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Hits: 4247 | 22.03.2014, 20:28 #1
Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Die Begründung zur Änderung der Vorschrift im Rahmen der Erbrechtsreform
Die Entziehungsgründe in § 2333 BGB waren teilweise nicht mehr zeitgemäß. Dies gilt insbesondere für den Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers", § 2333 Nr.5 BGB. Dieser Entziehungsgrund soll dem Schutz der heute kaum mehr bestimmbaren Familienehre dienen. Lediglich Straftaten mit ehrlosem Charakter eröffnen heute einen Anwendungsbereich für § 2333 Nr.5 BGB. Darunter sollen etwa Menschenhandel, Sittlichkeitsdelikte, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Volksverhetzung fallen. Rechtsprechung zur Entziehung des Pflichtteils wegen Straftaten ist allerdings kaum vorhanden. § 2333 Nr.5 BGB fehlt es somit insgesamt an praktischer Relevanz[12]. Legt man aber einer Pflichtteilsentziehung heutige Wertvorstellungen zugrunde, so zeigt sich eine Schieflage: Der Mord an einem Kind ist kein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel und kann keine Pflichtteilsentziehung begründen. Gewerbsmäßiges Glücksspiel oder illegale Arbeitnehmerüberlassung sind dagegen ein Pflichtteilsentziehungsgrund. Die Überarbeitung der Pflichtteilsentziehungsgründe im Zuge der Erbrechtsreform war daher überfällig. Die Erbrechtsreform soll die Vorschrift des § 2333 BGB an die nunmehr bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen.
Eine Pflichtteilsentziehung ist künftig möglich- bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinen schweren sozialwidrigen Fehlverhalten.
http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/Erb...form_2009.htmlGeändert von burgfee (22.03.2014 um 20:45 Uhr)
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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22.03.2014, 20:52 #2
AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Sofern ich die Gesetze übers Erben kenne kann allein der Erblasser über den Pflichtteilsentzug entscheiden. Heißt, er muß den entsprechenden Grund angeben, warum er meint, der Betreffende solle enterbt werden. Jedoch prüft das Nachlaßgericht dann, ob sie den angegebenen Grund als eingetreten anerkennen oder nicht.
Es geht also m.E. umgekehrt nicht, daß das Gericht von sich aus den Pflichtteil entziehen kann, wenn im Testament kein entsprechender formwirksamer Vermerk ist.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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23.03.2014, 08:53 #4
AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Das wäre dann eine mögliche Problematik einer Multikulti-Patchwork-Familie.
Analog könnte sich der Rechtgeber überlegen, ob jmd der in der Familie, der einen Ehrenmord begangen hat erbunwürdig ist. Jedoch werden Ehrenmorde ja begangen, weil die eigene Kultur solche Morde als Pflicht betrachtet und dem Ehrerhalt dienen. Logische Folgerung könnte sein (rein spekulative Betrachtung. Ich weiß nicht wie es gehandhabt wird):
Jmd aus der islamischen Kultur bringt seine Schwester um und bleibt erbwürdig, da es für die Ehre der Familie war.
Jmd aus unserer Kultur bringt seine Schwester um, wandert ins Gefängnis und wird erbunwürdig, verliert sein komplettes Erbe.
Kommt die Frage auf, ist der letztere in jedem Falle erbunwürdig oder nur dadurch, daß der erblasser davon weiß und ihm den Mord nicht verzeiht. Ich vermute letzteres.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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23.03.2014, 11:10 #5
AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Bisher galt grober Undank als Grund für eine Enterbung aber auch Erben, die den Erblasser töten, gehen leer aus.
Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Verwechsele hier bitte nicht Schenkungen mit Erbe. Der Schenkende kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums Schenkungen wegen groben Undank widerrrufen, eine Aberkennung des Pflichtteils aus diesen Gründen ist nicht möglich. Um seinen Pflichtteil zu verwirken, muß man schon nachweislich dem Erblasser an die Gurgel gegangen sein.
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23.03.2014, 12:07 #7
AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Der Verschenker kann die Schenkung nur binnen eines Jahres wegen groben Undanks und evtl auch anderer Gründe zurückfordern. Auch hat er 30 Jahre lang das Recht dazu, wenn er verarmt ist.
Nachdem was ich bislang las, können die Ämter auch gezahlte Sozialleistungen auch die für Behinderte noch 10 Jahre lang zurückfordern, ich hoffe dort gilt die 10% Abschmelzregel genauso wie bei Schenkungen, fürchte aber, das das nicht der Fall ist.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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23.03.2014, 12:15 #8
BLOXX!
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AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
Die Unwürdigkeit kann nach dem Tod des Erblassers von jedermann geltend gemacht werden, der von dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten profitieren würde. In Frage kommen hier in erster Linie die Erben oder andere, weiter entfernte, Pflichtteilsberechtigte. - Wobei die dann in dem Kulturkreis wohl auch mit Morddrohungen zu rechnen hätten
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23.03.2014, 12:41 #9
AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
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23.03.2014, 14:18 #10
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AW: Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.
s.u.
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr...entziehen.html
-> Pflichtteilsunwürdigkeit
Allerdings kann ich auch hier, wie so oft, kein Datum finden, um die Aktualität zu prüfen.
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