(3) Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,

a) wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen;

b) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. Diese Beurteilung sollte nicht während der Phase der Arbeitslosigkeit nach Artikel 13 vorgenommen werden;

c) wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat;

d) wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat.
Artikel 13

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.

(2) Während des Zeitraums nach Absatz 1 darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 12 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten dem Inhaber einer Blauen Karte EU, sich so lange in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die nach Artikel 12 Absatz 2 erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wurde. Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Meldung beendet automatisch die Phase der Arbeitslosigkeit.

(4) Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn der Phase der Arbeitslosigkeit.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...017:01:DE:HTML