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    Verfassungswidrigkeit islamischer Religionsausübung in Deutschland

    von Karl Albrecht Schachtschneider Artikel zum Buch „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam„ Muslime dürfen in Deutschland Moscheen und Minarette bauen, sogar den Muezzin zum Gebet rufen lassen und vieles mehr. All das verherrlicht die Herrschaft Allahs, nicht nur … Weiterlesen →

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  2. #2
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    Gesetz AW: Verfassungswidrigkeit islamischer Religionsausübung in Deutschland

    Es stellt sich doch immer wieder die Frage, was bedeutet Religionsfreiheit in der Praxis?

    Aus dem Artikel:
    Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG drei allgemeine Religionsgrundrechte, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte faßt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen.
    Die Freiheit des Glaubens kann einem niemand nehmen, denn sie ist, wie die Gedanken, unsichtbar selbst für unsere nächsten Angehörigen. Dieser Punkt ist also abgehakt.

    Wie sieht es dagegen aus mit der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung?

    Was heißt das im täglichen Leben?

    Wie sieht es aus für die Anhänger eines religiösen Kultes, bei dem Menschenopfer zur Ausübung des religiösen Lebens dazugehören, da sie sonst keine Verbindung zum Göttlichen aufrechterhalten können? Oder bei denen, die ihre religiöse Aufgabe darin sehen, durch Kannibalismus die sonst der Gemeinschaft verlorengehenden Teile sich einzuverleiben, um so ganzheitlich wieder zum göttlichen Ursprung zurückkehren zu können? Oder bei denjenigen, die sich ihrem Gott nur so nähern können, wie er sie erschaffen hat, ohne sich hinter bedeckender Kleidung zu verstecken?

    Wird hier die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses gewährt?

    Des weiteren die ungestörte Religionsausübung?

    Werden diesen Gruppen öffentliche Grundstücke und Gebäude zuerkannt, in denen sie ihre Religion verbreiten und Mitglieder anwerben dürfen?

    Und komme mir jetzt niemand damit, daß das nur für anerkannte Religionen gilt! Davon steht nichts im vorgenannten Gesetz. Entweder gilt dies für alle oder für keinen.

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