Wandere aus, solange es noch geht - Finca Bayano in Panama!
Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 13
  1. #1

    Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Scharia in München



    In München soll die deutsche Witwe eines iranischen Staatsbürgers, trotz vorhandenem Testament, nur einen Bruchteil ihres Erbes erhalten. Der Grund dafür ist in der deutschen Gesetzgebung zu suchen, in der das Erbrecht des Herkunftslandes des Verstorbenen den Ausschlag gibt.

    ...
    http://www.pi-news.net/2010/12/scharia-in-muenchen/

    David Costanzo
    Die Scharia in Deutschland

    „Es gilt bei uns das Grundgesetz und nicht die Scharia“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) noch im Oktober in der Integrationsdebatte. So ganz stimmt das nicht: „Wir praktizieren islamisches Recht seit Jahren“, sagte der Professor für ausländisches Privatrecht an der Uni Köln, Hilmar Krüger, dem Spiegel. Vor allem im Familien- und Erbrecht fänden Normen der Scharia Anwendung. So würden Jordanier in Deutschland nach jordanischem Recht verheiratet und geschieden. Selbst Frauen, die in ihrem Herkunftsland rechtmäßig eine Viel-Ehe eingegangen seien, könnten in Deutschland Ansprüche geltend machen wie Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen des Ehemanns und einen Teil des Erbes. Das Nebeneinander sei „Ausdruck der Globalisierung“, sagte der Erlanger Jurist und Islamwissenschaftler Mathias Rohe. Das deutsche Recht lasse anders als etwa das kanadische auch ausländische Rechtsnormen gelten, solange sie nicht der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten zuwiderlaufen. Zwangsehen oder Steinigungen seien daher in Deutschland verboten.
    http://www.tz-online.de/aktuelles/mu...z-1041055.html

  2. #2
    Registriert seit
    13.07.2010
    Beiträge
    57.365

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    In München soll die deutsche Witwe eines iranischen Staatsbürgers, trotz vorhandenem Testament, nur einen Bruchteil ihres Erbes erhalten. Der Grund dafür ist in der deutschen Gesetzgebung zu suchen, in der das Erbrecht des Herkunftslandes des Verstorbenen den Ausschlag gibt.
    Dieser war Inhaber einer Firma, die Güter aus dem Iran importierte, was ihm nach Khomeinis Revolution als deutschem Staatsbürger nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund verzichtete er auf die Einbürgerung in Deutschland.

    Also irgendetwas stimmt an der Sache nicht. Iraner sind seit jeher in der Situation die doppelte Staatsbürgerschaft zu tragen, da es ein Sonderabkommen zwischen Deutschland und Iran gibt. Iran entlässt grundsätzlich keine Iraner aus seiner Staatsbürgerschaft. Soweit ich weiß existiert dieses Abkommen schon seit über 100 Jahren. Und selbst wenn der Mann ein iranischer Staatsbürger ist, gilt deutsches Erbrecht, wenn er hier gelebt hat. Scheinbar ist er aber im Iran verstorben und dann sieht die Welt wieder anders aus

  3. #3

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Die doppelte Staatsbürgerschaft wird man nicht automatisch bekommen, sondern muß sich aktiv darum bemühen.
    Das Argument, warum er nicht Deutscher wurde war, dann dürfte er keine Artikel aus dem Iran mehr exportieren, das ginge nur mit der iranischen Staatsbürgerschaft. Dann müßte man prüfen, ob das auch mit der doppelten Staatsbürgerschaft ginge.

  4. #4

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Ist das immer noch aktueller Stand?

    Das neue Staatsbürgerschaftsrecht in der Praxis
    Von Elisabeth Zimmermann
    28. Januar 2000

    Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland ein neues Staatsbürgerschaftsrecht. Es enthält folgende Neuerungen:

    Ausländer, die länger als acht Jahre in Deutschland leben, selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und weitere Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf den deutschen Pass. Bisher hatte man 15 Jahre in Deutschland leben müssen, bevor man einen Antrag auf Einbürgerung stellen konnte.

    In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern besitzen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil sich zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Kinder erwerben in der Regel zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und müssen sich, nachdem sie volljährig geworden sind, spätestens bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

    Kinder bis zum zehnten Lebensjahr, deren Eltern bereits acht Jahre in Deutschland leben, haben ebenfalls Anspruch auf die doppelte Staatsangehörigkeit, wenn sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres einen entsprechenden Antrag stellen. Auch sie müssen sich spätestens bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie den deutschen oder den Pass ihrer Eltern behalten wollen.

    Rund die Hälfte der 7,3 Millionen Ausländer, die in Deutschland leben, sind bereits länger als acht Jahre hier. Jeder fünfte in Deutschland lebende Ausländer ist auch hier geboren. Von den fast 600.000 ausländischen Kindern unter sechs Jahren sind 87 Prozent in Deutschland geboren. Trotzdem ist der Ansturm auf den deutschen Pass bisher ausgeblieben. Das neue Staatsbürgerschaftsrecht, von SPD und Grünen einst als epochemachendes Reformprojekt angekündigt, hat sich als Totgeburt erwiesen.

    Das hat zwei Gründe. Zum einen ist von der ursprünglich angestrebten Reform kaum etwas übriggeblieben, nachdem die rot-grüne Koalition vor der Kampagne der Union gegen die "doppelte Staatbürgerschaft" eingeknickt ist. Zum andern sind die verbliebenen Reformen mit soviel Kleingedrucktem, mit Schikanen und Hindernissen behaftet, dass sie in der Praxis kaum wahrgenommen werden können.

    ...
    Der Zwang, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben, hat bisher viele in Deutschland lebende Ausländer davon abgehalten, sich einbürgern zu lassen. Teilweise weil damit schwerwiegende Nachteile im Heimatland - z.B. in der Frage des Erbrechts - verbunden sind, teilweise weil die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit auf unüberwindliche Hindernisse stößt. So versuchen einige Staaten, wie z.B. der Iran, eine Ausbürgerung mit allen Mitteln zu verhindern; andere, wie z.B. Afghanistan, sind aufgrund des Zusammenbruchs der staatlichen Strukturen gar nicht in der Lage, eine Entlassungsurkunde aus der alten Staatsangehörigkeit auszustellen.
    Nach dem Wahlsieg der CDU zog die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zurück und übernahm stattdessen ein vom früheren rheinland-pfälzischen Justizminister Cäsar (FDP) entwickeltes Optionsmodell, wonach spätestens ab dem 23. Lebensjahr eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich ist.
    http://www.wsws.org/de/2000/jan2000/staa-j28.shtml

  5. #5

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Vielleicht ist hier was dabei?
    http://www.irangkm.de/DE/

  6. #6
    Registriert seit
    15.11.2007
    Beiträge
    3.443
    Blog-Einträge
    2

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Schaut mal hier:
    Angehängte Grafiken Angehängte Grafiken

  7. #7
    Registriert seit
    13.07.2010
    Beiträge
    57.365

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Hier http://www.irangkm.de/DE/subcat/?id=MjE= steht, dass der Iran doch Bürger aus der Staatsbürgerschaft entlässt. Das scheint relativ neu zu sein

  8. #8

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Hat die Witwe doch noch eine Chance?

    Internationales Privatrecht

    Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft.

    In Deutschland ist die effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich die Staatsbürgerschaft des Staates, mit der die engste Verbundenheit besteht. Indizien hierfür sind u. a. Wohnsitz, Geburt und bisherige Lebensführung einer Person. Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher. Die deutsche Staatsbürgerschaft geht somit aus Sicht des deutschen IPR allen anderen Staatsbürgerschaften, auch der effektiven, vor.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft

    Oder geht das islamische Recht vor, da es gemäß UNO-Menschenrechtsrat nicht benachteiligt werden darf?

  9. #9

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Zitat Zitat von der_wache_Michel Beitrag anzeigen
    Schaut mal hier:
    Dann sind wir nun islamischer als die Türkei!
    Die Türkei schaffte die Scharia 1926 als Gesetzesgrundlage vollständig ab und
    führte ein auf dem schweizerischen Recht basierendes Zivilgesetzbuch ein.
    In Saudi-Arabien da-
    gegen gilt die Scharia uneingeschränkt. Andere Staaten (etwa Pakistan und Sudan) haben be-
    schlossen, die Scharia zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen. Die Wiedereinführung der
    Scharia in allen Rechtsgebieten gehört zu den Hauptforderungen des islamischen Fundamenta-
    lismus.

  10. #10

    AW: Deutschland - Schariarecht ist seit jahren schon rechtens

    Der Link ist super, danke Michel, daher mache ich ihn mal direkt hier lesbar.

    Aktueller Begriff
    Die Anwendung der Scharia in Deutschland


    1. Begriff und Geltung der Scharia

    Scharia ist die arabische Bezeichnung für islamisches Recht. Darunter versteht man das religiös
    begründete, auf Offenbarung zurückgeführte Recht des Islams. Neben Rechtsgebieten wie dem
    Privat- und Strafrecht beinhaltet die Scharia der Idee nach die Gesamtheit der aus der Offenba-
    rung zu gewinnenden Normen für das Handeln der Menschen im Verhältnis zu Gott und zu seinen
    Mitmenschen. Die Scharia unterscheidet zwischen religiösen Vorschriften, die das Verhältnis zu
    Gott (Beten, Fasten etc.) regeln, und rechtlichen Vorschriften für das Handeln der Menschen
    untereinander (Vertragsrecht, Familienrecht, Strafrecht etc.).
    Bis ins 19. Jahrhundert galt das islamische Recht in der gesamten islamischen Welt. Es war nicht
    kodifiziert. Der Rechtsprechung lag ausschließlich die Lehrtradition der Rechtsschulen zugrunde.
    Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurden in fast allen Staaten der islamischen Welt bis auf das Fa-
    milien- und Erbrecht weite Teile der Rechtspflege dem Anwendungsbereich der Scharia entzo-
    gen. Seit dem Zweiten Weltkrieg wurde das islamische Familien- und Erbrecht in vielen Staaten zu
    staatlichem Recht. Die Türkei schaffte die Scharia 1926 als Gesetzesgrundlage vollständig ab und
    führte ein auf dem schweizerischen Recht basierendes Zivilgesetzbuch ein. In Saudi-Arabien da-
    gegen gilt die Scharia uneingeschränkt. Andere Staaten (etwa Pakistan und Sudan) haben be-
    schlossen, die Scharia zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen. Die Wiedereinführung der
    Scharia in allen Rechtsgebieten gehört zu den Hauptforderungen des islamischen Fundamenta-
    lismus.


    2. Rechtliche Vorschriften der Scharia

    In Deutschland können Vorschriften der Scharia nach dem deutschen Internationalen Privatrecht
    (IPR) zur Anwendung kommen. Das deutsche IPR bestimmt, welches staatliche Recht bei Fällen
    mit Auslandsbezug anzuwenden ist (Art. 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
    buch (EGBGB)). Ausgangspunkt des IPR ist der Gedanke der Gleichwertigkeit aller Rechtsord-
    nungen. Das traditionelle islamische Recht ist außerstaatliches Recht. Es kann daher nach dem
    deutschen IPR nur soweit angewendet werden, als es zum Recht des jeweiligen Staates geworden
    ist. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre
    Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen
    Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Ordre-public Vorbehalt). Sie ist insbesondere nicht anzu-
    wenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung
    des Bundesverfassungsgerichts sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der Rechtsanwendung in
    einem reinen Inlandsfall, so dass bei ganz oder überwiegend auslandsbezogenen Sachverhalten
    eine differenzierte Anwendung der Grundrechte im Rahmen ihrer aus der Verfassung selbst zu
    entwickelnden Reichweite geboten sei. Je stärker der Inlandsbezug ist, umso stärker setzen
    sich die deutschen Rechtsvorstellungen durch. Kriterien dafür sind u. a. Aufenthaltsdauer,
    westliche Lebensweise, Ausbildung, Schul- oder Hochschulbesuch in Deutschland, Bindung an
    das Heimatland. Eindeutig ist dies bei Vorschriften bzw. Auslegungen der Scharia, die evident
    menschenrechtswidrig sind und/oder Frauen diskriminieren. Zu den Normen der Scharia zählen
    jedoch auch die - unproblematischen - religiösen und privatrechtlichen Vorschriften.
    Die deutschen Gerichte und Behörden müssen sich daher mit den Vorschriften der Scharia des
    Herkunftslandes auseinander setzen, wenn sie über Voraussetzungen für die Eheschließung,
    Nr. 85/08 (16. Dezember 2008)



    -2-

    eine Scheidung, über das Sorgerecht für die Kinder oder in Erbrechtsfällen zu entscheiden ha-
    ben. Die in der Scharia vieler Länder vorgesehene Ungleichbehandlung nach Geschlecht und
    Religionszugehörigkeit erfordert die Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung der Betrof-
    fenen im Rahmen des Ordre-public Vorbehalts. Beispielsweise steht den Frauen nach islamischem
    Recht selten ein Scheidungsrecht zu, während dem Mann weitestgehende Freiheit in der Form der
    Verstoßung (Talaq) zugebilligt wird. In einem Scheidungsverfahren prüfen daher die Gerichte, ob
    ein Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, gegen den Gleichbehandlungs-
    grundsatz aus Art. 3 GG und gegen die Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG vorliegt. Islamische
    Vorschriften, die im Falle der Scheidung pauschal dem Mann das Sorgerecht für die Kinder zubilli-
    gen, verstoßen gegen das Grundrecht der Kinder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
    Nach dem deutschen IPR ist im Erbrecht das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsan-
    gehörigkeit der Erblasser zum Todeszeitpunkt besaß. Das deutsche Erbrecht erlaubt weitgehende
    Testierfreiheit, der Erblasser kann daher innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts unter sei-
    nen Erben differenzieren. Die im islamischen Recht auffälligen Ungleichbehandlungen auf
    Grund des Geschlechts treten beispielsweise auf, wenn Söhne und Töchter zu Erben berufen
    sind und den Töchtern nur die Hälfte des Erbteils eines Sohnes zusteht. Eine solche Ungleichbe-
    handlung verstößt gegen Art. 3 GG und ist daher nicht anzuwenden. Der Pflichtteil des überle-
    benden Ehegatten und der Kinder des Erblassers ist grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützt.
    Eine vollständige und kompensationslose Pflichtteilsentziehung nächster Angehöriger verstieße
    daher bei ausreichendem Inlandsbezug gegen den Ordre-public Vorbehalt.
    Des Weiteren knüpft islamisch orientiertes Erbrecht unterschiedliche Rechtsfolgen an die Religi-
    onszugehörigkeit. Zulässig ist, dass der Erblasser lediglich nach der Religionszugehörigkeit der
    Erben unterscheidet. Will er aber mit seiner Erbeinsetzung Einfluss auf die religiöse Entschei-
    dungsfindung des Erben nehmen, er also dessen Überzeugung durch eine bedingte Erbeinsetzung
    „kaufen“, verstößt die Erbeinsetzung gegen den Ordre-public und ist nichtig.


    3. Mehrehe

    Nach der Scharia ist die Mehrehe mit bis zu vier Frauen erlaubt. In Deutschland ist es verboten,
    eine Mehrehe zu schließen. Im Sozialrecht ist sie insofern anerkannt, als eine im Ausland wirk-
    sam geschlossene Mehrehe Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente
    nach dem Sozialgesetzbuch begründet. Diese Ansprüche werden anteilig und endgültig aufgeteilt,
    so dass auch beim Tod eines Ehegatten die hinterbliebenen Gatten weiterhin nur ihre anfänglich
    berechneten Ansprüche erhalten. Nicht anerkannt wird die Mehrehe in solchen Fällen, in denen
    aus der Einehe Privilegien abgeleitet werden wie beispielsweise im Steuer- oder Aufenthaltsrecht.
    Nach § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis
    erteilt, wenn ein in polygamer Ehe lebender Ausländer bereits mit einem Ehegatten in der Bundes-
    republik lebt.


    4. Religiöse Vorschriften der Scharia

    Die religiösen Vorschriften der Scharia genießen den Schutz der Religionsfreiheit des Grund-
    gesetzes nach Art. 4 GG. Dazu gehören Regeln über Gebet, Moscheebau, Gebetsruf, Bekleidungssitten, Fasten, Bestattungswesen. In seinem sog. Kopftuchurteil entschied das Bundesver-
    fassungsgericht im Jahr 2003, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopf-
    tuch zu tragen, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erfordert. Daraufhin haben ein-
    zelne Bundesländer gesetzliche Grundlagen für Verbote von religiösen Bekundungen im Schul-
    dienst geschaffen.


    Quellen:
    - Andrae, Marianne, Anwendung des islamischen Rechts im Scheidungsverfahren vor deutschen Gerichten, NJW
    2007, S. 1730 ff.
    - Brockhaus Enzyklopädie, Band 13, 21. Auflage 2005, S. 555 ff.
    - Pattar, Andreas Kurt, Islamisch inspiriertes Erbrecht und deutscher Ordre public, 2007.
    - Scholz, Peter, Islam-rechtliche Eheschließung und deutscher Ordre public, in: Das Standesamt 2002, S. 321 ff.
    Verfasser: ORRn Elisabeth Delfs, geprft. RK Sebastian Janzen, Fachbereich WD 3, Verfas-
    sung und Verwaltung
    http://www.open-speech.com/attachmen...3&d=1292247416

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Ähnliche Themen

  1. Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 06.08.2017, 07:11
  2. Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 01.12.2014, 22:25
  3. Deutschland bereits seit 100 Jahren Scharia-Land ?
    Von burgfee im Forum Politik und Islam
    Antworten: 20
    Letzter Beitrag: 08.08.2012, 23:02
  4. Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 26.10.2011, 11:10

Stichworte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •