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  1. #1
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    Juristische Definition des "Islam"

    „’Das Handeln der Vereinigung ist vom Gesamtwillen beherrscht, dem sich die Mitglieder als verbindlich unterordnen. Dieser Wille gründet auf ihrer ideologisch-extremistischen Grundhaltung, nämlich der Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und der damit einhergehenden Verteidigung der muslimischen Welt gegen die „Ungläubigen“. Diese Zielsetzung beherrscht das Beziehungsgeflecht der Tatverdächtigen und ist gemeinsame Grundlage ihres Handelns und hat eine organisatorisch wirksame Bindung zur Folge.’ (Beschluss des AG Münchens vom 12.02.2009, Geschäftsnummer I Gs 1067/09, S. 3).“

    [B][COLOR="darkgreen"][SIZE="3"][URL="http://michael-mannheimer.net/2010/01/10/der-islam-als-sieger-des-westlichen-werte-relativismus"]Michael Mannheimer Essays[/URL][/SIZE][/COLOR][/B]

  2. #2
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    AW: Juristische Definition des "Islam"

    Na Bitte, die Deutsche Justiz kann doch was! Diese Formulierung ist so ungeheuerlich korrekt

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