Irgendwann wird die Anweisung kommen, dass gar nicht mehr über die von Migranten begangenen Verbrechen berichtet wird.......
Zitat:
.....Empfehlung zur Herkunftsnennung
Konkret geht es etwa um Zurückhaltung im Umgang mit Selbsttötungen sowie um die Nennung der Staatsangehörigkeit von Beschuldigten. Vor allem der letzte Punkt war in den vergangenen Jahren nach der Berichterstattung zur Kölner Silvesternacht 2015 in der Öffentlichkeit viel debattiert worden. In der Diskussion um Straftaten von Ausländern kam der Vorwurf auf, Journalistinnen und Journalisten würden eine politische Agenda verfolgen, indem sie die Herkunft von Tatverdächtigen bewusst verschweigen. Daraufhin hatte der Presserat 2017 seine Empfehlung zur Herkunftsnennung im Pressekodex geändert.
Pressekodex des Pressserats: Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Im Pressekodex der Polizei Baden-Württemberg gibt es dazu im Absatz „Diskriminierungsverbot“ eine ähnliche Richtlinie. Die Nennung der Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen gehöre in Veröffentlichungen, „sofern im Einzelfall ein sachlich begründetes öffentliches Interesse hieran besteht, oder auf Nachfrage der Medien“.
Pressekodex der Polizei Baden-Württemberg: Richtlinie 6.2 – Die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen als Teil der Berichterstattung
Die Pressestellen berichten neutral und objektiv. Grundsätzlich kann hierzu auch die Nennung der Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen in Veröffentlichungen gehören, sofern im Einzelfall ein sachlich begründetes öffentliches Interesse hieran besteht, oder auf Nachfrage der Medien. Das gilt insbesondere bei Verlautbarungen zu Haftsachen, bei regionalen Brennpunkten oder bei aktuellen Kriminalitätsphänomenen.
Abweichend davon unterbleibt eine Nennung, wenn sie für das Verständnis des Sachverhalts nicht relevant ist. Das ist regelmäßig bei einfacher Kriminalität beziehungsweise Massendelikten und Verkehrsdelikten der Fall. Bei der Berichterstattung über Kinder und Jugendliche ist Zurückhaltung geboten. Bei tatverdächtigen Kindern ist daher die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht Teil der Berichterstattung. Ein möglicher Migrationshintergrund eines Tatverdächtigen ist für die Berichterstattung nur im begründeten Ausnahmefall von Belang.
Journalistinnen und Journalisten wie auch Polizistinnen und Polizisten sollen die Herkuft von Verdächtigen also nach beiden Richtlinien nur bei „begründetem öffentlichen Interesse“ nennen. Der polizeiliche Pressekodex geht sogar noch einen Schritt weiter und untersagt die Nennung der Staatsangehörigkeit bei tatverdächtigen Kindern.... https://www.deutschlandfunk.de/vorha...icle_id=496094