkularen Staat.
    Bananenrepublik Deutschland kann ich da nur sagen!

  3. #3

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Je mehr ich mich mit diesen Themen befasse, desto mehr tendiere ich dazu solche tradierten Regelungen nicht verkehrt zu finden, sie stabilisieren die Gesellschaft, solange keine sexuellen Übergriffe stattfinden.
    Es ging dabei in erster Linie um wirtschaftliche und soziale Fragen. Gegen sexuelle Übergriffe sollte das Kranzgeld schützen, diese Regelung galt noch bis vor wenigen Jahren.


    Kranzgeld

    Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten einfordern konnte, wenn sie ihm auf Grund eines Eheversprechens die Beiwohnung gestattet hatte, also die Jungfräulichkeit verlor, und er anschließend das Verlöbnis löste. Gleiches galt auch für neuverlobte Witwen.

    Es existieren zwei Erklärungen zur Wortherkunft: Eine nicht mehr jungfräuliche Braut, die Strohjungfer, musste nach altem Brauch bei der Hochzeit einen Strohkranz tragen. Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im Myrtenkranz präsentieren. Die andere Version ist, dass die jungfräuliche Braut einen geschlossenen Kranz trug und die nicht mehr jungfräuliche Braut oder Witwe einen offenen.

    Im deutschen Privatrecht können normalerweise nur Vermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes ausgeglichen werden (vgl. § 253 Abs. 1 BGB). Die „Entehrung“ der Jungfrau ist aber ein ideeller Schaden. Der Anspruch auf Kranzgeld war, ähnlich dem noch heute existierenden Anspruch auf Schmerzensgeld, eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Der Anspruch war in § 1300 im Vierten Buch (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896 geregelt und trat mit ihm am 1. Januar 1900 in Kraft.

    § 1300 BGB lautete:
    (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
    Begründet wurde der Schadenersatzanspruch damit, dass die Ledige wegen des Verlusts ihrer Jungfräulichkeit geringere Chancen auf eine standesgemäße Heirat mit einem anderen Mann habe. War die Ledige oder die Witwe hingegen schon vor der Beiwohnung nicht mehr „unbescholten“, so stand ihr auch kein Kranzgeld zu, wobei sich der Begriff „bescholten“ nicht nur auf die Unkeuschheit bezog, sondern auch auf andere Sachverhalte, wie z. B. Gefängnisaufenthalte.

    Im Jahre 1993 wurde vom Amtsgericht Münster eine Klage auf ein Kranzgeld in Höhe von 1.000 DM mit der Begründung abgewiesen[1], der § 1300 BGB verstoße wegen der gewandelten Moralvorstellungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und sei deshalb nicht mehr anzuwenden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.[2] Große praktische Bedeutung hatte die Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr. Sie wurde daher durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift war vorkonstitutionelles Recht mit der Folge, dass einzelne Fachgerichte selbst die Möglichkeit hatten, die Vorschrift als verfassungswidrig einzustufen und zu ignorieren. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht erforderlich. Das Gesetz wurde in der DDR bereits 1957 abgeschafft.

    Die übrigen Paragrafen zwischen § 1297 bis § 1302 BGB bestehen weiterhin. Daraus lassen sich eventuelle monetäre Ersatzansprüche (Schadensersatz, Rückgabe von Geschenken) ableiten. Die Verjährung der Ansprüche ist in § 1302 BGB geregelt.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld


    Die Kranzgeldregelung wurde 1998 abgeschafft und wird als alter Zopf hingestellt. Unerwähnt bleibt, daß Verlobung ab sieben noch immer möglich ist.
    http://www1.wdr.de/themen/archiv/sti...chtag7506.html


    http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1300.html
    Geändert von burgfee (11.07.2014 um 09:13 Uhr)

  4. #4

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    ...

    Bei den Hebräern galt ein verlobtes Paar als gebunden und so gut wie verheiratet, obwohl es erst Geschlechtsverkehr hatte, nachdem die Hochzeitsformalitäten erfüllt worden waren (1Mo 19:8, 14; Ri 14:15, 16, 20).


    Bei den Juden galt die Verlobung als so bindend, daß — wenn die Heirat zufolge einer Meinungsänderung des Bräutigams oder aus irgendeinem berechtigten Grund nicht zustande kam — die junge Frau an keinen anderen Mann verheiratet werden durfte, bis sie gesetzlich, d. h. durch die Aushändigung eines Scheidebriefes, entlassen worden war (Mat 1:19). Wenn die Verlobte während der Verlobungszeit Hurerei beging, wurde sie als Ehebrecherin gerichtet und zum Tod verurteilt (5Mo 22:23, 24). Selbst wenn ein Mann mit einer Sklavin, die für einen anderen Mann bestimmt war, aber noch nicht losgekauft oder freigelassen worden war, Beziehungen hatte, galten beide als schuldig und wurden bestraft. Sie sollten aber nicht getötet werden, weil die Sklavin noch nicht freigelassen worden war (3Mo 19:20-22).


    Ein Mann, der verlobt war, wurde vom Kriegsdienst zurückgestellt (5Mo 20:7).


    Was das Verlobungsalter betrifft, nennt die Bibel keine Einschränkungen. In den Ländern des Nahen Ostens findet die Hochzeit oft statt, wenn die Braut das Alter von 16 Jahren erreicht hat, gelegentlich auch früher. Talmudisten verboten einer männlichen Person die Heirat, wenn sie unter 13 Jahre und einen Tag alt war, und einer weiblichen Person, wenn sie unter 12 Jahre und einen Tag alt war.

    ...
    http://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/1200001363

  5. #5

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Kinderverlobung

    Kinderverlobung bezeichnet ein Verlöbnis zwischen minderjährigen Kindern, mit der ihre Eltern eine arrangierte Heirat vorbereiten – im Unterschied zu einer Kinderheirat, die vor dem Erreichen der Ehemündigkeit geschlossen wird. Oft werden Güter während der Verlobungsfeier ausgetauscht (als Brautpreis, Morgengabe oder Mitgift), um den bindenden Charakter des Verlobungsvertrages zu bekräftigen.[1]
    Kinderverlobungen und sogenannte „Wiegenheiraten“ waren in Zentralasien früher weit verbreitet. Bei den Usbeken findet sich noch heute mit der „Jetek Tschirtisch“ eine Form der Kinderverlobung, bei der zwei kleine Kinder unterschiedlichen Geschlechts einander versprochen werden. Die Bezeichnung entstammt dem Brauch, bei der entsprechenden Zeremonie die Kleidung der beiden Kinder zu zerreißen.[2]
    Beim kleinen Kadar-Volk im Norden Nigerias in Afrika werden die meisten Ehen zwischen Männern und Frauen geschlossen, die bereits als Kinder miteinander verlobt wurden. Der Vater der Braut oder des Bräutigams arrangiert eine solche Kinderverlobung, wenn das Mädchen drei bis sechs Jahre alt ist. Etwa zehn Jahre später folgt das eheliche Zusammenleben der Verlobten. Wurde das Kadar-Mädchen in der Zwischenzeit von einem anderen Mann geschwängert, stört das den künftigen Ehemann nicht.[1]


    Inhaltsverzeichnis



    Geschichte

    Kinderverlobungen wurden manchmal im Rahmen einer adeligenHeiratspolitik“ eingesetzt, um Gebiete und ihre Herrscherfamilien durch Ehebündnisse miteinander zu verbinden und dadurch politische Macht zu sichern oder auszuweiten.
    Beispielsweise fand eine Kinderverlobung 1496 zwischen der fünfjährigen Erbtochter Maria von Jülich-Berg und dem sechsjährigen Johann von Kleve-Mark auf Schloss Burg im heutigen Solingen statt. 14 Jahre später wurde am 1. Oktober 1510 in Düsseldorf die Hochzeit gefeiert, als sogenannte „Klever Union“. Die Kinderverlobung bahnte hierbei die Zusammenführung der Länder Jülich-Berg mit Kleve, Mark und Ravensberg an zu den vereinigten Herzogtümern Jülich-Kleve-Berg und machte Johann von Jülich-Kleve-Berg ab 1521 zum mächtigsten Fürsten im deutschen Westen.[3]

    http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderverlobung



    Wieso wird dort nicht die heutige Rechtslage hierzulande angesprochen?

  6. #6

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich


  7. #7

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Friedelehe

    Friedelehe oder Friedelschaft (von mittelhochdeutsch friudieaGeliebte“) wurde als Bezeichnung für eine Eheform des Frühmittelalters vom deutschen Rechtshistoriker Herbert Meyer in den 1920ern in die Geschichtsforschung eingeführt – ihre tatsächliche Existenz ist aber umstritten. Friedelehen sollen gekennzeichnet gewesen sein durch Freiwilligkeit beider Ehepartner, fehlende Übertragung der Vormundschaft über die Ehefrau und abwesende Beziehungen zwischen beiden Familien. Die überlieferte Friedel(frau) war aber sicher mehr als bloß eine Geliebte des Mannes (Kebse, Konkubine oder Nebenfrau).[1]
    Bestätigte Eheformen des Frühmittelalters sind die Muntehe, die Kebsehe sowie die Raub- oder Entführungsehe.


    Inhaltsverzeichnis



    Friedelehe nach Meyer

    Bestimmende Eigenschaften der Friedelehe sind nach Herbert Meyer:[2]

    • Die Friedelehe wurde in der Regel zwischen Paaren aus unterschiedlichen Ständen geschlossen, die Ehefrau kam fast immer aus einem niederen Stand.
    • Die Ehe beruhte auf einer Willensübereinkunft zwischen Mann und Frau; beide hatten also den Wunsch zu heiraten.
    • Eine Friedelehe kam allein durch öffentliche Heimführung der Braut und die Hochzeitsnacht zustande; zudem erhielt die Braut eine Morgengabe.
    • Im Unterschied zur Muntehe wurde dem Ehemann nicht vom Brautvater die Vormundschaft (munt) über die Frau übergeben; oft bestanden keine Beziehungen zur Brautfamilie.
    • Die Frau hatte wie der Mann ein Recht darauf, die Scheidung zu verlangen.
    • Die Kinder aus einer Friedelehe unterstanden nicht der Verfügungsgewalt des Vaters, sondern lediglich der Mutter.
    • Kinder aus einer Friedelehe waren zunächst voll erbberechtigt; durch den zunehmenden Einfluss der Kirche wurde ihre Position aber immer mehr abgeschwächt.
    • Friedelehen ermöglichten Polygynie (Vielweiberei).
    • Muntehe und Friedelschaft konnten (besonders im Adel) nebeneinander bestehen, was später als Vielehe (Polygamie) angesehen wurde.[1]
    • Eine Friedelehe konnte zu einer Muntehe umgewandelt werden, wenn der Ehemann nachträglich den Brautschatz leistete.

    Die Friedelehe wurde von der katholischen Kirche im 9. Jahrhundert für illegitim erklärt. Trotzdem erhielten sich Reste dieser Eheform bis in die Neuzeit hinein in der Form der morganatischen Ehe („Ehe zur linken Hand“).

    http://de.wikipedia.org/wiki/Friedelehe

  8. #8

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Das Verlöbnis ist ein Eheversprechen - eine verbindliche Übereinkunft zwischen zwei Personen, dass sie heiraten werden. Beide müssen diesen Willen äußern. Eine einseitige Verlobung gibt es nicht. Wann gilt man als verlobt? Das klassische "Ja" des Partners auf den Heiratsantrag reicht aus. Dann liegen die für einen Vertragsabschluss notwendigen Willenserklärungen vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet, ob Ringe getauscht werden oder eine Anzeige in der Zeitung die Verlobung kund tut. Bei einer Verlobung müssen nicht einmal beide anwesend sein. Denn anders als bei der Eheschließung ist es auch möglich, sich im Rahmen eines Schriftwechsels zu verloben. Wichtig ist nur, dass beide darin äußern, mit dem anderen die Ehe eingehen zu wollen.
    http://www.berliner-zeitung.de/archi...,10342668.html

  9. #9

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    So sah das Kranzgeldgesetz aus. Das gibts heute nicht mehr.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/1300.html

    § 1300.
    (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

    (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig geworden ist
    http://www.familienrecht-im-net.de/b..._1297_1302.htm



    Wieso ist es so wahnsinnig schwer was über das Mindestalter der Verlobung zu finden? Ich hatte es in einem der beiden fetten Wälzer der Münchner Kommentare über Erbrecht gelesen. Nun dachte ich es sei leichter im Internet zu finden...

  10. #10

    AW: Verlobung ab dem Alter von 7 Jahren möglich

    Vermutlich hat das Mindestalter für die Verlobung hiermit was zu tun:

    § 106
    Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

    Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/106.html

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