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    Straffällige Ausländer in der Politik, der Fall Hitler

    Ausweisung Adolf Hitlers aus Bayern

    Adolf Hitler (1889-1945) vor seiner Machtübernahme als straffällig gewordenen oder politisch unliebsamen Österreicher aus Deutschland auszuweisen – dies erscheint in der Rückschau als faszinierende Idee, weil dadurch vielleicht seine Wirkungsmöglichkeit beendet oder schwer beeinträchtigt worden wäre. Die wenigen konkreten Versuche von 1922 bis 1924 zeigen jedoch, dass dies unter den damaligen Umständen faktisch nicht möglich war.

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    Artikel von Walter Ziegler
    Erster Versuch 1922

    (nach oben) Die erste Überlegung, den in Braunau/Oberösterreich geborenen Hitler als unerwünschten Ausländer aus Deutschland in sein Heimatland Österreich auszuweisen, datiert von 1922. Der bayerische Innenminister Franz Xaver Schweyer (BVP, 1868-1935), ein scharfer Hitler-Gegner, erklärte im März 1922 im Haushaltsausschuss des Landtags auf eine Anfrage des USPD-Abgeordneten und bekannten Revolutionsführers von 1919, Ernst Niekisch (1889-1967), man erwäge die Ausweisung Hitlers, der soeben wegen Landfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war (zwei Monate erlassen, auf Bewährung bis 1. März 1926) – er hatte eine Versammlung gewaltsam gesprengt. In einer Stellungnahme dazu bezeichnete sich Hitler als wirklichen Deutschen, wobei er neben seinem Geburtsort im Innviertel, das 100 Jahre früher noch zu Bayern gehört habe, seiner Kindheit in Passau und seinem nunmehr zwölfjährigen Aufenthalt in München und neben seinem Kriegsdienst im Rahmen des deutschen Heeres vor allem auf das Deutschland des Blutes verwies, das künftig ein größeres Deutschland als das "jüdischer Staatskommissäre" bringen werde (Jäckel/Kuhn, Hitler, 601).
    Ausweisung als Strafe für den Hochverrat?

    (nach oben) Die Ausweisungsfrage wurde dann durch die Verurteilung Hitlers wegen Hochverrats 1924 virulent. Paragraph 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes zum Schutz der Republik (21. Juli 1922) schrieb die Ausweisung von Ausländern in einem solchen Fall zwingend vor. Allerdings hatte der seit September 1923 amtierende bayerische Generalstaatskommissar Gustav von Kahr (1862-1934) angesichts des Konfliktes mit Berlin durch Erlass vom 29. September 1923 den Vollzug dieses Gesetzes, das als sozialistenfreundlich galt, vorläufig eingestellt und Polizei- und Strafverfolgungsbehörden jede Mitwirkung dabei verboten. Deshalb stellte der Erste Staatsanwalt im Hitlerprozess auch keinen Ausweisungsantrag, erwartete jedoch Überlegungen dazu vom Gericht, das der Anweisung Kahrs formell nicht unterlag (Gritschneder, Bewährungsfrist, 56 f.). Das auf den Hitlersympathisanten Georg Neithardt (1871-1941), den Vorsitzenden des Volksgerichts, zurückgehende Urteil vom 1. April 1924 lehnte jedoch eine Ausweisung ab, da Hitler deutsch denke und fühle, viereinhalb Jahre freiwillig im deutschen Heer Soldat gewesen und dabei verwundet worden sei; deshalb sei der Paragraph seinem Sinn und Zweck nach hier nicht anwendbar.
    Österreich verhindert 1924 die Ausweisung

    (nach oben) So blieb nur die Möglichkeit, Hitler auf dem Verwaltungsweg abzuschieben. Das war auch ohne Gerichtsurteil fremdenpolizeilich möglich, etwa bei politisch unerwünschter Agitation. Ministerpräsident Eugen von Knilling (1865-1927) und die bayerische Polizei erwogen deshalb im Falle eines Freispruchs beim Prozess die Ausweisung. Eine Anfrage an die österreichische Polizei in Linz wurde, da Hitler Österreicher sei, zustimmend beantwortet.
    Nach Hitlers Verurteilung brachte die drohende Freilassung auf Bewährung (20. Dezember 1924) die nächste Initiative. Doch wurde nun der bayerische Wunsch durch eine Feststellung aus Wien konterkariert, eine Übernahme sei nicht möglich, da Hitlers österreichische Staatsbürgerschaft zweifelhaft sei. Bundeskanzler Ignaz Seipel (1876-1932) wollte aus innen- und außenpolitischen Besorgnissen den Agitator nicht im Land haben und argumentierte, Hitler sei durch den Heeresdienst 1914/18 Deutscher geworden. Obwohl man in München im Oktober 1924 in einer ausführlichen rechtlichen Analyse dartun konnte, dass Österreich stets im deutschen Heer kämpfende österreichische Staatsbürger als solche anerkannt habe, beharrte Seipel auf seinem Standpunkt.
    1925: Hitler wird Staatenloser

    (nach oben) Hitler, der sich durch eine mögliche Ausweisung ganz besonders bedroht fühlte, setzte diesen Überlegungen geschickt einen Schlusspunkt, indem er 1925 förmlich um die Entlassung aus dem österreichischen Staatsverband ansuchte, was ihm am 30. April 1925 gewährt wurde. Einen Staatenlosen abzuschieben war noch schwieriger, da ein verpflichtetes Aufnahmeland fehlte. Allerdings gab es seit dem 19. Jahrhundert auch dazu Vereinbarungen mit Österreich, weshalb in München weitere Überlegungen angestellt wurden. Doch stand jetzt im Vordergrund der Wunsch, die Angelegenheit endlich ruhen zu lassen. Der österreichische Generalkonsul in München, Otto Günther (1884-1970), berichtete, dass man Hitler nun als ungefährlich betrachte, dagegen die Regierung Heinrich Held fest im Sattel sitze: "Hitler auszuweisen", mit der Gefahr, dass er gewaltsam zurückgebracht werde, "hieße ihn zum Martyrer stempeln...". Sollte Hitler wieder aktiv werden, könne man seine Bewährung streichen (22. Dezember 1924: Außenpolitische Dokumente der Republik Österreich 1918-1938, Band 5, München 2002, 296). Damit waren die Initiativen zur Ausweisung Hitlers aus Deutschland beendet.

    Literatur:


    • Otto Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H. Der Hitler-Putsch und die bayerische Justiz, München 1990.
    • Otto Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, München 2001.
    • Regine Just, Gefährliche Ambivalenz. Die Einbürgerungsrichtlinien der Weimarer Republik, in: Dittmar Dahlmann (Hg.), Unfreiwilliger Aufbruch. Migration und Revolution von der Französischen Revolution bis zum Prager Frühling, Essen 2007, 115-169. (Behandlung im Kontext der zeitgenössischen Einbürgerungsrichtlinien)
    • Othmar Plöckinger, Geschichte eines Buches: Adolf Hitlers "Mein Kampf" 1922-1945, München 2006, besonders 56 ff. (Auswirkungen der Ausweisungsbemühungen auf die Entstehungsgeschichte von Mein Kampf)
    • Donald C. Watt, Die bayerischen Bemühungen um eine Ausweisung Hitlers 1924, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 6 (1958), 270-280.

    Quellen:


    • Lothar Gruchmann u. a. (Hg.), Der Hitler-Prozess 1924 (Hitler. Reden, Schriften, Anordnungen Februar 1925 bis Januar 1933. Ergänzungsband). 4 Bände, München 1997-1999.
    • Eberhard Jäckel/Axel Kuhn (Hg.), Hitler. Sämtliche Aufzeichnungen 1905-1924, Stuttgart 1980.


    http://www.historisches-lexikon-baye.../artikel_44385

  2. #2
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    AW: Straffällige Ausländer in der Politik, der Fall Hitler

    Hitler wurde erst 1932 deutscher Staatsbürger. Ein sehr gutes Beispiel übrigens wie weit ein Ausländer in Deutschland kommen konnte. Die Linken sollten eigentlich rückblickend stolz auf einen so erfolgreichen Vertreter ihrer Schützlinge sein

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