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  • Grundgesetz und Islam

    Nicht zuletzt die von der AfD losgetretene Debatte um die Vereinbarkeit von Grundgesetz und Islam haben islamische Verbände veranlasst erneut zu behaupten, dass Islam und Grundgesetz miteinander vereinbar sind. Die Gutmenschen nehmen es dankbar auf, hinterfragen aber nicht, ob diese Behauptung auch stimmt. Die Frage, ob der Islam und das Grundgesetz miteinander vereinbar sind, wird alleine dadurch beantwortet, dass dieses Grundgesetz in einem islamischen Deutschland nicht bestehen bleiben könnte.


    Damit der Artikel nicht zu lang wird, habe ich Passagen eingekürzt, oder nicht relevante Teile ausgelassen.

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    Die Grundrechte

    Artikel 1

    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Da geht es schon los, denn im Islam ist nur die Würde des Moslems unantastbar. Alle anderen Menschen sind lediglich Ungläubige, die dem Moslem zur Verfügung zu stehen haben.



    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Auch dieser Punkt ist mit dem Islam nicht in Einklang zu bringen, denn die Entfaltung einer islamischen Persönlichkeit beinhaltet zwingend die Rechte anderer zu verletzen. Frauen werden durch den Islam an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit massiv behindert.


    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Die Islamische Gesetzgebung (Scharia) ist untrennbar ein Teil des Islams. Hände oder Füße abzuhacken widerspricht dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.



    Artikel 3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    Hier steht der Islam im völligen Widerspruch zum Grundgesetz. Muslime sind über alle anderen Menschen gestellt.



    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


    Frauen sind im Islam klar benachteiligt, sind nur die Hälfte wert, da vor Gericht die Aussage einer Frau weniger gilt, als die eines Mannes. Auch im Erbrecht sind Frauen benachteiligt. Eine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist im Islam nicht möglich. Ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.





    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Auch hier steht der Islam im völligen Gegensatz zum Grundgesetz. Frauen werden benachteiligt. Alle Nichtmuslime sind schlechter gestellt als Muslime, Behinderte werden im Koran verhöhnt.





    Artikel 4

    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    Im Islam sind nur die Muslime die wahren Gläubigen, alle anderen sind Ungläubige mit stark eingeschränkten Rechten. Bereits jetzt schon, werden christliche Gottesdienste von Muslimen gestört, Christen beleidigt und bedroht, Kirchen geschändet und niedergebrannt.




    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


    Schon jetzt verstößt die Regierung gegen diesen Teil des Grundgesetzes. Wäre Deutschland ein islamisches Land, wäre dieser Part reine Kosmetik, denn Kritik am Islam darf es nicht geben.


    Artikel 7

    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

    Schon heute entziehen sich islamische Schulen dieser Aufsicht. Der deutsche Staat weiß nicht, was dort gelehrt wird.




    (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

    Und damit müssten zwingend alle islamischen Vereine und der Islam grundsätzlich verboten sein.





    Artikel 12
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Das islamische Erbrecht billigt der Frau keinen gleichberechtigten Anteil zu, sie ist schlechter gestellt als ihre männlichen Verwandten. Gesetze können daran nichts ändern, denn sie würden dem Koran widersprechen.







    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
    Ein Asylrecht gibt es in der islamischen Welt nicht.






    Artikel 20

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    Da ein islamischer Staat immer und grundsätzlich eine Diktatur sein muss, da sein Selbstverständnis nichts anderes zulässt, widerspricht der Islam auch hier dem Artikel. Ein islamisches Deutschland könnte nie demokratisch sein.



    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
    Artikel 20a

    Bereits jetzt schon wird dieser Artikel von den derzeitigen im Bundestag vertretenen Parteien missachtet.



    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


    Auch hier verstößt die derzeitige Regierung gegen diesen Teil des Grundgesetzes. Mit der absurden Zuwanderung werden die Lebensgrundlagen der künftigen Generationen zerstört.


    Artikel 21
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


    Danach sind die im Bundestag vertretenen Parteien verfassungswidrig. Sie gefährden den Bestand der Bundesrepublik!




    Artikel 25

    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

    Die Scharia als untrennbarer Teil des Islams widerspricht diesem Völkerrecht.


    Artikel 26

    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.......sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    Zum Islam gehört die Hetze gegen Andersgläubige, das friedliche Zusammenleben der Völker wird aktiv gestört und ist im Islam nicht vorgesehen.





    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

    Mit der Praxis bei gleicher Befähigung Frauen den Männern vorzuziehen, sowie Migranten bevorzugt einzustellen, verstößt die Regierung bereits jetzt schon gegen das Grundgesetz. In einem Islamischen Staat gäbe es keine Gleichheit zwischen Muslimen und Andersgläubigen.


    (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

    Es sei denn, er ist AfD-Wähler



    Artikel 38

    (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Eine glatte Farce! Es gibt den Fraktionszwang, der das alles aushebelt. macht ein Abgeordneter von seinem im Grundgesetz verbrieften Rechten Gebrauch, ist er die längste Zeit Abgeordneter gewesen.




    Fazit: In einem Islamischen Staat gilt die Scharia und die ist mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Selbst ohne Scharia steht der Islam im völligen Widerspruch zum GG. Die Behauptungen der Altparteien und der Muslime, dass GG und Islam miteinander vereinbar sind, ist eine glatte Lüge.
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