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Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Nicht nur, um die Voraussetzungen für den erleichterten Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu erhalten, bewegt viele Türken, geringfügige Beschäftigungen anzunehmen (der gleichzeitige Bezug von Sozialleistungen steht dem Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht entgegen), sondern auch, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben:
(Von Menschen, die ein idalisiertes Bild von Multikulti und den fleißigen Einwanderern pflegen, ist dies nur weiterer Beweis deren Tüchtigkeit und Arbeitswillen....)
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer bei geringfügiger Beschäftigung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen Wochenarbeitszeit türkischen Staatsangehörigen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann.
Der Entscheidung liegt der Fall einer inzwischen 45jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, die Mitte 2000 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kam. Ihr wurde wegen ihrer Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Trennung von ihrem Ehemann nahm die Klägerin im Juni 2004 eine geringfügige Beschäftigung als Raumpflegerin im Umfang von 5 ½ Wochenstunden auf. Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Februar 2008 wegen des Bezugs ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Während des gerichtlichen Verfahrens erweiterte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis im Mai 2008 auf 10 Wochenstunden. Seitdem erhält sie auch keine Sozialleistungen mehr. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09) zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB Nr. 1/80 - verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, weil sie nach dieser Bestimmung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Klägerin steht aufgrund ihrer langjährigen geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin trotz der Wochenarbeitszeit von zunächst 5 ½ Stunden und des vorübergehenden ergänzenden Bezugs öffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich auszulegen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei bleiben Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Die hierfür erforderliche Gesamtbewertung fiel zu Gunsten der Klägerin aus. Dabei war neben der vereinbarten Wochenarbeitszeit von zunächst 5 ½, später 10 Stunden auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beschäftigung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei demselben Reinigungsunternehmen seit fast sieben Jahren ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an Anspruch auf den Tariflohn und weitere tarifvertragliche Vergünstigungen hatte.
BVerwG 1 C 10.11 - Urteil vom 19. April 2012
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AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Na ja, darüber kann man streiten, aber fest steht, die Frau bemüht sich wenigstens.
Was würde sie denn in der Türkei erwarten nachdem sie geschieden ist?
Ich will kein Unmensch sein und gestehe ihr zu, dass sie ehrlich bemüht ist, trotz, wie ich vermute, sprachlicher Schwierigkeiten hier leben zu wollen, ohne die Drangsal die sie in ihrer Heimat erleben würde.
Es ist zwar zu befürchten, dass sie irgendwann wieder einen Türken ehelicht und weitere Bereicherer in die Welt setzt, aber im Fordergrung muss der Mensch stehen.
Ein Muselmacho in der gleichen Situation würde eher abtauchen als sich hier zu beschäftigen.
Bemühung sollte auch anerkannt werden! Schwache sollten beschützt sein, und Frauen sind im Muselland Türkei die schwachen.
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07.09.2012, 11:38 #3
AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Ich befürchte eher, sie betrügt uns! Raumpflegerin scheint auch wieder ein moderner, gutmenschlicher Ausdruck für Putze zu sein. Viele dieser Unternehmen gehören mittlerweile Bereicherern. Es wäre dann ein leichtes, im Rahmen des "Bezness", aus einer 5 1/2 eine 10 Stunden Anstellung bei gleicher Bezahlung zu machen. Es glaubt doch wohl niemand ernsthaft, dass man von einem Job, der einen täglich 2 Stunden oder wöchentlich einen Tag fordert, seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann. Ist es möglich, monatlich 4 Tage a 10 Stunden zu arbeiten, ohne in irgendeiner Art und Weise Zuschüsse vom Staat zu beziehen, werden in Kürze jede Menge Vollzeitstellen frei! Zudem wäre das Gejammer der Rentner, die sich zu Recht gerade beschweren, überhaupt nicht ernst zu nehmen. Das ganze Urteil, bzw. die Geschichte ist eine Farce! Das Gericht hat sich übers Ohr hauen lassen! Die Trulla läuft in Kürze zum Amt und beantragt Hartz IV. Vorher wird allerdings noch schnell die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, damit das weitere Leben in der sozialen Hängematte gesichert ist!
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AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Raumpflegerin ist die Bezeichnung für Putzfrau, vorrangig aus einer Putzkolonne. Diese Gebäudereinigungsfirmen befinden sich oft in ausländischer Hand, in der Hand von Türken, Albanern etc., die deutsche Gebäudereinigungsfiren oft gnadenlos unterbieten, wenn auch nicht in der Putzleistung. Da aber viele Firmen, Verlage etc., besonders die unter Beteiligung der öffentlichen Hand in den unteren Bereichen sparen, was das Zeug hält, diese Aufgaben ausschreiben und die Billigsten nehmen, gewinnen diese Gebäudereinigungen oft. Eine Hand wäscht die andere. Die Putzfrauen arbeiten ja nicht wirklich für einen Verdienst, sondern sind nur darauf angewiesen, eine möglichst niedrige Stundenzahl zu absolvieren, um dafür die Vorteile des deutschen Staates (oben beschrieben) zu genießen. Ihre Löhne werden sowieso aufgestockt. Sind die erforderlichen Stunden in den erforderlichen Jahren abgeleistet und der Vorteil eingeheimst, zwingt meist ein Bandscheibenleiden zur Aufgabe dieses Jobs. Und weil eine Hand die andere wäscht, ist es dann auch problemlos möglich, sofort und unmittelbar von 5 Stunden die Woche auf 10 Stunden zu erhöhen, wenn es den Anschein hat, daß die Rechtslage es fordert, genauso problemlos, wie die Stundenzahl unmittelbar zurückzufahren.
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AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Auch diese Frau hat während des langjährigen Aufenthalts in Deutschland gelernt, wie man sich verhalten muss, um ein relativ gutes Leben hier zu führen.
Außerdem gibt es in Deutschland auch gut bezahlte Berater für die Bereicherer. Sollte es in irgendeiner Art und Weise Schwierigkeiten geben, wird Dank deutscher Steuergelder beraten. Wenn es mit der deutschen Sprache noch nicht so klappen sollte, wird auch noch ein Dolmetscher konsultiert.
Übrigens, so weit ich weiß, stammt der Begriff bzw. Berufs-tätigkeitsbezeichnung Raumpflegerin aus der DDR. Die Bezeichnung und der Job der Putzfrau oder Reinigungskraft sollte damit aufgewertet werden.Wer die Faust ballt, kann die Hand nicht reichen.
In Zeiten, da Täuschung und Lüge allgegenwärtig sind, ist das Aussprechen der Wahrheit ein revolutionärer Akt.
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07.09.2012, 13:16 #6
AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
auf der einen Seite muss man dieser Türkin nicht unbedingt mutwillen Sozialbetrug unterstellen. Diese Ausbeuterfirmen sind in vielen Niedriglohnsektoren tätig. Die Arbeiter werden angeworben und, wenn sie noch nicht hier sind, nach Deutschland gebracht. Oft wird ihnen nichtmal der vereinbarte Hungerlohn gezahlt. Wird dann hier etwas als Raumpflegerin gebuckelt, wird man auch sozailleistungsberechtigt. Klar mit dem Hungerlohn kommt sie nicht über die Runden. Und hier kommen dann Gutmenschen aus div. Organisationen und klären die Leute noch über sämtliche möglichkeiten auf, wie man ohne einen Finger krum zu machen, den Staat abmelken kann. Die Türkin sieht hier nur das finanzielle Upgrade und die Chance, ihren Lebensunterhalt eben lebenswerter zu gestalten, nichtmehr Putzen zu gehen ist da nur ein positiver Nebeneffekt.
Das Problem ist also vielschichtig. Zualler erst müsste man diesen Dumpinglohnfirmen den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehren, danach noch dafür sorgen, dass nicht jeder Dahergelaufene gleich von einem Gutmenschen eingestreichelt bekommt, wie man sich am besten alles erschleicht sondern ein vernünftiger Arbeitsplatz vermittelt werden, Sprachkenntnisse natürlich vorausgesetzt. Irgendwo müsste man dann noch den Leuten einimpfen, dass selbst Arbeiten einen höheren Stellenwert besitzt als sich vom Staat durchfüttern zu lassen, das könnte jedoch schwer werden."Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit"
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AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
dass selbst Arbeiten einen höheren Stellenwert besitzt als sich vom Staat durchfüttern zu lassen, das könnte jedoch schwer werden.Wer die Faust ballt, kann die Hand nicht reichen.
In Zeiten, da Täuschung und Lüge allgegenwärtig sind, ist das Aussprechen der Wahrheit ein revolutionärer Akt.
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07.09.2012, 18:25 #8
AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Irgendwo müsste man dann noch den Leuten einimpfen, dass selbst Arbeiten einen höheren Stellenwert besitzt als sich vom Staat durchfüttern zu lassen
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07.09.2012, 19:13 #9
AW: Aufenthaltsrecht für Türken in geringfügiger Beschäftigung
Richtig. So etwas gibt es im Herkunftsland schlicht nicht. Deshalb kann sich auch kein Gefühl der Identifikation mit dem Staat bilden. Wer in seinem Herkunftsland, zb Saudi Arabien von Raffgierigen Scheichs regiert und allein gelassen wird und nicht Bürger sondern Eigentum ist, dem ist der Staat im besten Falle noch egal. Dann kommt man nach Deutschland und suhlt sich im Geldregen aus den Sozialtöpfen. Ein Unrechtsbewusstsein dahingehend hat sich nicht aufgebaut, und mit dem Entgegenkommen unserer Gutmenschen wird auch das Beste dafür getan, dass dies auch so bleibt.
Toller Nebeneffekt der Sache, die Alimentierung der halben Welt trägt mit dazu bei, dass beim Urdeutschen die Identifikation mit dem Staat auch flöten geht."Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit"
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