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Hits: 2060 | 08.06.2011, 21:37 #1
Kino.to gesperrt
Für alle, die sich gern mal einen Film reingezogen haben, für den es sich nicht lohnte gleich die DVD zu kaufen:
Netz-Portal „kino.to“ abgeschaltet, 13 Festnahmen Razzia gegen illegales Filmportal
Der Kopf der Bande sass offenbar in Leipzig
Die Polizei sprengte am Mittwoch das größte illegale deutschsprachige Film-Portal im Internet. 13 mutmaßliche Raubkopierer wurden festgenommen, Computer, Akten und Server beschlagnahmt.
...
„Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."
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AW: Kino.to gesperrt
Das wird teuer für die Urheber-Verletzer!
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08.06.2011, 21:41 #3
AW: Kino.to gesperrt
Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.
Kalifatslehre. Darum geht es.
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08.06.2011, 22:01 #4
AW: Kino.to gesperrt
Naja, zumindest Jede Moschee und deren Besucher könnten nach geltendem Recht sofort eingeknastet werden, so es denn einmal zur Anwdung käme..
§ 111 StGB
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
desweiteren:
§ 129aBildung terroristischer Vereinigungen
§ 130 Volksverhetzung
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 172 Doppelehe
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
u.v.m.
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08.06.2011, 22:21 #5
AW: Kino.to gesperrt
Doppelehe? Ist für Muslime doch hierzulande mittlerweile legal, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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08.06.2011, 22:51 #6
AW: Kino.to gesperrt
kein kino.to mehr :(
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08.06.2011, 22:58 #7
AW: Kino.to gesperrt
Ich war dort nur selten, zum Glück hab ich auch nie was runtergeladen.
Ich schätze mal, nachdem der Kopf der Organisatoren ausgehoben, die Daten gesichert sind, gehts den Usern an den Kragen , die sich was runtergeladen haben. Oder wird das legal, wenn man's nur für den privaten Hausgebrauch tat?Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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08.06.2011, 23:26 #8
AW: Kino.to gesperrt
Es gibt noch keine Präzedenzfälle für das Streaming..
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11.06.2011, 13:49 #9
AW: Kino.to gesperrt
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19.07.2011, 21:10 #10
AW: Kino.to gesperrt
Kinox.to darf vorerst online bleiben
Dresden (dapd). Die Nachfolger der abgeschalteten illegalen Internet-Plattform Kino.to dürfen die neue Seite Kinox.to zunächst weiter betreiben. Die Seite werde vorerst nicht gesperrt, sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am Dienstag auf dapd-Anfrage. Grund seien die laufenden Ermittlungen, deren Ergebnis noch ausstehe.
Die Polizei war Anfang Juni bundesweit gegen die Kino.to-Betreiber rund um den Leipziger Dirk B. vorgegangen. Die Seite wurde abgeschaltet. Gegen die mutmaßlichen Filmpiraten, die seitdem unter Kinox.to aktiv sind, wurden Strafverfahren eingeleitet.
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