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  1. #1
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    Verdrehte Rechtslage in Deutschland

    Hintergründe rechtlich + geschichtlich zur Rechtssituation in der BRD, Deutsches Reich, Weimarer Verfassung, Besatzungsmächte, Haager Landkriegsordung, Shaefgesetze, Regionen des Deutschen Reichs, wer ist betroffen, was kann man machen, Darstellung der verschiedenen Zusammenhänge mit Erläuterungen zur "Natürlichen Person", der Staatlichen Selbstverwaltung, Gerichtsvorgänge bei BRD, Europäische Gerichtshof, Internationaler Gerichtshof, Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag, hängende Rechtsfälle, Ergebnisse, Tipps + Tricks und vieles mehr...

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    http://politik-tube.com

  2. #2
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    AW: Verdrehte Rechtslage in Deutschland

    WICHTIG! Teil 1-9 sind 1 Beitrag, nur geteilt !!!!!!!

  3. #3
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    AW: Verdrehte Rechtslage in Deutschland

    Verdreht sind unsere Gesetze allemal:

    Strafgesetzbuch (StGB)

    § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


    Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist

    (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

    1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

    2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

    3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


    (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

    (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

    (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.

    (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter


    • 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
    • 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;



    erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

    http://norm.bverwg.de/jur.php?stgb,129

  4. #4
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    AW: Verdrehte Rechtslage in Deutschland

    So ist das nun mal, wer petzt bekommt eine Belohnung.
    Die führenden Staatsmänner haben es nicht gerne, wenn man ihnen in die Suppe spuckt.
    Nach dem Motte : wer nicht für uns ist, der ist gegen uns, wird unter den Bürgern mittels Denunziantentum ausgesiebt und selektiert, bis genug kricherische Vasallen übrig sind, die für jede Schandtat ideologisch aufbereitet werden können, um sie gegen den Rest der Bevölkerung aufzuhetzen.
    Wer heute wagt, die Migrantenpolitik zu kritisieren, wird gnadenlos in die rechtsextreme Ecke gedrängt und als Fremdenhasser und Islamofob abgestempelt.
    Die heuchelnden Zensoren aus Presse und Medien, spielen sich dabei als die großen Völkerverständiger auf und reden wieder besseres Wissen den eigenen Landsleuten ein, das alles wäre nicht so schlimm wie es die Islamkritiker darstellen.
    Wie in der Vergangenheit zu sehen war, wurde schon immer versucht, eigene Unzulänglichkeit den Kritikern zuzuschieben und die eigenen Fehler zu vertuschen.
    Übertriebene und blinde Aktivitäten werden immer dann fatal, wenn man Situationen falsch eingeschätzt hat und nicht schnell zu Ergebnissen kommt.
    Anmaßung und Überheblichkeit in Regierungs-und Juristenkreisen, gepaart mit Kompetenzgerangel, ergeben dann schlimme Beschlüsse und führen zu immer weiteren Fehlern.
    Am Ende weiß niemand so recht, wer er eigentlich ist und wo er zu stehen hat.
    Zuviele Gesetze machen die Lage dazu immer unübersichtlicher.
    Ergebnis : wer letzlich Recht hat, wird immer weniger von Gerichten entschieden, sondern von inkompetenten Politikern und gewieften Rechtsverdrehern.

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