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Hits: 1139 | 15.08.2013, 08:43 #1
EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
Veröffentlicht 02. April 2007, aktualisiert 28. Mai 2012
Erstmals hat die Europäische Gemeinschaft eine Menschenrechtscharta, die UN-Konvention über Rechte für Menschen mit Behinderungen, unterzeichnet. Die Kommission hat jedoch letztendlich entschieden, ein zusätzliches Protokoll, durch das ein Beschwerdeverfahren eingerichtet worden wäre, das von manchen Mitgliedstaaten als zu weitreichend eingeschätzt wurde, nicht zu unterzeichnen.
Kurz vor Unterzeichnung der Konvention am 30. März 2007 hat die Kommission als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft sich gegen die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls entschieden, durch das ein Beschwerdeverfahren eingerichtet wird
...
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Wie ist die Gleichstellung von Behinderten zu verstehen?
Früher ging ich davon aus, daß man sich individuell auf Behinderte einstellt durch spezielle Betreuung etc. Durch die nun eingeführten inklusiven Schulen bin ich mir da nicht mehr so sicher. Was ist das Ziel? Sollen Behinderte den Nichtbehinderten völlig gleichgestellt sein, daß man ihnen Leistungen abfordert zu denen sie durch ihre Behinderung eigentlich nicht in der Lage sind?
Im Wohnungsbau wird es umgekehrt gehandhabt. Soweit ich das in Erinnerung habe sollen sämtliche Wohnungen behindertengerecht ausgestattet sein (breite Türen, hindernisfreie Zugänge etc.). Man tut also so als sei die ganze Bevölkerung behindert und betreibt dafür einen großen finanziellen Aufwand.
Ich bin überrascht, daß diese Konvention erst 2007 unterzeichnet wurde, ich dachte, die gilt hier schon seit *Ewigkeiten*. Spannende Frage: wie unterscheidet sich die neue von den vorherigen Konzepten und Gesetzen? Welche Maßstäbe, ethische Werte liegen ihnen zugrunde?
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Berlin stellt Behinderte und Migranten gleich
http://www.pi-news.net/2013/07/berlin-stellt-behinderte-und-migranten-gleich/
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Es gibt Leute, die das Grundeinkommen für alle fordern. Unabhängig von persönlichen Bedürfnissen sollen alle die gleiche finanzielle Lebensgrundlage erhalten. egal, ob man zusätzlich was verdient, egal ob man gesund oder pflegebedürftig, behindert oder krank ist.
Alle bekommen ein Grundeinkommen in gleicher Höhe.
Dadurch werden persönliche Verhältnisse einfach ignoriert. Wie sollen die besonders Bedürftigen dann noch aufgefangen werden? Oder läßt man sie elend abstürzen?Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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15.08.2013, 16:30 #2
AW: EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
Im Grunde muss differenziert werden. Menschen die im Rollstuhl sitzen können Tätigkeiten ausüben, die man eben im sitzen erledigen kann. Dass diese Leute keine Arbeit ausüben können, die stehend absolviert werden muss, liegt auf der Hand.
Anders steht es mit geistig Behinderten. Niemand kann ernsthaft fordern, dass sie mit Nichtbehinderten gleichgestellt werden.
Die Inklusion ist eine Schnapsidee. Lernbehinderte Schüler können dem Unterricht nicht so folgen wie nicht behinderte Schüler. Die Folge ist ein niedrigeres Gesamtniveau. Es hatte durchaus seine Gründe, weshalb es früher Sonderschulen gab.Dort konnten die Schüler besser gefördert werden.
Im Wohnungsbau wird es umgekehrt gehandhabt. Soweit ich das in Erinnerung habe sollen sämtliche Wohnungen behindertengerecht ausgestattet sein (breite Türen, hindernisfreie Zugänge etc.). Man tut also so als sei die ganze Bevölkerung behindert und betreibt dafür einen großen finanziellen Aufwand.
In der Tat ist das ein Teil der ganzen Ideologie. Wikipedia schreibt dazu.....
Mit Slogans wie Es ist normal, verschieden zu sein, Vielfalt macht stark, Jedes Kind ist besonders oder[I]Alle sind behindert möchten die Vertreter der Inklusion über den, aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zitierten, Begriff der Inklusion hinaus verweisen: sie soll in Deutschland als Aufgabe mit Folgen für die gesamte Bevölkerung betrachtet werden;
http://de.wikipedia.org/wiki/Inklusi...k)#EntwicklungAlle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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15.08.2013, 17:21 #3
AW: EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
Sind wir nicht alle ein bißchen bluna?Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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AW: EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
In Remscheid hat kürzlich jemand von der Behindertenbetreung gefordert,das auch geistig Behinderte wählen dürfen sollen.
Weil auch sie verstünden was gut ist und was schlecht.
Naja....besser sind die Normalen auch nicht von Verstandes und damit hat DER sogar fast recht damit.
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15.08.2013, 18:11 #5BLOXX!
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AW: EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
Es geht noch blöder:
http://largelabiaproject.org/
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15.08.2013, 18:32 #6
AW: EU unterschreibt UN-Konvention für Menschen mit Behinderung
Stellt sich die Frage, bis zu welchem Behinderungsgrad ein Mensch noch in der Lage ist sich zu informieren, sich eine eigene Meinung zu bilden, es ist ja nicht damit getan ein Kreuzchen zu machen. Wer beurteilt das?
S. 8
§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder
der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung
gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen,
bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich
bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch
ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvor
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standes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfs
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person darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahl
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zelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erfor
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derlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
einer Stimmzettelschablone bedienen.
Es ist deshalb
positiv hervorzuheben, dass vor der Bundestagswahl
2009 alle im Bundestag vertretenen Parteien für Fas
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sungen ihrer Wahlprogramme in Leichter Sprache
gesorgt hatten. Auch auf Landesebene gibt es stellen
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weise ermutigende Entwicklungen.
Auch wäre zu prüfen, wie leicht oder schwer Menschen mit
Behinderungen, die einer Assistenz bedürfen, um die
Wahlunterlagen verstehen oder die Briefwahlunterla
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gen ausfüllen zu können, die für die Assistenzleistung
ggf. entstehenden Kosten erstattet bekommen.
Schließlich ist die Gestaltung der Stimmzettel zu
betrachten. Kompliziertheit, Farb- und Kontrastver
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hältnisse sowie unterschiedliche Formate der Stimm
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zettel können nicht nur deren Lesbarkeit und Verständ
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lichkeit beeinträchtigen, sondern auch die Herstellung
und Verbreitung von Stimmzettelschablonen erschwe
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ren und verteuern.
4 Die grundsätzliche Frage:
Zum Wahlrechtsausschluss bestimmter
Gruppen behinderter Menschen
4.1 Die Rechtslage im Allgemeinen
Für Wahlen zum Deutschen Bundestag enthält das
Bundeswahlgesetz im Abschnitt über das Wahlrecht
folgenden Ausschlusstatbestand:
§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt,
2.
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die
in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst,
3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63
in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches
in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4.
(weggefallen)
...
4.2 Ausschluss bei Betreuung in allen
Angelegenheiten
4.2.1 Der Tatbestand des § 13 Nr. 2 BWG
Nach § 13 Nr. 2 BWG verliert das Wahlrecht jeder, dem
ein „Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten“
bestellt wird. Obwohl neutral formuliert, betrifft dieser
Wahlausschluss nur Menschen mit einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder see
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lischen Behinderung, denn nur für diese Bevölkerungs
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gruppe kann von Gesetzes wegen überhaupt ein
Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden.
50
Die Anordnung einer Betreuung „zur Besorgung aller
Angelegenheiten“ ist nur unter engen Voraussetzungen
zulässig. Generell darf ein Betreuer oder eine Betreu
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erin durch die zuständigen Betreuungsgerichte nur als
letztes Mittel bestellt werden (sog. Erforderlichkeits
-
grundsatz). Eine Betreuung darf deshalb nicht für
Angelegenheiten angeordnet werden, welche die
betreffende Person noch selbst besorgen kann oder die
auf ihre Veranlassung hin von Dritten, insbesondere
von so genannten Vorsorgebevollmächtigten, besorgt
werden können.
51
In aller Regel werden Betreuer daher
nur für bestimmte Bereiche (sog. Aufgabenkreise)
bestellt, was sich auf das Wahlrecht der betreffenden
Person nicht auswirkt. Zum Wahlrechtsausschluss
führt eine Betreuungsanordnung daher nur ausnahms
-
weise.
...
4.2.2 Menschenrechtliche Einordnung
Der gesetzliche Ausschlusstatbestand des § 13 Nr. 2
BWG ist spätestens seit Inkrafttreten der BRK nicht
mehr haltbar. Er ist diskriminierend und unverhältnis
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mäßig und läuft nicht nur den heutigen menschen
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rechtlichen Standards
54
zuwider, sondern auch denen
des Grundgesetzes, das im Lichte der BRK gesehen
werden muss.
Die BRK fordert ausdrücklich die inklusive, partizipa
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tive und nichtdiskriminierende Ausgestaltung des
Rechts auf politische Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen. Eine vermeintlich fehlende Einsichts
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fähigkeit darf kein Grund sein, erwachsene Menschen
mit Behinderungen länger vom Wahlrecht und damit
von einem elementaren Bereich der politischen Mit
-
bestimmung auszuschließen. Die überlieferten Begrün
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dungen, mit denen die Einschränkung dieses Rechts
zulasten von Menschen mit Behinderungen gerecht
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fertigt wurde und bis heute wird, sind zwar historisch
erklärbar, können jedoch im Lichte der UN-Behinder
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tenrechtskonvention nicht länger aufrecht erhalten
werden.
...
Nahezu alle Kommentatoren, die den Wahlrechtsaus
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schluss nach § 13 Nr. 2 BWG für „verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden“
55
halten, bedienen sich ebenso
wie die Bundesregierung eines überholten Arguments:
An einer Wahl solle nur teilnehmen können, wer „nicht
durch geistige Gebrechen an der Einsicht gehindert“
sei, worum es dabei gehe.
56
Auch die Bundesregierung
hat in ihrer Denkschrift zur BRK ihr Festhalten an § 13
Nr. 2 BWG damit erklärt, dass das Wahlrecht „nur Per
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sonen zustehen soll, die rechtlich in vollem Umfang
selbstständig handlungs- und entscheidungsfähig
sind.“
57
Sie hält diese Einschränkung des Wahlrechts
– irrtümlich, wie noch zu zeigen sein wird – für „objek
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tiv und angemessen“ und deshalb für vereinbar mit
Art. 29 BRK.
Sowohl die Kommentarliteratur als auch die Bundes
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regierung stützen sich im Kern auf zwei Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts von 1973 und 1984, die
jedoch beide nicht als Begründung taugen. Zum einen
wurden sie wesentlich vor Verabschiedung der BRK
und sogar noch vor der umfassenden Reform des Vor
-
mundschaftsrechts Ende der achtziger Jahre gefällt.
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in kei
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ner der beiden Entscheidungen inhaltlich, sondern
lediglich historisch argumentiert. Im Beschluss von
1973 verwies das Gericht auf eine „traditionelle
Begrenzung der Allgemeinheit der Wahl“
und führte
schlicht aus, dass es „immer“ als mit dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl vereinbar gegolten habe,
„dass vom Wahlrecht ausgeschlossen blieb, wer ent
-
mündigt war, wer unter vorläufiger Vormundschaft
oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft
stand oder wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht
nicht besaß.“
58
Auch 1984 kam das Gericht nur zu der
allgemeinen Bewertung, dass die Vorläufer-Regelung
des § 13 Nr. 2 BWG „von jeher als mit dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl vereinbar angesehen wor
-
den“ und deshalb „Bestandteil der verfassungsmäßigen
Ordnung“ sei.
59
Es mag sein, dass die Einsichtsfähigkeit in das Wesen
einer Wahl früher tatsächlich als Voraussetzung der
Wahlberechtigung galt. Nur genügt ein solch pauscha
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ler Verweis auf historische Ansichten nicht, um einen
Wahlrechtsentzug auch für die Gegenwart zu legiti
-
mieren.
60
Sonst könnte letztlich auch den Frauen das
Wahlrecht unter Verweis auf tradierte Auffassungen
weiterhin verweigert werden.
61
Was dort gilt, gilt auch
in Bezug auf Menschen, die unter so genannter Voll
-
betreuung stehen: Früher gültige Rechtsauffassungen
können für die Gegenwart nicht unhinterfragt beibe
-
halten werden. Sie müssen vielmehr auch nach heuti
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gen Maßstäben gerechtfertigt sein, also im Einklang
mit dem heute geltenden Völker- und Verfassungsrecht
stehen. Spätestens seit Inkrafttreten der BRK ist dies
aber nicht mehr der Fall.
62
Bereits die zwei zentralen Prämissen, mit denen die
Beibehaltung des Wahlrechtsausschlusses wie oben
skizziert begründet wird, verstoßen gegen das in Arti
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kel 29 BRK verankerte Gebot, Menschen mit Behinde
-
rungen die Teilhabe am politischen Leben „gleichbe
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rechtigt mit anderen“, das heißt diskriminierungsfrei,
zu gewährleisten.
Die erste dieser überholten Prämissen besagt, dass
erwachsene Frauen und Männer die unter so genann
-
ter Vollbetreuung stehen, nicht fähig seien, ihr Wahl
-
recht auszuüben. Die BRK unterscheidet dagegen nicht
zwischen Fähigen und Unfähigen, weil diese Unter
-
scheidung im Zweifel willkürlich und diskriminierend
ist. Sicherlich gibt es in der Bundesrepublik Menschen,
denen die Einsicht in das Wesen einer Wahl fehlt und
die nicht in der Lage sind, die Bedeutung und Konse
-
quenzen eines Wahlganges zu begreifen. Darunter wer
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den auch Menschen mit Behinderungen sein. Diesen
aber wegen einer wie auch immer gelagerten Beein
-
trächtigung von Gesetzes wegen pauschal zu unter
-
stellen, ihnen fehle die nötige Einsicht in Wesen und
Bedeutung von Wahlen, kommt einer Stigmatisierung
gleich, die nach der UN-Behindertenrechtskonvention
gerade überwunden werden soll. Entscheidend ist nicht,
welche Fähigkeiten jemand hat oder nicht, sondern ob
die für sie oder ihn jeweils notwendige Unterstützung
generiert werden kann.
63
Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte
64
und der Europäische
Kommissar für Menschenrechte, Thomas Hammar
-
berg,
65
haben eine solche typisierende Vorannahme mit
Blick auf die EMRK und die BRK ausdrücklich für unzu
-
lässig erklärt. Selbst für Verfahren, in denen etwa Rich
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terinnen und Richter oder die Vertreterinnen und Ver
-
treter anderer Berufsgruppen die Wahlfähigkeit einer
behinderten Person im Einzelfall ermitteln und dann
grünes Licht geben würden oder auch nicht, bietet die
BRK keinen Raum. Da die Fähigkeit, zu wählen, bei nie
-
mandem getestet wird, der nicht behindert ist – statt
-
dessen reicht hier das bloße Erreichen eines bestimmten
biologischen Alters aus –, käme ein Wahlfähigkeits-Test
behinderter Menschen nämlich einer Diskriminierung
gleich.
66
Statt volljährige Menschen in Wahlfähige und
nicht Wahlfähige einzuteilen, setzt die BRK auf Empo
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werment und Unterstützung. Sie verbietet Bevormun
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dung und baut auf aktive Partizipation und selbstbe
-
stimmtes Handeln als Ausdruck gleicher Rechte und
gleicher Würde. Die BRK bekennt sich grundsätzlich
dazu, auch jenen Autonomie, Unabhängigkeit und die
Freiheit zu gewähren, eigene Entscheidungen zu tref
-
fen, die die herkömmlichen Anforderungen an Vernunft
und Normalität nicht erfüllen und gegebenenfalls
Unterstützung bei der Entscheidungsfindung benöti
-
gen.
67
Mit einfachen Worten: Die BRK verlangt Inklu
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sion auch im politischen Gemeinwesen.
Die zweite Prämisse ist zwar dem Anschein nach neu
-
tral, wirkt aber wegen des daran nur selektiv anknüp
-
fenden Wahlrechtsausschlusses diskriminierend. Sie
besagt, dass die Ausübung des aktiven Wahlrechts eine
weitsichtige, vernunftbasierte individuelle Entschei
-
dung verlange, mit der das Verständnis für die Funkti
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onsweise und das Wesen der Demokratie zum Ausdruck
komme. Dies entspricht sicherlich dem Ideal aufgeklär
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ter, mündiger, verantwortungsvoll handelnder Bürge
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rinnen und Bürger. Jedoch beinhaltet das Wahlrecht
nicht nur die Freiheit, eine demokratisch „vernünftige“
Entscheidung zu treffen. Vielmehr umfasst es auch die
Freiheit, nicht zu wählen oder ungültig zu wählen oder
„Protest“ zu wählen oder auch „demokratisch unver
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nünftig“ zu wählen. Wenn alle anderen Wählerinnen
und Wähler das so handhaben und damit die Wahl
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handlung in unterschiedlichsten Varianten vollziehen
dürfen, warum soll es Menschen mit Behinderungen
gerade auf Grund ihrer Behinderung verwehrt sein? Es
gehört schließlich zu den grundlegenden Errungen
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schaften moderner Demokratien, dass die Wahlhand
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lung eines jeden und einer jeden unhinterfragt und mit
je gleichem Gewicht akzeptiert wird, unabhängig von
den persönlichen Gründen oder Motiven, die zu dieser
wie auch immer ausgefallenen Wahlentscheidung
geführt haben – so irrational oder sachfremd sie im
Einzelfall gewesen sein mögen.
Neben diesen beiden Prämissen selbst kann auch die
auf ihnen fußende Annahme, eine Wahlteilnahme der
betreffenden behinderten Menschen sei anfällig für
missbräuchliche Einflussnahme von außen und gefähr
-
de so die Funktionsfähigkeit der Demokratie, den Wahl
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rechtsausschluss der Betroffenen nicht legitimieren.
Theoretisch ist jede Grund- beziehungsweise Men
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schenrechtsausübung missbrauchsanfällig. Die Gefahr
eines potenziellen Missbrauchs durch Dritte rechtfer
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tigt es aber nicht, einer Person das Recht als solches
zu entziehen. Vielmehr hat der Staat die Aufgabe, die
freie Rechtsausübung aller durch andere Maßnahmen
möglichst gut gegen Missbrauch abzusichern. Auch die
Funktionsfähigkeit der Demokratie beziehungsweise
ihrer Institutionen stünde bei einer Inklusion der bis
-
lang Ausgeschlossenen in das politische Gemeinwesen
nicht in Gefahr. Wie viele Menschen bundesweit nach
§ 13 Nr. 2 BWG vom Wahlakt ausgeschlossen werden,
kann zwar nicht beziffert werden, da keine statisti
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schen Erhebungen zu den Fallzahlen von Betreuerbe
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stellungen „zur Besorgung aller Angelegenheiten“ exis
-
tieren.
68
Allerdings zeigt bereits ein Blick auf die sta
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tistisch verfügbaren Zahlen zur letzten Bundestagswahl
2009, wie wenig die Befürchtung gerechtfertigt ist, ein
inklusives Wahlrecht würde die Demokratie untermi
-
nieren: Bei einer Gesamtzahl von rund 1,3 Millionen
Betreuungen
69
- von denen wegen des Ausnahmecha
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rakters der Vollbetreuung nur in einem sehr geringen
Bruchteil ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt
worden sein dürfte -, verglichen mit rund 62,2 Millio
-
nen Wahlberechtigten
70
, dürfte die Stimmenzahl der
Betroffenen rechnerisch kaum ins Gewicht fallen und
allenfalls im Promillebereich liegen. Hinzu kommt, dass
Menschen, die – wie etwa Wachkomapatienten – trotz
maximaler Unterstützung nicht kommunizieren kön
-
nen, auch ihre Wahlstimme nicht abgeben könnten und
somit zum Kreis der Nichtwählerinnen und Nichtwäh
-
ler gehören würden. Die demokratische Grundordnung
dürfte durch all das wohl kaum in Frage stehen. Im
Gegenteil: Die inklusive Ausgestaltung der allgemeinen
Wahl würde stattdessen die demokratische Legitima
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tion der erst dann vom gesamten Volk gewählten Abge
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ordneten stärken.
Dem stehen auch keine praktischen Einwände entge
-
gen. Kostengesichtspunkte können bei der Organisation
einer Wahl zwar grundsätzlich berücksichtigt werden,
jedoch wäre es menschenrechtswidrig, aus Kostengrün
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den bestimmte soziale Gruppen vom allgemeinen Wahl
-
recht auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der
Ausschlussgrund mit dem Merkmal „Behinderung“ ver
-
knüpft ist. Ein Mangel an Mitteln ist keine objektive
und vernünftige Rechtfertigung dafür, eine diskriminie
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rende Behandlung nicht aufzuheben.
71
Im Übrigen zei
-
gen andere europäische Länder, die ihr Wahlrecht schon
seit längerem inklusiv gestalten oder etwaige Ein
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schränkungen in den letzten Jahren aufgehoben
haben
72
, dass die Wahlrechtsausübung auch von Men
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schen, die einen Betreuer oder eine Betreuerin für alle
Angelegenheiten haben, praktisch machbar und staat
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lich leistbar ist.
Die Vorschrift des § 13 Nr. 2 BWG ist daneben unter
einem weiteren Gesichtspunkt nicht hinnehmbar: Sie
führt zu widersprüchlichen Ergebnissen und zu einer
willkürlichen Zusammensetzung der Betroffenengrup
-
pe und verstößt bereits deswegen gegen den allgemei
-
nen Gleichheitssatz. Wegen des bereits erwähnten
Erforderlichkeitsgrundsatzes
73
darf eine Betreuung
nämlich dann nicht angeordnet werden, wenn zwar
alle Voraussetzungen vorliegen, aber der oder die
...
Abv S. 12 ff geht es um die Unterschiede in der Handhabung des Themas vor und nach Verabschiedung des Gesetzes.
S. 19
Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonven
-
tion (BRK) in Deutschland geltendes Recht. Sie setzt
wichtige, verpflichtende Impulse für den Bereich der
politischen Partizipation von Menschen mit Behinde
-
rungen. Dies betrifft auch das Recht, zu wählen und
gewählt zu werden (Artikel 29 (a) BRK). Die BRK kon
-
kretisiert die bestehenden menschenrechtlichen Ver
-
pflichtungen Deutschlands und zwingt damit auch zu
einer veränderten Auslegung des Grundgesetzes.
Sie gibt eine umfassende, selbstbestimmte politische
Partizipation als Ziel vor und verlangt, Wahlen inklusiv
auszugestalten und hierbei jegliche Diskriminierung zu
vermeiden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einige,
sondern auf alle Menschen mit Behinderungen. Ihnen
ist nicht nur das Wahlrecht als solches zu gewähren,
sondern auch die Möglichkeit, dieses Recht in der Pra
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xis tatsächlich gleichberechtigt mit anderen auszu
-
üben. In beide Richtungen besteht in Deutschland
HandlungsbedarfGeändert von burgfee (15.08.2013 um 19:02 Uhr)
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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