Baum-Darstellung
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Hits: 1783 | 12.04.2014, 09:54 #1
Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Echte Amtsdelikte
Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des Amtsträgers begangen werden können:
- Aussageerpressung (§ 343 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Gebühren- und Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (§ 352, § 353 StGB)
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
- Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
- Vollstreckung bzw. Verfolgung gegen Unschuldige (§ 344, § 345 StGB)
- Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§ 353b, § 355 StGB)
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die Amtsträgerschaft strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.
Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB jedoch ist das strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.Geändert von burgfee (13.04.2014 um 01:21 Uhr)
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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