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  1. #1
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    20px Flag Of Germany.svg Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Petition: Gleichbehandlung Deutscher durch Bundestag abgelehnt


    Ein Land – ein Gesetz. So selbstverständlich dies für einen Rechtsstaat gilt, so wenig gilt dies im heutigen Deutschland. Im Mai 2012 wurde die Petition auf der Internetsteite des Bundestages freigeschaltet. Darin wurd die Gleichbehandlung Deutscher im eigenen Land gefordert. Nun liegt die am 5. Juni 2014 beschlossene Ablehnung vor – mit einer sehr interessanten Begründung.

    Ein Land – ein Gesetz. So selbstverständlich dies für einen Rechtsstaat gilt, so wenig gilt dies im heutigen Deutschland. Im Mai 2012 wurde die Petition, die die Gleichbehandlung Deutscher im eigenen Land forderte, auf der Internetseite des Bundestages freigeschaltet. Nun liegt die am 5. Juni 2014 beschlossene Ablehnung vor – mit einer sehr interessanten Begründung.
    blu-NEWS Mitbegründer Christian Jung bat die Leser, die Petition mit ihrer Unterschrift zu unterstützen. 1.258 Bürger unter unseren Lesern mochten nicht einsehen, warum es zur Ungleichbehandlung Deutscher im eigenen Land kommt. Zuvor war in einer Reihe von Artikeln die Ungleichbehandlung von Deutschen – und anderer – auf Grund ihrer bloßen Nationalität aufgezeigt worden. Sowohl im Strafrecht als auch etwa im Familiennachzugs- und Gaststättenrecht werden unterschiedliche Maßstäbe angelegt.
    Der Bundestag teilte nun vor kurzem mit, die Petition werde abgelehnt. Der Petitionsausschuss führte zur Begründung an, zwar sei durch Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    Das Richtlinienumsetzungs-Parlament
    Die Bundesregierung habe in ihrer Stellungnahme zu der Petition allerdings zutreffend ausgeführt, dass es ausnahmsweise zu einer Inländerdiskriminierung komme. Dies sei dann der Fall, wenn bestimmte nationale Vorschriften „noch nicht harmonisiert“ seien. Diese Darstellung der Bundesregierung ist jedoch zumindest fragwürdig. So ist etwa das Ausländerrecht, das nur noch in der Größenordnung von Spurenelementen durch die nationalen Parlamente bestimmt wird, harmonisiert. Dies wird unter daran deutlich, dass der Gesetzesentwurf zur letzten großen Novelle des Ausländerrechts nicht umsonst „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ genannt wurde.
    Ergebnis dieser „Harmonisierung“: Deutsche sind beim Nachzug ihrer Familienangehörigen benachteiligt.

    Inländerdiskriminierung zulässig
    Richtig ist allerdings die nächste Feststellung der Bundesregierung: Das Unionsrecht verbietet eine solche Inländerdiskriminierung nicht. Ebenfalls korrekt: Die Inländerdiskriminierung kann auch einen Ausländer treffen. So zum Beispiel, wenn ein türkischer Wirt in München eine Gaststätte eröffnet. Der Türke stellt sich in diesem Fall genauso schlecht wie sein deutscher Nachbar. Denn anders als ein zuziehender Grieche zahlen die beiden Gastwirte in spe nach dem nationalen (auf Länderebene festgelegten) Gebührenmodell. Dass die Gebühr für Türken und Deutschen in München das 62-Fache der Gebühren für EU-Ausländer ausmachen kann, hatte blu-NEWS bereits im April 2012 berichtet.
    In einer Samstag blu-NEWS zugegangenen Antwort des für Gaststättenerlaubnisse zuständigen Kreisverwaltungsreferates bestätigt die Beamten, dass die unterschiedliche Gebührenmodelle auch zwei Jahre später angewandt werden. Die Spreizung zwischen Inländern und EU-Angehörigen könne maximal 4.383 Euro betragen, wenngleich ein derart großer Unterschied wohl nur theoretisch denkbar sei, so die zuständige Abteilung des Kreisverwaltungsreferates.

    Schlechterstellung Deutscher für Petitionsausschuss sachgerecht
    Derartige Unterschiede, die Deutsche im eigenen Land erfahren, sind wohl kaum hinnehmbar. Der Vorschlag der nun abgelehnten Petition lautete daher: Eine Günstigkeitsklausel in Art. 3 GG für Deutsche. Wann immer das europäische Recht etwas Günstigeres als das nationale Recht vorsieht, sollte es auf Deutsche Staatsangehörige in ihrem eigenen Land ebenfalls angewandt werden. Doch hierzu schreibt die Bundesregierung: „Inländerdiskriminierung stellt nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Anm. des Art. 3 GG) dar. Andernfalls würde dem nationalen Gesetzgeber ein großer Teil seiner Regelungshoheit für innerstaatliche Angelegenheiten genommen.“ Damit gibt sich der Petitionsausschuss zufrieden und erklärt: „Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht […].“
    Mit anderen Worten: Die Bundesregierung macht die „noch nicht“ erfolgte Harmonisierung für die Ungleichbehandlung Deutscher verantwortlich. Die angestrebte und vorangetriebene Harmonisierung nimmt dem nationalen Gesetzgeber und damit Bundestag und Landesparlamenten die Regelungshoheit. Die EU schafft die Souveränität der Einzelstaaten ab. Das ohne Initiativrecht ausgestattete EU-„Parlament“ ist mangels eines zu vertretenen Volkes gerade das nicht: Ein Parlament. Zudem wird es auch nicht nach dem Prinzip des in Art. 38 GG vorgeschriebenen Stimmgleichgewichts gewählt.
    Was folgt daraus? Deutschland wird jeden Tag ein wenig undemokratischer. Selbst abstruse und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Schlechterstellung der eigenen Landsleute ist dabei von untergeordnetem Interesse. Bei dem angeblichen „Friedensprojekt“ EU will sich die Politik auch nicht durch eine Petition stören lassen. (CJ)



    Die Vorsitzende des Petitionsausschusses; Kersten Steinke (DIE LINKE.), rechts neben Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau (DIE LINKE.) hält “Inländerdiskriminierung für sachgerecht”. (Bild: (c) Deutscher Bundestag / Thomas Imo/photothek.net)



    http://www.blu-news.org/2014/07/08/p...tag-abgelehnt/
    Islamkritik ist kein Rassismus!

    Arthur Schopenhauer über den Koran: "...ich habe keinen einzigen wertvollen Gedanken darin entdecken können.“


  2. #2

    AW: Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Ich hätte nicht gedacht, daß so etwas möglich ist und so ganz versteh' ich das auch noch nicht, sowas sollte doch unmöglich sein!

    Das I-Tüpfelchen setzt die Bundestagsvizepräsidentin, sinnvollerweise sollte sie ihre Arbeitskraft lieber im Ausland einbringen, für unsere Interessenvertretung ist sie offensichtlich nicht geeignet.


    Auf der Suche nach Antworten stieß ich auf diesen Beitrag:
    http://www.oekonomenstimme.org/artik...21-denkfallen/
    Geändert von burgfee (29.07.2014 um 10:03 Uhr)

  3. #3

    AW: Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Unionsbürgerschaft

    ...

    Diskriminierungsverbot

    Für Unionsbürger gilt das aus Art. 18 Satz 1 AEUV folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

    Damit ist jegliche rechtliche Schlechterstellung des Unionsbürgers vor allem gegenüber einem Inländer, aber auch gegenüber anderen Ausländern (Drittstaatsangehörigen) untersagt.

    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dem Unionsbürger jeweils die günstigste Rechtsposition zusteht, die einem beliebigen anderen aufgrund der Staatsangehörigkeit zustünde (sog. Meistbegünstigung). Damit wirken sich Privilegierungen aufgrund bilateraler Verträge indirekt auf alle Unionsbürger aus.
    Zu unterscheiden ist zwischen direkter und indirekter Diskriminierung. Eine direkte Diskriminierung fußt unmittelbar auf der (ausländischen) Staatsangehörigkeit. Diese liegt vor, wenn Ausländer von bestimmten Leistungen ausgeschlossen werden, ihre Rechtsverstöße höher sanktioniert werden oder sie höhere Gebühren zahlen müssen. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn sich die schlechtere Rechtsposition nicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern z. B. aus einem Wohnsitz im Ausland ergibt – einen Wohnsitz im Ausland haben typischerweise eben Ausländer. Ob ein Verstoß gegen das indirekte Diskriminierungsverbot vorliegt, ist häufig schwer festzustellen. Nur weil von einer belastenden Allgemeinverfügung mehr EU-Ausländer als Inländer betroffen sind, muss diese nicht diskriminierend sein. Wenn durch die Verfügung jedoch gezielt Ausländer getroffen werden sollen, wäre diese unzulässig.
    Jedoch ist eine Schlechterstellung dann nicht verboten, wenn sie durch europäisches Recht zugelassen ist oder auf sachgerechten Gründen beruht. So ist zum Beispiel die Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber Betroffenen ohne festen Wohnsitz im Inland bei Verkehrsverstößen auch gegenüber Unionsbürgern so lange zulässig, wie die völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Vollstreckung des Bußgeldes im Ausland nicht wirksam sind. Kein sachgerechter Grund ist jedoch ein höherer Verwaltungsaufwand zum Versenden von Bescheiden usw. ins Ausland, wenn diese letztendlich tatsächlich vollstreckt werden können. So gibt es mittlerweile einen Rahmenbeschluss über den EU-Haftbefehl. Darum ist es nicht mehr nötig, dass man erleichtert Untersuchungshaft und Sicherheitsleistung gegenüber EU-Bürgern anfordern kann, die in einem anderen Mitgliedstaat leben. Damit ist diese erleichterte Anforderung unzulässig.

    Da der Unionsbürger seine europäischen Rechte nur im Geltungsbereich des Europarechts geltend machen kann, ist die sogenannte Inländerdiskriminierung europarechtlich zulässig.

    Das bedeutet, dass der Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern eine schlechtere Rechtsposition zuweisen darf als ausländischen Unionsbürgern. So kann zum Beispiel von den eigenen Staatsangehörigen eine qualifizierende Ausbildung verlangt werden (Meisterbrief), um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen, während von Unionsbürgern nur der Berufsabschluss und die entsprechende Berufserfahrung verlangt werden darf, die im Herkunftsland zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
    Die Inländerdiskriminierung wird dadurch aufgeweicht, dass Inländer, die nach einem (längeren) Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Heimatstaat zurückkehren, ebenfalls nicht schlechter gestellt werden dürfen als in dem vorübergehenden Wohnsitzstaat. Die dort erworbenen Rechtspositionen müssen sie in der Heimat nicht aufgeben. Sollte also ein deutscher Elektriker (Facharbeiter), der in den Niederlanden eine Installationsfirma geführt und dort Lehrlinge ausgebildet hat, nach einigen Jahren nach Deutschland zurückkehren, dürfte ihm die Gründung einer Firma und die Lehrlingsausbildung nicht unter Verweis auf den fehlenden deutschen Meisterbrief verweigert werden. Gerade um die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen gibt es jedoch häufig Rechtsstreit. Dieser wird regelmäßig erst vor dem EuGH mit Bindungswirkung für die Zukunft entschieden.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Unionsb...nierungsverbot

  4. #4

    AW: Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang
    ...
    http://www.buhev.de/2003/07/inlaende...ng-bverfg.html


    Konsequente Gleichbehandlung wäre für alle gleiche Maßstäbe anzuwenden, so daß sich die Inlandsmaßstäbe am niedrigsten Niveau der Beitrittsländer orientieren. Konsequent für alle, gleich ob in oder Ausländer.

    Die gute Frage ist, ob die Auftraggeber überhaupt erfahren welches Ausbildungsniveau vom anbietenden Handwerker erreicht wurde.
    Oder ist es diskriminierend das unterscheiden zu wollen?
    Geändert von burgfee (29.07.2014 um 10:45 Uhr)

  5. #5
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    AW: Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Garantiert. Unsere gasamte Kultur geht den Bach runter!

  6. #6
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    AW: Gleichbehandlung Deutscher vom Bundestag abgelehnt

    Der Deutsche war schon vor 30 Jahren im eigenem Land schlechter gestellt als so mancher Zuwanderer. Wir haben uns damit abzufinden. Hat schon mal jemand diesbezüglich auf EU-Ebene Klage gegen Deutschland erhoben?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

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