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  1. #1
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    Wenn Integration scheitert

    Behörde versucht Migrantenkinder mit Bußgeldern zum Schwimmunterricht zu zwingen - Doch diese zeigen nicht immer Wirkung

    Für die meisten Hamburger Schüler ist es bloßer Sport oder ein harmloser Ausflug in der Klassengemeinschaft. Doch manche strenggläubige Muslime sehen ihre religiösen Vorstellungen verletzt, wenn sie ihre Töchter zum Schulschwimmen oder auf Klassenfahrt schicken sollen. An Schulen mit vielen Kindern aus muslimischen Familien gibt es darum regelmäßig Streit. Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Die Teilnahme am Schulschwimmen und an Klassenfahrten gehört laut Schulgesetz zur Schulpflicht und muss von den Schulen durchgesetzt werden. Dennoch weigern sich immer wieder Eltern, ihre Kinder mitzuschicken. Mittlerweile verhängt die Hamburger Schulbehörde sogar Zwangsgelder, um die Teilnahme der Kinder zu erzwingen. Doch diese zeigen nicht immer Wirkung.
    An der Fritz-Köhne-Schule in Rothenburgsort ist das Problem bekannt. Regelmäßig kommt es hier vor, dass Eltern ihren Kindern die Teilnahme am Schwimmunterricht oder der Klassenfahrt verbieten. "Von 40 Schülern gibt es drei oder vier, bei denen man nachfassen muss", sagt Schulleiter Ingo Wulf. Er führt Gespräche, spricht Ermahnungen aus und gibt den Fall, wenn nichts fruchtet, an die Rechtsabteilung der Schulbehörde weiter. So war es auch bei der afghanischen Familie, die sich vor einem Jahr weigerte, die achtjährige Tochter am Schwimmen teilhaben zu lassen. Schließlich wurde ein Zwangsgeld von 250 Euro verhängt. Am Schwimmunterricht nahm das Mädchen trotzdem nicht teil. Ob das Zwangsgeld bezahlt wurde, weiß Wulf nicht, denn er erhielt keine Rückmeldung.
    Bleibenden Eindruck hinterließ die Geldbuße jedenfalls nicht. Denn seit kurzem steht erneut Schwimmen auf dem Lehrplan, und die Eltern weigern sich abermals, die mittlerweile Neunjährige mitzuschicken. Die Mutter hat deutlich gemacht, dass sie nicht kompromissbereit ist - zur Not nehme sie eine Geldbuße in Kauf. Sie erklärte dem Schulleiter die deutschen Besatzer in Afghanistan passten sich der dortigen Kultur auch nicht an. "Eine Nachdenklichkeit erzeugt man da nicht", sagt Wulf. Nun wird wieder die Rechtsabteilung aktiv.
    weiter

  2. #2
    Systemfeind Gast

    AW: Wenn Integration scheitert

    Soso, die "deutschen Besatzer in Afghanistan passen sich also auch nicht der Kultur an".

    Das bedeutet ja im Umkehrschluß, dass sich die afghanische Familie ebenfalls als Besatzer sieht und sich deshalb auch nicht hier anpassen muß.

    Wenn mich nicht alles täuscht, sind die doch freiwillig hier in der BRD, oder? Wenn es denen nicht passt: unsere Grenzen sind auch nach draußen offen. Und tschüß!!!!

    Wie dieses scheiß Volk, das letztlich den Aufstand vor Gericht gemacht hat, wegen der Verurteilung nach dem "Ehren" Mord. Als Richter hätte ich die alle im Saal bleiben lassen, mir alle Beleidigungen angehört und dann mal richtig Ordnungsgelder verhängt.

    Aber nee. Die dürfen das. Wegen dem Temprament und so. Paßt schon. Aber wehe als Deutscher rutscht einem mal das "Du" gegenüber einem Richter raus. Dann klingelt aber die Staatskasse!

    Immer drauf aufs eigene Volk!

  3. #3
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    13

    AW: Wenn Integration scheitert

    Zitat Zitat von Pestizid Beitrag anzeigen
    Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Die Teilnahme am Schulschwimmen und an Klassenfahrten gehört laut Schulgesetz zur Schulpflicht und muss von den Schulen durchgesetzt werden.
    Zu Klassenfahrten: Die Rechtssprechung ist eben nicht klar da das Schulgesetz ein Landesgesetz ist und somit jedes Bundesland eigenständige Gesetze erläßt.
    Was jedoch (fast) einheitlich verfasst wurde ist die Tatsache, dass wenn man nicht an einer solchen schulischen Veranstaltung, und eine Klassenfahrt gehört zu den schulischen Veranstaltungen, zumindest an einem Ausgleichsunterricht, meist in einer Nachbarklasse, dran teilnimmt.

    Zu Schwimmunterricht:Ich hatte eine gute Zusammenfassung der Urteilsbegründung mal zwischen den Händen jedoch ist folgendes einleuchtend.

    Zur Begründung heißt es u.a. : Mangels konkreter und nachvollziehbarer Darlegung der als verbindlich erachteten und der Teilnahme am Schwimmunterricht angeblich entgegenstehenden religiösen Vorschriften sei es bereits zweifelhaft, ob die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht überhaupt einen Gewissenskonflikt des Schülers bzw. seiner Eltern auslöse. Jedenfalls setze sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwimmunterricht nicht unzumutbar. Hierdurch entstehende mögliche Gewissenskonflikte könnten durch die Verwendung einer knielangen Badebekleidung, durch Benutzung nach Geschlechtern getrennter Umkleidekabinen, durch eine die Rechte der Kläger möglichst weitgehend berücksichtigende Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und durch die verbleibende umfängliche Einflussnahmemöglichkeit der Kläger auf ihren Sohn abgemildert werden.

    Quelle:http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6153.htm

    @pestizid: Warum du diesen schlechten Titel übernimmst ist mir schleierhaft..?

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