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  1. #1
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    Grundgesetz und Islam

    Nicht zuletzt die von der AfD losgetretene Debatte um die Vereinbarkeit von Grundgesetz und Islam haben islamische Verbände veranlasst erneut zu behaupten, dass Islam und Grundgesetz miteinander vereinbar sind. Die Gutmenschen nehmen es dankbar auf, hinterfragen aber nicht, ob diese Behauptung auch stimmt. Die Frage, ob der Islam und das Grundgesetz miteinander vereinbar sind, wird alleine dadurch beantwortet, dass dieses Grundgesetz in einem islamischen Deutschland nicht bestehen bleiben könnte.


    Damit der Artikel nicht zu lang wird, habe ich Passagen eingekürzt, oder nicht relevante Teile ausgelassen.

    -----------------------------------------------------------------


    Die Grundrechte

    Artikel 1

    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Da geht es schon los, denn im Islam ist nur die Würde des Moslems unantastbar. Alle anderen Menschen sind lediglich Ungläubige, die dem Moslem zur Verfügung zu stehen haben.



    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Auch dieser Punkt ist mit dem Islam nicht in Einklang zu bringen, denn die Entfaltung einer islamischen Persönlichkeit beinhaltet zwingend die Rechte anderer zu verletzen. Frauen werden durch den Islam an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit massiv behindert.


    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Die Islamische Gesetzgebung (Scharia) ist untrennbar ein Teil des Islams. Hände oder Füße abzuhacken widerspricht dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.



    Artikel 3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    Hier steht der Islam im völligen Widerspruch zum Grundgesetz. Muslime sind über alle anderen Menschen gestellt.



    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


    Frauen sind im Islam klar benachteiligt, sind nur die Hälfte wert, da vor Gericht die Aussage einer Frau weniger gilt, als die eines Mannes. Auch im Erbrecht sind Frauen benachteiligt. Eine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist im Islam nicht möglich. Ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.





    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Auch hier steht der Islam im völligen Gegensatz zum Grundgesetz. Frauen werden benachteiligt. Alle Nichtmuslime sind schlechter gestellt als Muslime, Behinderte werden im Koran verhöhnt.





    Artikel 4

    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


    Im Islam sind nur die Muslime die wahren Gläubigen, alle anderen sind Ungläubige mit stark eingeschränkten Rechten. Bereits jetzt schon, werden christliche Gottesdienste von Muslimen gestört, Christen beleidigt und bedroht, Kirchen geschändet und niedergebrannt.




    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


    Schon jetzt verstößt die Regierung gegen diesen Teil des Grundgesetzes. Wäre Deutschland ein islamisches Land, wäre dieser Part reine Kosmetik, denn Kritik am Islam darf es nicht geben.


    Artikel 7

    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

    Schon heute entziehen sich islamische Schulen dieser Aufsicht. Der deutsche Staat weiß nicht, was dort gelehrt wird.




    (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

    Und damit müssten zwingend alle islamischen Vereine und der Islam grundsätzlich verboten sein.





    Artikel 12
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Das islamische Erbrecht billigt der Frau keinen gleichberechtigten Anteil zu, sie ist schlechter gestellt als ihre männlichen Verwandten. Gesetze können daran nichts ändern, denn sie würden dem Koran widersprechen.







    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
    Ein Asylrecht gibt es in der islamischen Welt nicht.






    Artikel 20

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    Da ein islamischer Staat immer und grundsätzlich eine Diktatur sein muss, da sein Selbstverständnis nichts anderes zulässt, widerspricht der Islam auch hier dem Artikel. Ein islamisches Deutschland könnte nie demokratisch sein.



    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
    Artikel 20a

    Bereits jetzt schon wird dieser Artikel von den derzeitigen im Bundestag vertretenen Parteien missachtet.



    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


    Auch hier verstößt die derzeitige Regierung gegen diesen Teil des Grundgesetzes. Mit der absurden Zuwanderung werden die Lebensgrundlagen der künftigen Generationen zerstört.


    Artikel 21
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


    Danach sind die im Bundestag vertretenen Parteien verfassungswidrig. Sie gefährden den Bestand der Bundesrepublik!




    Artikel 25

    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

    Die Scharia als untrennbarer Teil des Islams widerspricht diesem Völkerrecht.


    Artikel 26

    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.......sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    Zum Islam gehört die Hetze gegen Andersgläubige, das friedliche Zusammenleben der Völker wird aktiv gestört und ist im Islam nicht vorgesehen.





    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

    Mit der Praxis bei gleicher Befähigung Frauen den Männern vorzuziehen, sowie Migranten bevorzugt einzustellen, verstößt die Regierung bereits jetzt schon gegen das Grundgesetz. In einem Islamischen Staat gäbe es keine Gleichheit zwischen Muslimen und Andersgläubigen.


    (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

    Es sei denn, er ist AfD-Wähler



    Artikel 38

    (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Eine glatte Farce! Es gibt den Fraktionszwang, der das alles aushebelt. macht ein Abgeordneter von seinem im Grundgesetz verbrieften Rechten Gebrauch, ist er die längste Zeit Abgeordneter gewesen.




    Fazit: In einem Islamischen Staat gilt die Scharia und die ist mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Selbst ohne Scharia steht der Islam im völligen Widerspruch zum GG. Die Behauptungen der Altparteien und der Muslime, dass GG und Islam miteinander vereinbar sind, ist eine glatte Lüge.
    Geändert von Realist59 (01.05.2016 um 08:14 Uhr)
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  2. #2
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Eine sehr gute Gegenüberstellung! Könntest Du das als PDF-Datei bereitstellen? Es ließe sich dann leichter verteilen.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  3. #3

    AW: Grundgesetz und Islam

    Der Islam erfüllt sämtliche Kriterien des §129f StGB (Kriminelle Vereinigung/Terroristische Vereinigung) und müsste, wenn wir eine kämpferische Demokratie hätten, längst verboten sein. Doch Ignoranz und Feigheit der Eliten sorgen dafür, dass dieser totalitäre Herrschafts- und Eroberungskult im Tarnkleid einer Religion seine täglichen Schwerstverbrechen gegen die Menschlcihkeit unbeirr weiterführen kann
    http://michael-mannheimer.net/catego...etz-und-islam/
    "Mein Vaterland hat allzeit den ersten Anspruch auf mich." (Mozart)

    "Ich habe nur ein Vaterland, das heißt Deutschland." (vom Stein)

  4. #4

    AW: Grundgesetz und Islam

    Die Sache ist eigentlich ganz einfach.

    Der Islam ist unveränderlich, das Grundgesetz nicht.

    Aber in einem Staat ohne Verfassung.......
    Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
    Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.


  5. #5
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Eine sehr gute Gegenüberstellung! Könntest Du das als PDF-Datei bereitstellen? Es ließe sich dann leichter verteilen.
    Ich habe das direkt ins Forum geschrieben. Ich habe mich mit der Erstellung von PDFs noch nicht befasst.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  6. #6
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Ich habe das direkt ins Forum geschrieben. Ich habe mich mit der Erstellung von PDFs noch nicht befasst.
    Ich habe Deinen Text in eine PDF-Datei umgewandelt, weiß aber nicht, wie ich sie einfügen kann. Ich versuche es als Bilddatei.
    Grundgesetz_und_Islam.pdf
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  7. #7
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Ich habe Deinen Text in eine PDF-Datei umgewandelt, weiß aber nicht, wie ich sie einfügen kann. Ich versuche es als Bilddatei.
    Grundgesetz_und_Islam.pdf
    Funktioniert gut. Allerdings fehlt so eine Kennzeichnung wie die im Forum mögliche Zitierung, so dass sich der Text des GG nicht von den Kommentaren unterscheidet.
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  8. #8
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Funktioniert gut. Allerdings fehlt so eine Kennzeichnung wie die im Forum mögliche Zitierung, so dass sich der Text des GG nicht von den Kommentaren unterscheidet.
    Grundgesetz_und_Islam.pdf

    Besser so?
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  9. #9
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Wunderbar, so ist es perfekt.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  10. #10
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    AW: Grundgesetz und Islam

    Karl Albrecht Schachtschneider, Staatsrechtslehrer

    Reihe Faktencheck
    Religionsfreiheit für den Islam in Deutschland?


    Die Islamisierung Deutschlands wird mittels einer vermeintlichen Religionsfreiheit betrieben. Das Bundesverfassungsgericht faßt die Religionsgrundrechte der Absätze 1 und 2 des Art. 4 GG zu einem eigenständigen Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen. Dieses soll das Recht geben, zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet. Dieses durch die Menschenwürde gebotene Grundrecht dulde keinen Gesetzesvorbehalt und könne nur wegen gleichrangiger Verfassungsprinzipien eingeschränkt werden.

    Der Islam, die Hingabe an Gott, ordnet das Leben und Handeln der Muslime nicht nur für das Jenseits, die Zweite Welt, sondern auch für die Erste Welt, das Diesseits. Höchste, nämlich göttliche, Verbindlichkeit haben nicht nur der Koran, sondern auch die Hadithe der koranischen Tradition. Aus beiden werden die Scharia gewonnen, der gebotene Weg, das von Gott Gewollte, die Gesetze. Der Islam ist somit eine politische Religion. Er ist ein religiöses Rechtssystem, das jeder Muslim größtmöglich zur Geltung zu bringen hat. Islamisches Leben und Handeln ist danach in Deutschland durch die vom Bundesverfassungsgericht kreierte Religionsfreiheit mit höchstem Verfassungsrang geschützt.

    Das Grundgesetz jedoch kennt eine solche Religionsfreiheit nicht. Art. 4 Absatz 1 und 2 GG schützen drei Religionsgrundrechte, die zu unterscheiden sind. Erstens in Absatz 1 die Glaubensfreiheit. Sie darf mangels eines Vorbehalts nicht eingeschränkt werden. Zweitens ebenfalls in Absatz 1 die Bekenntnisfreiheit. Auch sie ist unverletzlich. Das Bekenntnis ist das Glaubensbekenntnis, das seit der Confessio Augustana 1530 bis in die Weimarer Reichsverfassung als Gewissenfreyheit geschützt war. Drittens gewährleistet Absatz 2 die ungestörte Religionsausübung, das religiöse Handeln im Privaten und in der Öffentlichkeit. Dieses Handlungsgrundrecht unterliegt aber dem Vorrang des Staatlichen, also dem Vorrang der bürgerlichen Gesetze. Das steht in Art. 136 Abs. 1 WRV, der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert ist.

    Die Religionsgrundrechte schützen somit den Glauben des Menschen, sein Bekenntnis einer Religion und in den Grenzen der Gesetze deren Ausübung. Sie schützen vor allem den Glauben an einen Gott. Sie geben jedoch dem politischen Handeln keinerlei Grundrechtsschutz. In der Politik geht es um die Gestaltung des gemeinsamen Lebens durch bürgerliche Gesetze. Das verlangt nach der Kenntnis der Wirklichkeit, um diese richtig gestalten zu können. Das Bemühen darum ist u. a. Schutzgegenstand der in Artikel 5 geschützten Freiheiten, der Meinungsäußerungsfreiheit, der Pressefreiheit, begrenzt der Rundfunk- und Filmfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit. An Gott, das ewige Leben und die Unsterblichkeit der Seele kann man glauben. Wissen kann man darum nicht. Folglich sind religiöse Äußerungen keine Meinungen im grundrechtlichen Sinne, weil diese ein Beitrag zu Wahrheit und Richtigkeit des Diesseits sein müssen. Die Religionsgrundrechte können auch nicht wie die politischen Grundrechte nach Art. 18 GG verwirkt werden, weil nur politisches Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen kann, nicht aber auf das Jenseits bezogenes religiöses Handeln, soweit es grundrechtlich geschützt ist.

    Wenn die Ausübung einer Religion eine Politik zu verwirklichen trachtet, kann sie sich somit nicht auf die Religionsgrundrechte stützen. Die meisten Religionen stellen aber politische Maximen auf, Regeln für das Leben im Diesseits. Diese müssen Grundrechtsschutz in den politischen Grundrechten suchen. Die Einheit von Religion und Politik ist in der aufklärerischen Republik nur hinnehmbar, wenn die Religionsgemeinschaft und deren Mitglieder, die Gläubigen, nachhaltig die Säkularisation leben, nämlich die Trennung der Politik von der Religion, der Kirche vom Staat, der Zweiten von der Ersten Welt. Das leisten die christlichen Kirchen. Das widerspricht aber dem Islam, wie allein schon die religiöse Verbindlichkeit der Scharia erweist, hinter der ausweislich der Kairoer Erklärung von 1990 auch die Menschenrechte zurückstehen. Eine Religionsgemeinschaft, die die Säkularisation nicht zu ihrer Sache macht, kann Grundrechtsschutz aus Art. 4 GG nicht in Anspruch nehmen. Die Säkularität gehört zur Verfassungsidentität eines freiheitlichen Gemeinwesens, einer Republik, die demokratisch sein muß.

    Die weltliche Republik freier Bürger ist religionspluralistisch. Demgemäß muß der Staat Neutralität gegenüber den verschiedenen Religionen wahren. Er hat die Religionen nicht nur wie jeder seiner Bürger, die als Bürgerschaft der Staat sind, zu tolerieren, sondern um der Religionsgrundrechte willen zu schützen und ihnen hinreichende Möglichkeiten zu geben, ihre Religion auszuüben. Aber der Staat hat auch die Grenze der Religionsausübung durchzusetzen, die Gesetze, die die Bürger wegen ihres Glaubens weder diskriminieren noch privilegieren dürfen.

    In der freiheitlichen Demokratie ist jeder Bürger Gesetzgeber. Er hat teil an der Ausübung der Staatsgewalt, sei es unmittelbar durch Abstimmungen oder mittelbar durch die Vertretung des Volkes in den Organen des Staates. Verbindlich sind die Gesetze nur, weil sie der allgemeine Wille des Volkes sind, der, freiheitsdogmatisch, von den Abgeordneten erkannt und beschlossen wird. Jede andere Dogmatik wäre herrschaftlich und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Die Bürger können zur Erkenntnis dessen, was auf der Grundlage der Wahrheit richtig für das gute Leben aller Bürger ist, nur gelangen, wenn sie sich in politicis von ihrer Religion lösen; denn ihre Religion ist nicht allgemein. Sie sind als Bürger verpflichtet, sich innerlich zu säkularisieren. Im Islam sind die Gesetze demgegenüber der Wille Allahs. Deren Erkenntnis kann von den Weisen beratschlagt werden, ihre Verbindlichkeit ist aber nicht Wille des Volkes. Der Gegensatz einer islamischen Verfassung, in welcher Besonderheit auch immer, zur aufklärerischen, bürgerlichen Verfassung ist unüberwindlich.

    Deswegen und aus vielen weiteren Gründen ist der Islam mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Hingewiesen sei auf die Defizite der Gleichberechtigung von Mann und Frau, auf die menschenrechtswidrigen Strafen der Scharia, vor allem aber auf die theokratische Fundierung jeder islamischen Ordnung. Vereinigungen, die den Islam in seinen elementaren Prinzipien in Deutschland verwirklichen wollen, sind nach Art. 9 Absatz 2 GG ex constitutione verboten, weil sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Darüber helfen die Religionsgrundrechte nicht hinweg, in welcher Dogmatik auch immer. Im Gegenteil hat nach Art. 20 Absatz 4 GG jeder Deutsche das Widerstandsrecht gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung nämlich, zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Es können nicht die einen ein Grundrecht haben, gegen dessen Ausübung die anderen Widerstand leisten dürfen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist Grenze jeden Grundrechts. Sie verpflichtet jeden Menschen in Deutschland.

    Nur nach nachhaltiger Säkularisierung kann der Islam zu Deutschland gehören. Das ist Aufgabe für die muslimischen Vereinigungen und für jeden Muslim und jede Muslima. Bisher ist ein solches Bemühen noch Apostasie. Der Islam verpflichtet die Umma und damit alle Muslime zum Dschihad.

    In der Schrift "Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam", Duncker & Humblot, Berlin, 2010, 2. Aufl. 2011, 140 Seiten, habe ich die hier skizzierten Rechtsfragen näher erörtert.

    http://www.deutscherarbeitgeberverba...sfreiheit.html
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