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Hits: 1759 | 12.04.2014, 09:54 #1
Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Echte Amtsdelikte
Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des Amtsträgers begangen werden können:
- Aussageerpressung (§ 343 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Gebühren- und Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (§ 352, § 353 StGB)
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
- Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
- Vollstreckung bzw. Verfolgung gegen Unschuldige (§ 344, § 345 StGB)
- Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§ 353b, § 355 StGB)
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die Amtsträgerschaft strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.
Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB jedoch ist das strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.Geändert von burgfee (13.04.2014 um 01:21 Uhr)
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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12.04.2014, 10:30 #2
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
....Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.
Also könnten Staatsbedienstete Rentner erschießen. Sie verschaffen so dem Staat Vorteile durch das Einsparen von Rentenzahlungen.Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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12.04.2014, 10:42 #3
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Nicht erschießen, sondern durch überzogene Steuer- und Abgabenbescheide aushungern, so die Betreffenden es nicht bemerken und rechtzeitig Beschwerde einlegen.
Zum Beispiel besteht die Zurücksetzung in den alten Stand bei Formmängeln der Bescheide.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtslateinisch restitutio in integrum, ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht.
Von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schweiz: „Wiederherstellung“) wird gesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter bestimmte Fristen unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt hat, jedoch (in der Regel auf seinen Antrag) so gestellt wird, als hätte er die Frist nicht versäumt: Er muss aber die betreffende Verfahrenshandlung in der Wiedereinsetzungsfrist nachholen.
...
Wiedereinsetzungsantrag
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss rechtzeitig gestellt werden. Er muss inhaltlich eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist enthalten. Die Glaubhaftmachung muss durch sog. präsente Beweismittel erfolgen, so dass bloße Beweisantritte z.B. durch Vernehmung von Zeugen nicht ausreichen. Bei Anwälten erfordert das die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung der Fristenorganisation, ihrer Überwachung und der Fehlerursache.[1] Ausnahmsweise ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (also auch ohne Antrag) zu prüfen, wenn in der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist die versäumte Handlung nachgeholt und die Wiedereinsetzungsgründe nachgewiesen sind.
Fristbeginn
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab Kenntnis der Versäumnis. Diese Kenntnis beginnt für rechtliche und steuerliche Berater mit Erhalt des Schreibens, mit dem das Datum des Zugangs des fristwahrenden Schreibens bei der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt wird. Einer Belehrung über die Fristversäumung bedarf es für diesen Fristbeginn nicht.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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12.04.2014, 10:55 #4
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Von Interesse wäre nun in Erfahrung zu bringen, inwieweit die Vorgesetzten ihre Angestellten dazu anhalten gewisse Sollzahlen einzuhalten, damit das Budget nicht gesprengt wird und so Druck ausgeübt wird, Leistungen zu mindern oder zu verweigern.
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12.04.2014, 11:14 #5
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Es steckt in vielem, was der Staat verursacht, System. So werden ganz bewusst Aufträge an Handwerksfirmen vergeben obwohl kein Geld für deren Rechnungen vorhanden ist. So werden viele Firmen in den Ruin getrieben. Der Vorteil für den Staat ist dabei aber nur sekundärer Natur. Man spart zwar das Geld für diese Firmen, erhöht aber die Arbeitslosigkeit und vermindert die Steuereinnahmen.
Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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12.04.2014, 11:44 #6
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Das juckt die da ganz oben doch nicht! Hauptsache, Deutschalnd verschwindet.
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AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Nein, das machen Staatsbedienstete nicht. Zuviel Arbeit, die bedeutet, ein Gewehr zu kaufen, einen Waffenschein zu beantragen, das Gewehr zu putzen und zu laden, das Haus zu verlassen, Rentner zu suchen und dann zu zielen und zu treffen.
Damit ist klar: Es wird nie geschehen!
- - - Aktualisiert oder hinzugefügt- - - -
In Deutschland gibt es viele Töpfchen, die sich seit den 80ern in explosionsartig vermehrt haben. Wenn dem einen Töpfchen was fehlt, wird aus dem anderen entnommen und dabei etwas ins dritte Töpfchen gegeben, das dann sogar einen Gewinn macht.
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12.04.2014, 14:14 #8
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
Unsere Firma nimmt schon seit über 30 Jahren keine Aufträge vom Staat mehr an. Wir wissen was Kollegen für Probleme hatten ihr Geld zu bekommen.
Bin gegen jede Form extremistischer Gewalt dabei unerheblich aus welchem Lager.
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13.04.2014, 01:27 #9
AW: Amtsdelikte zum Vorteil des Staates stellen keine Straftat dar - Abgabenüberhöhung, Leistungskürzung
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