-
Hits: 4152 | 04.12.2009, 21:59 #1
Juristische Definition des "Islam"
„’Das Handeln der Vereinigung ist vom Gesamtwillen beherrscht, dem sich die Mitglieder als verbindlich unterordnen. Dieser Wille gründet auf ihrer ideologisch-extremistischen Grundhaltung, nämlich der Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und der damit einhergehenden Verteidigung der muslimischen Welt gegen die „Ungläubigen“. Diese Zielsetzung beherrscht das Beziehungsgeflecht der Tatverdächtigen und ist gemeinsame Grundlage ihres Handelns und hat eine organisatorisch wirksame Bindung zur Folge.’ (Beschluss des AG Münchens vom 12.02.2009, Geschäftsnummer I Gs 1067/09, S. 3).“
[B][COLOR="darkgreen"][SIZE="3"][URL="http://michael-mannheimer.net/2010/01/10/der-islam-als-sieger-des-westlichen-werte-relativismus"]Michael Mannheimer Essays[/URL][/SIZE][/COLOR][/B]
-
15.12.2009, 23:29 #2Registrierte Benutzer
- Registriert seit
- 17.02.2009
- Beiträge
- 170
AW: Juristische Definition des "Islam"
Na Bitte, die Deutsche Justiz kann doch was! Diese Formulierung ist so ungeheuerlich korrekt
Aktive Benutzer
Aktive Benutzer
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
Ähnliche Themen
-
Video Eigenproduktion Definition von "Moslem" - Irrtum vom kulturellem Relativismus
Von thisnokay im Forum Islam - fundiertesAntworten: 0Letzter Beitrag: 10.02.2010, 14:55
Vor rund 2 Jahren drängte der...
Lieferdienste mit Existenzproblemen