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  1. #1
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    EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Bei diesen Rechten würde selbst der Mossad blass vor Neid werden. Die EU hat sich mit der EUROGENDFOR die eigene Macht gesichert und ist mit Ihr in der Lage jedes Land in Europa zu überfallen und zu besetzen, auf Dissidenten zu schiessen und muss ich vor nichts und niemanden Rechtfertigen. Eine Eingreiftruppe, die auch genau diesen Zweck erfüllen soll. Die Brutale Niederschlagung und Vernichtung aller Bürgeraufstände gegen die EUDSSR. Nebenbei hat Sie noch umfassende Geheimdienstliche Vollmachten.
    Aber lest selbst:

    Was versteckt sich hinter Eurogendfor mit EU-Besetzungsrecht?
    ...
    Der grosse Haken bei der Sache: Eurogendfor wird künftig europaweit nationales Recht und die nationale Souveränität der EU-Mitgliedstaaten aushebeln! Über den Einsatz in einem Mitgliedsland der EU entscheidet ein «Kriegsrat», der sich aus den Verteidigungs- und Sicherheitsministerien der an Eurogendfor beteiligten EU-Länder und des betroffenen Staates zusammensetzt – so ist es in der «Gründungsurkunde» der neuen EU-Polizeitruppe, dem Vertrag von Velsen (NL), klar und deutlich geregelt.

    Für Beobachter ist das klares EU-Besetzungsrecht. Denn wenn ein Einsatz in einem «befreundeten» EU-Staat erst einmal beschlossen ist, sind alle Gebäude und Gebiete, die von Eurogendfor-Einheiten in Beschlag genommen werden, immun und auch für Behörden des betroffenen Landes nicht mehr zugänglich. Faktisch herrscht damit EU-Besetzungsrecht. Aber es kommt noch schlimmer: Eurogendfor verfügt im Einzelfall nicht nur über polizeiliche, sondern auch über geheimdienstliche Kompetenzen und soll Ruhe und Ordnung im betroffenen Einsatzgebiet in enger Zusammenarbeit mit dem Militär (!) wiederherstellen. Im Bedarfsfall soll die Truppe alle erforderlichen Befugnisse und Mittel zur Verfügung haben, die nötig sind, um das jeweilige Mandat ausüben zu können.

    Die europäischen Regierungen sind dank Eurogendfor fein raus. Sie können im Fall sozialer Unruhen oder anhaltender Grossdemonstrationen künftig auf die eigene Bevölkerung schiessen lassen, ganze Gebiete unter militärische Quarantäne stellen und Rädelsführer aus dem Verkehr ziehen, ohne dazu eigenes Militär oder eigene Polizeikräfte heranziehen zu müssen, die sich möglicherweise mit den Demonstranten solidarisieren könnten. Eurogendfor wiederum kann dank seiner zivil-militärischen Ausnahmebefugnisse von niemandem belangt werden.

    Möglich macht eine solch unglaubliche Konstellation übrigens erst der Vertrag von Lissabon, der nichts anderes als die umstrittene «EU-Verfassung» unter einem neuen Titel darstellt. Dank dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben deutsche Politiker, die das fragwürdige Vertragswerk im Bundestag nahezu einstimmig durchgewinkt haben, künftig ein Anhörungsrecht. Ein deutscher Politiker ernüchtert im privaten Gespräch: «Bei Eurogendfor wird man sich darüber herzlich amüsieren, wenn zum Beispiel über bundesdeutsche Bürgerunruhezentren wie Bottrop oder Neukölln in nicht allzu ferner Zeit der Ausnahmezustand verhängt werden würde.»

  2. #2
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Sie können im Fall sozialer Unruhen oder anhaltender Grossdemonstrationen künftig auf die eigene Bevölkerung schiessen lassen, ganze Gebiete unter militärische Quarantäne stellen und Rädelsführer aus dem Verkehr ziehen

    ...

    Möglich macht eine solch unglaubliche Konstellation übrigens erst der Vertrag von Lissabon
    Man lese hierzu Artikel 2 der EMRK einmal durch:

    Art. 2 Recht auf Leben

    (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf
    absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein
    Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich
    vorgesehen ist.


    (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
    eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
    a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
    b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
    c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.


    Man könnte sich nun fragen, wann denn die Todesstrafe in Europa wieder eingeführt wurde? Ach stimmt, an dem Tag, als der Lissabonvertrag ratifiziert wurde, durch die Hintertür, wie man hier unschwer erkennen kann. Hier findet sich jeder bestätigt, der bereits schon im Vorfeld Zweifel am Lissabonvertrag hegte. Skepsis ist weiterhin angebracht.

    Vielen Dank richtet sich an Artikel 6 des EUV:

    Artikel 6 EUV

    (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

    (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4.November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

    (3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

    (4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.


    Artikel 9 gefällt mir da schon besser:

    Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

    (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
    Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,
    und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit
    anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von
    Bräuchen und Riten zu bekennen.

    (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen
    unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
    Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
    öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
    anderer.


    Bezüglich des Islam wäre obige Freiheitseinschränkung (z.B. Burkaverbot) durchaus angebracht.

    Klicke hier zum nachprüfen
    Und hier
    Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.

    Kalifatslehre. Darum geht es.


  3. #3
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Die Todesstrafe ist zwar in Art.2 Abs.1 2. Satz noch genannt, deren Zulässigkeit wird durch das 6. Zusatzprotokoll (6. ZP) aber auf Kriegszeiten beschränkt und durch das 13. ZP gänzlich beseitigt.

    Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, über die Abschaffung der Todesstrafe
    in der Fassung des Protokolls Nr. 11


    Straßburg, 28.IV.1983

    (Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)

    Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgen­den als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen -
    in der Erwägung, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarats eingetretene Ent­wicklung eine allgemeine Tendenz zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt -
    haben folgendes vereinbart:
    Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
    Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet wer­den.
    Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
    Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet wer­den. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechts­vor­schriften.
    Artikel 3 – Verbot des Abweichens
    Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abge­wichen werden.
    Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten 1
    Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.
    Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
    1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
    2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerich­tete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
    3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurück­genommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ein­gang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
    Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
    Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Kon­vention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
    Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
    Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unter­zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinter­legt.
    Artikel 8 – Inkrafttreten
    1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
    2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
    Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers
    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
    1. jede Unterzeichnung;
    2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
    3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;
    4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Proto­koll.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.
    Geschehen zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich(2) ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
    Anmerkung:
    (1) Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155). (2) A: authentisch



    Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen
    Wilna, 3. Mai 2002

    Amtliche Übersetzung der Schweiz.


    Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
    in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
    in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
    in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
    entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
    haben Folgendes vereinbart:
    Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
    Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    Artikel 2 – Verbot des Abweichens
    Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
    Artikel 3 – Verbot von Vorbehalten
    Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
    Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
    1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
    2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
    3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
    Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention
    Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
    Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation
    Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
    Artikel 7 – Inkrafttreten
    1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
    2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
    Artikel 8 – Aufgaben des Verwahrers
    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats
    a) jede Unterzeichnung;
    b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
    c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;
    d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
    Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

    Link: http://conventions.coe.int/Treaty/ge...s/Html/114.htm

  4. #4
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
    Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    Artikel 2 – Verbot des Abweichens
    Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
    das ist die letzte fassung, oder? Also steht doch nichts mehr von sonderregelungen..bzgl. Aufstand etc.

    Hilf mir mal gerade!

  5. #5
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Ja, das ist die letzte Fassung, soweit ich das herausbekommen habe. Mir ist keine neuere bekannt.
    Die Abschaffung der Todesstrafe soll -nach meinem Verständnis- ohne jede Ausnahme gelten. Das lese ich aus diesem Passus heraus:

    "in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
    entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
    haben Folgendes vereinbart:
    Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
    Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    Artikel 2 – Verbot des Abweichens
    Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
    Artikel 3 – Verbot von Vorbehalten
    Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."


    § Art.15 EMRK
    Abweichen im Notstandsfall

    Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)




    (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
    (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
    (3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

    sowie
    § Art.57 EMRK
    Vorbehalte


    Abschnitt III (Verschiedene Bestimmungen)




    (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
    (2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.


    Hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.


  6. #6
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!


  7. #7
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Man kann diese Gestop-Schweine nicht oft genug denunzieren. Jeder muss wissen, dass es diese Grundgesetzwidrige Schläger-Gestapo gibt. Also bitte in allen Blogs regelmäßig darüber berichten!

    Trotz meiner extremen Wut gegen diese EU-Gestapo, wird man vielleicht sogar noch einmal froh sein, wenn Sie den islamischen Mob zu Klump schlägt, allerdings glaube ich nicht wirklich daran, dass Sie dafür gemacht wurde. Viel eher um den Islamischen Mob zu schützen vor Bürgern die Ihr Recht auf Verteidigung des Grundgesetzes gemäß Art. 20 GG selbst in die Hand nehmen müssen..

    m.E. sollte ein Einmarsch der EUROGENDFOR auf deutschen Boden doch als Kriegerischer Akt zu deuten sein und den Kriegsfall auslösen?

  8. #8
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Zitat Zitat von Tempelritter Beitrag anzeigen
    [...]
    Trotz meiner extremen Wut gegen diese EU-Gestapo, wird man vielleicht sogar noch einmal froh sein, wenn Sie den islamischen Mob zu Klump schlägt, allerdings glaube ich nicht wirklich daran, dass Sie dafür gemacht wurde. Viel eher um den Islamischen Mob zu schützen vor Bürgern die Ihr Recht auf Verteidigung des Grundgesetzes gemäß Art. 20 GG selbst in die Hand nehmen müssen..
    [...]

    Schön wär's, wenn man uns vor dem islamischen Mob schützen würde. Aber bereits unter geltendem Recht wurden in Bremen - Miri-Clan - und verschiedenen Stadtteilen Berlins, ... weder die Bürger noch die Polizei effektiv vor den Nachfolgern des antichristlichen, falschen Propheten geschützt...

    » Beispielsweise, warum Frankreich, Italien, Portugal, Spanien und die Niederlande das Kontingent stellen, die Türkei sogar als “Beobachter” mit anwesend sein darf und ausgerechnet der größte Nettozahler außen vor bleibt?

    Manche halten Wikipedia für linkslastig und weichgespült. Selbst dort steht:

    Seit dem 17. Dezember 2008 ist auch Rumänien, vertreten mit der Jandarmeria Română, Vollmitglied. Polen ist seit dem 8. März 2007 Partner der EGF und auch gewillt, in Zukunft Mitglied der Militärtruppe zu werden. Weiterhin hat auch Litauen seit Dezember 2009 den Partnerstatus inne.

    Die Türkei hat 2009 den Status eines beobachtenden Landes bekommen. Außerdem zeigt Aserbaidschan* Ambitionen, der EGF beizutreten.

    Deutschland ist kein Teil der internationalen Militärtruppe. Der deutsche Verteidigungsminister Peter Struck betonte 2004, dass sich die Aufgaben von Polizei und Streitkräften "deutlich voneinander unterscheiden"




    * Wikipedia: Aserbaidschan - Religionen

    Vorherrschende Religion ist der Islam, der im 8. Jahrhundert von arabischen Eroberern verbreitet wurde. Aserbaidschan ist neben dem Iran, dem Irak und Bahrain ein Land mit schiitischer Bevölkerungsmehrheit: 85 Prozent der muslimischen Aserbaidschaner bekennen sich zur schiitischen und 15 Prozent zur sunnitischen Glaubensrichtung.

    Viele Aserbaidschaner wurden während der Sowjetherrschaft säkularisiert. Daher bezeichnen sich heute nur ca. 10 Prozent als regelmäßig praktizierende Muslime. Die meisten Aserbaidschaner praktizieren den Islam nur an hohen Feiertagen wie dem Ramadan. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion erlebte der Islam 1991 eine Wiedergeburt, die jedoch zu keiner Radikalisierung der Gesellschaft führte. Immer mehr Menschen wenden sich jedoch in letzter Zeit dem Islam weiter zu. Besonders im Süden des Landes ist eine seit einigen Jahren durch iranischen Einfluss entstehende orthodoxe Form des Islams im Kommen.

  9. #9
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    1

    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Der Trick ist doch Alt

    Das haben nicht wir im nationalen Parlament beschlossen,das ist EU Vorgabe.
    Aber erst nach Vorgabe des nationalen Parlamentes in der EU.
    Und fein raus ist man.

    Beispiel:
    E 10 ist EU Vorgabe,das hat nichts aber auch gar nichts mit der BRD oder gar dem Bundestag zu tuen.
    Nö,wir müssen das umsetzen.Eine höhere Macht zwingt uns das auf.
    Wer diese unbekannte Macht jetzt ist,muß ich nicht erklären.

  10. #10
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    AW: EUROGENDFOR - Brüssels Killer-Truppe!

    Und mit der Islamisierung werden Sicherheit und Stabilität der Staaten gefährdend, worauf die Diktatur ihren Überwachungsapparat ausweiten kann. Natürlich darf aufgrund von Antidiskriminierungsgesetzen kein Profiling erfolgen, so werden alle Bürger gleichermaßen zu potenziellen Terroristen, oder was auch immer.
    Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.

    Kalifatslehre. Darum geht es.


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