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Der Nürnberger Kodex (deutsch: Nürnberger Kodex) ist eine Reihe von forschungsethischen Grundsätzen für Humanexperimente, die vom Gericht USA gegen Brandt als ein Ergebnis der Nürnberger Prozesse am Ende des Zweiten Weltkriegs erstellt wurden. In einer Rezension zum 50. Jahrestag des Brandt-Urteils schreibt Katz, dass "eine sorgfältige Lektüre des Urteils nahelegt, dass" die Autoren den Kodex "für die Praxis von Menschenversuchen geschrieben haben, wann immer sie durchgeführt werden."[1]
Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex
Die zehn Punkte des Kodex wurden im Abschnitt des Richterurteils mit dem Titel "
Zulässige medizinische Experimente" angegeben:[6]
Die freiwillige Zustimmung des Menschen ist unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass die betroffene Person geschäftsfähig sein sollte, eine Einwilligung zu erteilen; sollten so beschaffen sein, dass sie die freie Wahlfreiheit ausüben können, ohne dass ein Element von Gewalt, Betrug, Täuschung, Zwang, Überschreitung oder sonstiger Art von Zwang oder Zwang eingreift; und sollte über ausreichende Kenntnisse und Verständnis der Elemente des betreffenden Themas verfügen, um es ihm zu ermöglichen, eine verständnisvolle und aufgeklärte Entscheidung zu treffen. Dieses letztere Element erfordert, dass vor Annahme einer positiven Entscheidung durch den Versuchsteilnehmer ihm Art, Dauer und Zweck des Versuchs bekannt gegeben werden; die Methode und die Mittel, mit denen sie durchgeführt werden soll; alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, die vernünftigerweise zu erwarten sind; und die Auswirkungen auf seine Gesundheit oder Person, die möglicherweise aus seiner Teilnahme am Experiment resultieren.
Die Pflicht und Verantwortung für die Feststellung der Qualität der Einwilligung liegt bei jedem Einzelnen, der das Experiment initiiert, leitet oder daran teilnimmt. Es ist eine persönliche Pflicht und Verantwortung, die nicht ungestraft an andere delegiert werden darf.[13]
Das Experiment sollte so beschaffen sein, dass es fruchtbare Ergebnisse zum Wohle der Gesellschaft liefert, die durch andere Methoden oder Studien nicht zu erhalten sind und nicht zufällig und unnötig sind.
Der Versuch sollte so konzipiert sein und auf den Ergebnissen von Tierversuchen und der Kenntnis des natürlichen Verlaufs der Krankheit oder eines anderen untersuchten Problems beruhen, dass die erwarteten Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen.
Das Experiment sollte so durchgeführt werden, dass alle unnötigen körperlichen und geistigen Leiden und Verletzungen vermieden werden.
Es sollte kein Experiment durchgeführt werden, bei dem a priori Grund zu der Annahme besteht, dass der Tod oder eine behindernde Verletzung eintreten wird; außer vielleicht bei den Experimenten, bei denen die experimentellen Ärzte auch als Versuchspersonen dienen.
Das einzugehende Risiko sollte niemals das Maß überschreiten, das durch die humanitäre Bedeutung des durch das Experiment zu lösenden Problems bestimmt wird.
Es sollten geeignete Vorbereitungen getroffen und angemessene Einrichtungen bereitgestellt werden, um die Versuchsperson vor selbst entfernten Möglichkeiten von Verletzung, Behinderung oder Tod zu schützen.
Der Versuch sollte nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. In allen Phasen des Experiments sollte von denjenigen, die das Experiment durchführen oder sich daran beteiligen, ein Höchstmaß an Geschick und Sorgfalt verlangt werden.
Im Verlauf des Experiments soll es dem Menschen freistehen, das Experiment zu beenden, wenn er den physischen oder psychischen Zustand erreicht hat, in dem ihm eine Fortsetzung des Experiments unmöglich erscheint.
Während des Versuchsverlaufs muss der verantwortliche Wissenschaftler bereit sein, den Versuch zu jedem Zeitpunkt abzubrechen, wenn er in Ausübung seines guten Glaubens, seiner überlegenen Geschicklichkeit und seines sorgfältigen Urteils wahrscheinlich Grund zu der Annahme hat, dass eine Fortsetzung der Experiment wahrscheinlich zu Verletzungen, Behinderungen oder zum Tod des Versuchsobjekts führen.
The ten points of the Nuremberg Code
The ten points of the code were given in the section of the judges' verdict entitled "Permissible Medical Experiments":[6]
The voluntary consent of the human subject is absolutely essential. This means that the person involved should have legal capacity to give consent; should be so situated as to be able to exercise free power of choice, without the intervention of any element of force, fraud, deceit, duress, overreaching, or other ulterior form of constraint or coercion; and should have sufficient knowledge and comprehension of the elements of the subject matter involved as to enable him to make an understanding and enlightened decision. This latter element requires that before the acceptance of an affirmative decision by the experimental subject there should be made known to him the nature, duration, and purpose of the experiment; the method and means by which it is to be conducted; all inconveniences and hazards reasonably to be expected; and the effects upon his health or person which may possibly come from his participation in the experiment. The duty and responsibility for ascertaining the quality of the consent rests upon each individual who initiates, directs, or engages in the experiment. It is a personal duty and responsibility which may not be delegated to another with impunity.[13]
The experiment should be such as to yield fruitful results for the good of society, unprocurable by other methods or means of study, and not random and unnecessary in nature.
The experiment should be so designed and based on the results of animal experimentation and a knowledge of the natural history of the disease or other problem under study that the anticipated results will justify the performance of the experiment.
The experiment should be so conducted as to avoid all unnecessary physical and mental suffering and injury.
No experiment should be conducted where there is an a priori reason to believe that death or disabling injury will occur; except, perhaps, in those experiments where the experimental physicians also serve as subjects.
The degree of risk to be taken should never exceed that determined by the humanitarian importance of the problem to be solved by the experiment.
Proper preparations should be made and adequate facilities provided to protect the experimental subject against even remote possibilities of injury, disability, or death.
The experiment should be conducted only by scientifically qualified persons. The highest degree of skill and care should be required through all stages of the experiment of those who conduct or engage in the experiment.
During the course of the experiment the human subject should be at liberty to bring the experiment to an end if he has reached the physical or mental state where continuation of the experiment seems to him to be impossible.
During the course of the experiment the scientist in charge must be prepared to terminate the experiment at any stage, if he has probable cause to believe, in the exercise of the good faith, superior skill and careful judgment required of him that a continuation of the experiment is likely to result in injury, disability, or death to the experimental subject.