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  1. #1

    Barrierefreies Wohnen

    Ich habe grade einen Link gefunden auf dem die Verordnungen zum Barriere-freien Wohnen gut vergleichbar sind, es gibt da große Unterschiede in den Vorgaben.

    Bauordnungen/ LTB
    Auszüge aus der Musterbauordnung und einzelnen Paragraphen zu barrierefrei Bauen aus den Landesbauordnungen der Bundesländer und der Liste der Technischen Baubestimmungen.
    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
    Musterbauordnung (MBO)
    Auszug - Barrierefrei Bauen in der Musterbauordnung
    MBO - FASSUNG NOVEMBER 2002
    NEU Änderungen vom September 2012
    Technische Baubestimmungen
    Eingeführte Technische Baubestimmungen, (Stand 07.01.2013)
    Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
    § 39 Barrierefreie Anlagen
    § 35 Wohnungen
    § 29 Aufzugsanlagen
    § 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Bayerische Bauordnung (BayBO)
    Art. 48 Barrierefreies Bauen
    Art. 46 Wohnungen
    Art. 37 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Bauordnung Berlin (BauO Bln)
    § 51 Barrierefreies Bauen
    § 49 Wohnungen
    § 39 Aufzüge
    § 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
    § 45 Barrierefreies Bauen
    § 34 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
    § 50 Barrierefreies Bauen
    § 48 Wohnungen
    § 39 Aufzüge
    [06. Oktober 2009]
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Hamburgische Bauordnung (HBauO)
    § 52 Barrierefreies Bauen
    § 37 Aufzüge
    § 45 Wohnungen
    [14. Dezember 2005/ 11. April 2006]
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Hessische Bauordnung (HBO)
    § 46 Barrierefreies Bauen
    § 33 Aufzüge
    § 43 Wohnungen
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
    § 50 Barrierefreies Bauen
    § 48 Wohnungen
    § 39 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
    § 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen
    § 38 Aufzüge
    § 44 Wohnungen
    § 45 Toiletten und Bäder
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
    § 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
    § 39 Aufzüge
    § 49 Wohnungen
    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
    § 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
    § 36 Aufzüge
    § 44 Wohnungen
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Bauordnung Saarland (LBO)
    § 50 Barrierefreies Bauen
    § 39 Aufzüge
    § 46 Wohnungen
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Sächsische Bauordnung (SächsBO)
    § 50 Barrierefreies Bauen
    § 39 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
    § 49 Barrierefreies Bauen
    § 38 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
    § 52 Barrierefreies Bauen
    § 40 Aufzüge
    § 49 Wohnungen
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    Thüringer Bauordnung (ThürBO)
    § 53 Barrierefreies Bauen
    § 37 Aufzüge
    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen
    http://nullbarriere.de/bauordnungen.htm


    Auf die Immobilienbesitzer rollen immer neue Kostenlawinen zu.

  2. #2

    AW: Barrierefreies Wohnen

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    - Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft -

    Der nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Rechtskonvention
    http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pub...



    Der Aktionsplan ist 236 Seiten stark.

  3. #3

    AW: Barrierefreies Wohnen

    Aktionsplan S. 71
    > Bund, Länder und Kommunen haben bei der Herstellung barrierefreier Bauten eine Vorbildfunktion. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass sowohl Neu- und Umbauten als auch die große Anzahl der Bestandsbauten – langfristig – weitgehend barrierefrei werden. Vollständige Barrierefreiheit ist in Bestandsbauten aus bautechnischen Gründen und auch aus Kostengründen in der Regel nicht möglich. <
    http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pub...


    Die Bundesregierung setzt damit lediglich UN-Vorgaben um, hat wenig Freiräume auf solche Maßnahmen zu verzichten oder nur bedingt einzuhalten.

    Das Ziel ist sämtliche Wohnungen behindertengerecht zu machen, auch Bestandsbauten sind davon betroffen.


    Es bleibt die spannende Frage offen, wie der Aktionsplan man bei Bestandsbauten umsetzen will. Wird es Zwangsauflagen geben, egal ob Bedarf ist oder nicht? Es wird zwar eingeräumt, daß nicht alle Bestandsbauten dem Aktionsplan angepaßt werden können, aber die Marschrichtung ist klar.

    Oder läuft das sympathischer ab, ich fände es schön, wenn die Hausbesitzer günstige Kredite bekommen könnten, um bei konkretem Bedarf Umbauen zu können. Also auf freiwilliger Basis. Aber so wird es nicht sein, so erreicht man keine annähernd 100% Anpassung ALLER Wohnungen. Es wird nicht anders gehen als die Leute dazu zu zwingen.


    Und die Maßnahmen werden umfangreich und kostenintensiv sein.

    Aufzüge oder Treppenlifte schon ab der ersten Etage, Verbreiterung der Haus und Wohnungstüren, wozu ein längerer Sturz eingezogen werden muß, Mauerwerk weggebrochen werden, die Lichtschalter mitsamt Kabeln sind oft neu zu verlegen.

    Bäder und Küchen sind oft zu schmal und klein für Rollstuhlbenutzung, Wände müssen versetzt werden auf Kosten der Größe der benachbarten Zimmer. Da wird man leicht auf das ein oder andere Zimmer verzichten müssen.

    Balkontüren haben oft eine Schwelle, die muß entfernt und neue Balkontüre eingesetzt werden.

    Und der ganze Aufwand in JEDER Wohnung, egal, ob da ein Behinderter drin wohnt oder nicht.

  4. #4

    AW: Barrierefreies Wohnen

    Bauordnungen der Bundesländer zum Barrierefreien Wohnen.
    http://nullbarriere.de/bauordnungen.htm

    Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)


    § 49 Barrierefreies Bauen

    § 38 Aufzüge

    Auszug aus der Liste der Technischen Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen (siehe Zusatzinfo)
    § 49 Barrierefreies Bauen

    (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 38 Abs. 4 bleibt unberührt.

    (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

    Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
    Sport- und Freizeitstätten,
    Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und
    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

    Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Besucherinnen sowie Benutzer und Benutzerinnen müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

    3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
    § 38 Aufzüge

    (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

    innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
    innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
    zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

    Diese müssen sicher umkleidet sein.

    (2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

    sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

    (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

    (4) Gebäude mit einer nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ermittelten Höhe von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 49 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

    (5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

    http://nullbarriere.de/bauordnung-sachsen-anhalt.h...

  5. #5

    AW: Barrierefreies Wohnen

    § 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen

    (1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar (barrierefrei) sein. Abstellraum für Rollstühle muss in ausreichender Größe zur Verfügung stehen und barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein Raum mit einer Badewanne oder Dusche und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein.

    ...
    http://nullbarriere.de/bauordnung-niedersachsen.ht...


    Niedersachsen ist derzeit noch etwas moderater.

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