AW: Sammelstrang: Das Phänomen der verlorenen Portemonnaies - Flüchtling findet Geld und andere Geschichten
Die Geldfinderei und Abgeberei könnte auch mit Geldwäsche zusammenhängen. Insbesondere wenn es sich um große Summen handelt.
Drogengelder usw. abgeben und durch einen Strohmann bei der Polizei, Fundbüro abholen lassen, so dass diese Person so ganz offiziell der Eigentümer ist, der aber dann das Geld der Bande abgeben muss.
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burgfee
Die Geldfinderei und Abgeberei könnte auch mit Geldwäsche zusammenhängen.
Drogengelder usw. abgeben und durch einen Strohmann bei der Polizei, Fundbüro abholen lassen, so dass diese Person so ganz offiziell der Eigentümer ist, der aber dann das Geld der Bande abgeben muss.
Wenn jemand Schwarzgeld legalisieren will, kann er in der Tat zur Polizei gehen und erzählen, dass er die Summe gefunden hat. Da sich kein Eigentümer findet, gehört nach einem Jahr dem Finder das ganze Geld und dann ist es offiziell seins.
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Zitat:
Rechtslage in Deutschland
Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der gefundenen Sache:
bis 500 €: 5 % des Wertes,
über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.
Wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen.
Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes (§ 978 BGB).
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen der Fundunterschlagung strafbar.
https://de.wikipedia.org/wiki/Finderlohn
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Realist59
Wenn jemand Schwarzgeld legalisieren will, kann er in der Tat zur Polizei gehen und erzählen, dass er die Summe gefunden hat. Da sich kein Eigentümer findet, gehört nach einem Jahr dem Finder das ganze Geld und dann ist es offiziell seins.
Es geht noch schneller
Zitat:
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Eigentumserwerb des Finders
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Ist der Wert der Sache jedoch geringer als 10€, so beginnt die 6-monatige Frist bereits mit dem Tag des Fundes. Allerdings muss der Finder noch drei Jahre lang das Erlangte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben.
Fundtiere unterliegen hinsichtlich des Eigentumserwerbs den gleichen Fristen wie Fundsachen, können jedoch nach einer Frist von vier Wochen durch die zuständige Behörde weitervermittelt werden. Das Tier kann also an den Finder oder eine dritte Person weitervermittelt werden, jedoch ohne dass diese Eigentum an dem Tier erwerben. Der Eigentumserwerb erfolgt weiterhin nach Ablauf der 6-monatigen Frist.
...
https://de.wikipedia.org/wiki/Fundre...Deutschland%29
Dann wäre es ja wichtig auch zu definieren, bis wann eine Fundsache abgegeben sein muss.
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Vielleicht ist es auch einfach Geld, was sie auf ihre Flucht mitgenommen haben, und aus Angst, die Behörden könnten es ihnen abnehmen, wird das Geld versteckt und später dann als Fundsache bei den Behörden abgegeben.
Stellt sich die frage, ab wann dürfen sie das Geld behalten, ohne dass die Sozialbehörden es einkassieren?
Ab ihrem ersten eigenen Job? Oder erst 10 Jahre danach?
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burgfee
Vielleicht ist es auch einfach Geld, was sie auf ihre Flucht mitgenommen haben, und aus Angst, die Behörden könnten es ihnen abnehmen, wird das Geld versteckt und später dann als Fundsache bei den Behörden abgegeben.
Stellt sich die frage, ab wann dürfen sie das Geld behalten, ohne dass die Sozialbehörden es einkassieren?
Ab ihrem ersten eigenen Job? Oder erst 10 Jahre danach?
Nach vier Jahren?
Zitat:
§ 50 SGB Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
...
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/50.html
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Denkt die Lügenpresse eigentlich, dass die Bürger die gefühlt 1000. Geschichte vom ach so ehrlichen Asylanten noch glaubt ?
Immer die gleiche Art von Story...armer, vom Leben gebeutelter Asylant, und in 99,9 % der Fälle, Syrer, findet wer-weiss-wieviel Geld, das er dann ganz seriös zur Polizei bringt !?
Diese Schei*e glaubt doch niemand mehr !
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Dieses Mal ist es kein Syrer, sondern ein Afghane. Er wird auch nicht als Flüchtling bezeichnet, sondern als Zuwanderer.....
Zitat:
Delbrück: Afghanischer Zuwanderer findet Geldbörse und gibt sie ab
Ein Autofahrer in Delbrück vergaß gedankenverloren seine Geldbörse auf seinem Autodach sie enthielt Kreditkarten, und Bargeld.
Der Fahrer hatte jedoch Glück im Unglück, denn die Geldbörse fiel ausgerechnet direkt vor einer Flüchtlingsunterkunft auf die Straße, wo sie von einen Afghanen gefunden wurde.
Der Einwanderer zögerte keinen Moment, ließ über einen Mitbewohner die Polizei verständigen, da er selbst kein Deutsch spricht, und gab den Fund ab. Die Geldbörse konnte dank des ehrlichen Finders ihrem Besitzer noch am selben Tag wiedergegeben werden.
http://www.shortnews.de/id/1206246/d...nd-gibt-sie-ab
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Er ist eben findig, der Moslem. Schließlich hat er auch hergefunden, selbst wenn das Merkel'sche Navi Hilfestellung gegeben hat.
Ein Findling ist er dazu, der Moslem. (Wer's nicht weiß: Findlinge sind die Brocken, die man schwer oder gar nicht los wird).