Verfassungsschutz darf AfD nicht als „Prüffall“ bezeichnen

Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Bundesamt für Verfassungschutz bereits nach Erhalt der AfD-Klage gebeten eine „weitere Verbreitung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen“. Dieser Eingriff in die Rechte der Partei sei mangels Rechtsgrundlage „rechtswidrig und auch unverhältnismäßig“. Auch bestehe Wiederholungsgefahr, da die Behörde eine Unterlassungserklärung abgelehnt habe und das Vorgehen für rechtmäßig halte. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, erklärte das Gericht. (Az.13 L 202/19)

Das BfV hatte daraufhin eine Pressemitteilung und einen Tweet zurückgezogen.

2 Kommentare

    • So wird es auch sein.
      Beim unbedarften und kritikunfähigen Bürger wird nur hängenbleiben, daß da „mal irgendwas mit der AfD“ war, das ihre mangelnde Demokratiefähigkeit „bewies“.
      Damit hätten die „Altparteien“ ihr Ziel erreicht.

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