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  1. #1
    Achim-Ba-ch Gast

    Sind Bürgerrechte abgeschafft?

    Die Unfähigkeit des Staates - Bürgerrechte zu wahren!
    PETITION:

    Landtag Brandenburg
    Petitionsausschuss
    Der Vorsitzende
    Thomas Domres, MdL
    FAX 0331 9661139 PET.-Nr. 1148/5

    17.04.2011
    Sehr geehrter Herr Domres,
    mit der Landesregierung von Brandenburg habe ich sehr viel Ärger, ich habe viele um Hilfe gebeten.
    Schon ewig warte ich auf meine Entschädigung wegen der DDR Zeit (Verfolgung ...), ständig wird vertagt oder sonst etwas und immer fehlt etwas an Beweisen, das geht schon 20 Jahre. Jetzt klage ich auch schon sehr, sehr lange. Was kommt noch in meinem Leben?
    1990 - der Rehabilitierungsantrag Antrag wegen der Verfolgung seit 1972
    Im November 2010 wurde der Antrag vom Innenministerium abgelehnt, aber nicht vom Innenministerium mitgeteilt,
    jetzt soll das Verwaltungsgericht entscheiden - VG 11K 2657/09.
    Zudem möchte ich Beschwerde erheben über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam,
    das am 07.04.2011 entschieden hat, mir einen befangenen Rechtsanwalt beizuordnen, der erst mal nicht unabhängig arbeitet und zuvor am 15.03.2011 auch sein Mandat niedergelegt hatte.

    Wann erfolgt aber die Entscheidung?
    BITTE HELFEN SIE MIR

    Darauf hinweisen möchte ich noch, seit 1996 bin ich schwerbehindert (70%), bedingt durch einen Unfall, einen Sturz damals und da es sich jetzt bei mir etwas normalisiert hat, habe ich die alten Würde Verletzungen nach GG 1.1 von 1991-1996 mit angeklagt – wer weiß, ob ich hierbei ein Ergebnis sehe...
    informiert sind:
    Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, LL.M. - tegebauer@gmx.de
    0651 – 99 405 - 01

    Rechtsanwalt Hans – Heinrich Dördrechter
    RA-Doerdrechter@t-online.de
    02254 – 5751 / 969990

    Gabriele Frommherz – Rechtsanwältin – kanzlei-frommherz@arcor.de
    Sie wurde vom IM gemobbed 2005 – 06
    03304-3942-0

    Gesellschaft für gute
    Nachbarschaft zu Polen
    Regionalverband der Deutsch-Polnischen Gesellschaft
    c/o K.-U. Göttner - vorstand@guteNachbarn.de
    030 – 51 23 903

    Martina König-Haase
    Fachärztin für Psychiatrie
    16727 Velten
    03304 - 31878

    Mit freundlichen Grüßen
    Joachim Raschke
    Bahnstraße 28 16727 Velten achim.raschke@googlemail.com .

  2. #2
    Registriert seit
    20.04.2007
    Beiträge
    2.097

    AW: Sind Bürgerrechte abgeschafft?

    Wer in deutschland gerechtigkeit erwartet ist im falschen Land.

    Ein Unrechtsystem, das sich selbst kontrolliert und alle drei Gewalten selbst in der Hand hält kann nicht für Recht und Ordnung sorgen. Und die "Vierte Gewalt" die Medien sind in etwa so realistisch, wie die aktuelle Kamera.

    Noch ein Hinweis. In Deutschland sind die staatsanwälte der Politik, bzw. dem Innenminister Weisungsgebunden. Es kann somit keine Gerechtigkeit geben, die dem "Staatswohl" widerspricht und die Hegemonie der Deutschland GmbH gefährdet.

  3. #3
    Achim-Ba-ch 1 Gast

    AW: Sind Bürgerrechte abgeschafft?

    BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 34 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION
    vom 28.04.2011

    (ABSCHRIFT)

    II. EXPOSE DES FAITS
    Statement Of The Facts
    Darlegung des Sachverhalts


    Die Beschwerde richtet sich gegen die überlange Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Potsdam – 11 K 2657/09 – gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung.

    Der im Jahr 1954 in der ehemaligen DDR geborene Beschwerdeführer wurde wegen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen vom 21. August 1972 bis zum 25. Oktober 1972 aufgrund eines gescheiterten Versuchs, aus der DDR zu fliehen, und einer anderen zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung vom 27. September 1989 bis 28. September 1989 rehabilitiert und entschädigt.

    Wegen des erzwungenen Abbruchs seiner Schulausbildung und des erzwungenen Abbruchs der Berufsausbildung zum Zootechniker im Jahr 1972, weil er sich geweigert hatte, an der so genannten vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen, begehrt er darüber hinaus seine berufliche Rehabilitierung.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits im Jahr 1990 einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist.

    Auf Grund der Untätigkeit des Innenministeriums des Landes Brandenburg erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2009 bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Potsdam Klage und beantragte den beklagten zu verpflichten, über den Antrag aus dem Jahre1990 zu entscheiden.

    (Beweis: Klageschrift vom 10. November 2009, Anlage 1)

    Am 10. November 2009 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, innerhalb von acht Wochen auf die Klage zu erwidern.

    (Beweis: Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 10.November 2009, Anlage 2)

    Da der Beklagte nicht auf die Klage erwiderte, beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. Mai 2010 über die Untätigkeit. In dem Schreiben heißt es: „Da sich bei dem Verfahren seit 1990 nichts entwickelt, werden meine Grundrechte weiterhin verletzt, so bin ich ein Unterprivilegierter, ich habe es zu nicht viel im Leben gebracht, ich bin nichts wert, weil ich mich zu sehr um „Politik“ kümmerte, ich hätte mich eher um die Ausbildung kümmern sollen. Wegen der Verletzung meiner Würde erhebe ich eine erweiterte Klage. Durch das jahrelange Verfahren zur Rehabilitierung werde ich zum bloßen Objekt gemacht und damit die Menschenwürde massiv verletzt.

    (Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010, Anlage 3)

    Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.

    (Beweis: Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni Juni 2010, Anlage 4)

    Mit Bescheid vom 2. November 2010 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2004 und vom 25. März 2005 auf verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung entschieden. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Rehabilitierungsgesetzes nicht erfüllt seien.
    (Beweis: Bescheid des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 2. November 2010, Anlage 5)

    Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage auf Rehabilitierung noch nicht entschieden.


    III. EXPOSE

    ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

    Der Beschwerdeführer rügt die Verletzungen des Rechts aus Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Entscheidung.

    Die Klage des Beschwerdeführers vom 10. November 2009 ist seitdem beim Verwaltungsgericht anhängig, ohne dass das Gericht ein Urteil erlassen hat. Die Verfahrensdauer verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Pflicht entschieden wird.

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer. (siehe u.a. Frydlender gegen Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rn 43).

    1. Komplexität des Verfahrens

    Das Verfahren des Beschwerdeführers gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, in dem dieser die Rehabilitierung wegen seiner politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR begehrt, stellt sich weder als besonders schwierig noch als komplex dar.

    2. Verhalten des Verwaltungsgerichts

    Die überlange Verfahrensdauer beruht auf dem Verhalten des Verwaltungsgerichts.

    Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass zwar das Verwaltungsverfahren, das mit dem Ablehnungsbescheid vom 2. November 2010 endete, nach Art 6 Abs. 1 der Konvention bei der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen ist. Aufgrund der sehr langen Dauer des Verwaltungsverfahrens war das Verwaltungsgericht aber aber gehalten, dass Gerichtsverfahren beschleunigt zu behandeln. Auch dann, wenn man nicht auf dem Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1990 abstellt, sondern erst auf den Rehabilitierungsantrag
    vom 8. September 2004 und vom 25. März 2005, dauerte das Verwaltungsverfahren bis zum Bescheid bereits circa sechs Jahre und damit übermäßig lange.

    Das Verwaltungsgericht musste auch darauf Rücksicht nehmen, dass das Geschehen, auf das der Rehabilitierungsantrag gestützt ist – erzwungene Abbruch der Schulausbildung aus dem Jahr 1971 und erzwungener Abbruch der Berufsausbildung zum Zootechniker aus dem Jahre 1972. - bereits sehr lange zurück liegt und auch aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an eine beschleunigte Entscheidung über die Klage entsteht.

    Das Verwaltungsgericht hätte deshalb alle möglichen Maßnahmen treffen müssen, um das Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit seiner Klageerhebung am 10. November 2009 außer dem Beschluss auf Prozesskostenhilfe nichts wesentliches veranlasst.

    3. Verhalten des Beschwerdeführers

    Der Beschwerdeführer hat dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verzögerungen verursacht.


    4. Bedeutung für die Interessen des Beschwerdeführers


    Das Verfahren auf Rehabilitierung wegen politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR ist für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung.


    5. Ergebnis

    Die bisherige Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Potsdam ist im Ergebnis nicht mehr angemessen und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention.

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