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  1. #11
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    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    Nein, selbstverständlich gilt das dann nur für "Ungläubige"!
    "...und dann gewinnst Du!"

  2. #12
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    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    Zitat Zitat von Narima Beitrag anzeigen
    >Wer fremdenfeindliche Parolen auf Facebook postet, setzt den Umgang mit dem eigenen Kind aufs Spiel.

    Ich hoffe doch, daß das auch dann konsequent in alle Richtungen geht und Willkommensbürger davon auch betroffen sind wenngepostet wird: Tod allen Kuffar.
    Nein, das gilt natürlich nur für "Nazis". Muslime stehen unter Artenschutz, Linksradikale übrigens auch.
    Islamkritik ist kein Rassismus!

    Arthur Schopenhauer über den Koran: "...ich habe keinen einzigen wertvollen Gedanken darin entdecken können.“


  3. #13
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    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    Zitat Zitat von Antonia Beitrag anzeigen
    Nein. Nochmals: Es sind zwei verschiedene Dinge, die miteinander nichts zu tun haben. Es gibt die Möglichkeiten:

    1) Sorgerecht und Umgangsrecht
    2) kein Sorgerecht aber Umgangsrecht
    3) Sorgerecht aber kein Umgangsrecht
    4) kein Sorgerecht und kein Umgangsrecht

    Habe ich was vergessen?
    Ja, mir den Fall zu nennen, in dem jemand Sorgerecht, aber kein Umgangsrecht hat.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  4. #14

    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    Ohne Kläger kein Richter, soweit so gut. Im Falle des Umgangsrecht klagt in Deutschland aber immer nur eine, die Ex!!!
    Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
    Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.


  5. #15

    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    Zitat Zitat von Narima Beitrag anzeigen
    >Wer fremdenfeindliche Parolen auf Facebook postet, setzt den Umgang mit dem eigenen Kind aufs Spiel.

    Ich hoffe doch, daß das auch dann konsequent in alle Richtungen geht und Willkommensbürger davon auch betroffen sind wenngepostet wird: Tod allen Kuffar.
    Die "Willkommensbürger" sind von der Regierung bezahlte Statisten .... Ich warte auf den ersten Hilfeschrei eben dieser Statisten : Hilfe meine Tochter wurde von einem Flüchtling angepisst, geschlagen und vergewaltigt.
    Mal sehen wo dann die Kindeswohlgefährdung aufgehängt wird

  6. #16

    AW: Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr wegen Kindeswohlgefährdung

    "BESORGTE BÜRGER"
    Rassismus und Kindererziehung: Droht Verlust des Umgangsrechtes?

    Die Diskussion um Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen fördert einige angenehme, aber auch schockierende Seiten der Deutschen zutage: Immer mehr Menschen äußern sich öffentlich „besorgt“ bis offen fremdenfeindlich oder demonstrieren gar gegen Flüchtlingsheime. Das kann diese Menschen nicht nur Facebook- und echte Freundschaften, sondern auch ihren Job kosten. Kann es sich auch auf das Umgangs- und Sorgerecht für ihr Kind auswirken? Das dürfte vor allem Mütter und Väter interessieren, die ihr Kind gemeinsamen mit einem fremdenfeindlich agierenden Ex-Partner erziehen – und sich sorgen, dass das Kind durch ihn oder sie in falsche Kreise gerät beziehungsweise die falschen Werte vermittelt werden.

    „Kinder können vieles noch nicht richtig einordnen, sie sind deswegen sehr viel leichter beeinflussbar als Erwachsene“, erklärt Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wenn es allerdings darum gehe, das Umgangsrecht eines Elternteils einzuschränken oder zu entziehen, zähle zunächst nur eins: das Wohl des Kindes.

    Es zählt das Kindeswohl – und der gesunde Menschenverstand
    Das heißt: Die politische oder religiöse Gesinnung eines Elternteils hat nur dann Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es dadurch gefährdet ist. Hat ein Elternteil lediglich eine kontroverse Meinung, reicht das nicht aus, um ihm das Umgangsrecht zu entziehen oder einzuschränken. Zuständig dafür ist das Familiengericht.

    Wo ist die Grenze? „Entscheidend ist der Common Sense, der gesunde Menschenverstand“, sagt Eva Becker. Ein drastisches Beispiel: Wer einmal sagt, dass es ihm lieber wäre, wenn in seiner Nachbarschaft keine syrischen Flüchtlinge wohnen würden, wird damit das Kindeswohl noch nicht tangieren. Äußert ein Vater oder eine Mutter hingegen vor dem Kind, dass man alle Flüchtlinge am besten umbringen würde, überschreitet er damit deutlich die kritische Grenze.

    Schlimmer als Äußerungen wiegen meist Handlungen: Es ist etwas anderes, im Beisein des Kindes mit Bekannten abfällig über Asylbewerber zu sprechen, als das Kind zu fremdenfeindlichen Demonstrationen mitzunehmen. Doch auch hier zählt nicht Aktion an sich, sondern der Einfluss auf das Kind. Eine Mutter, die den Vorträgen eines sogenannten Hasspredigers beiwohnt, während das Kind in der Kita ist, und in der Zeit mit dem Kind über den Inhalt dieser Predigten kein Wort verliert, gefährdet damit noch nicht das Kindeswohl.

    Strafbarkeit zunächst nicht entscheidend
    Bei umgangsrechtlichen Fragen ist es auch erst einmal unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar macht. Das gilt auch außerhalb von politischem Engagement. Ein weiteres Beispiel: Einer der beiden Elternteile ist in der Drogenszene als Dealer aktiv und wurde deshalb schon mehrfach überfallen und verprügelt. Er würde vermutlich kein Umgangsrecht mit dem Kind bekommen – allerdings nicht (nur) wegen krimineller Handlungen, sondern auch, da ein neuerlicher Überfall wahrscheinlich ist und das Kind dadurch in Gefahr schwebt.

    Auch unpolitischer, schädlicher Einfluss kann Umgangsrecht kosten
    Negative Beeinflussung des Kindes, die in der Entziehung des Umgangsrechts münden kann, muss nicht immer politisch sein. So komme es vor, dass Großeltern versuchen, das Kind gegen den Ex-Schwiegersohn oder die Ex-Schwiegertochter aufzuwiegeln. Sie waren möglicherweise schon immer gegen die Elternbeziehung und versuchen nun, das über das Kind auszutragen. In einem solchen Fall kann der Umgang mit den Großeltern verboten werden.

    Begleiteter oder eingeschränkter Umgang möglich
    Welchen Möglichkeiten haben Mütter und Väter nun, das Kind vor dem negativen Einfluss des anderen Elternteils oder anderer Verwandter zu schützen? Ist das Kindeswohl gefährdet, wird das Umgangsrecht meist zunächst einmal eingeschränkt. Auch ein begleiteter Umgang ist möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann. Möglich ist auch, bestimmte Handlungen, Äußerungen oder Treffen im Beisein des Kindes zu verbieten.

    Sorgerechtsentzug nur letzte Konsequenz
    Zeigt sich der betroffene Elternteil uneinsichtig oder ändert er sein Verhalten nicht, kann ihm oder ihr der Umgang auch komplett verweigert werden. Bisher war nur die Rede vom Umgangsrecht – besteht der Verdacht, dass ein Elternteil das Kind in die falsche Richtung beeinflusst, wird zuerst dieses eingeschränkt. Das Sorgerecht, bei dem es hauptsächlich um Entscheidungen über das Kind geht, wird einem Elternteil nur in letzter Konsequenz entzogen. Verdacht muss belegt werden

    Bleibt die Frage: Angenommen man vermutet, dass der Ex-Partner dem Kind Werte vermittelt, die es schädigen können – wie sollte man das belegen? Rechtsanwältin Becker räumt ein: „Bei mündlichen Äußerungen steht Aussage gegen Aussage. Der betroffene Elternteil kann im Nachhinein alles leugnen.“ Die Erklärungen von Kindern könnten natürlich berücksichtigt werden. Das komme jedoch auf das Alter und die Reife des Kindes an.

    „In der Regel muss sich das Gericht jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben von Kindern verlassen. Oft ist auch aus anderen Quellen bekannt, dass derjenige sich in kritischen Kreisen bewegt beziehungsweise sich häufiger zum Beispiel fremdenfeindlich äußert“, informiert die Familienrechtsexpertin aus Berlin. Sei dies der Fall, fänden sich auch leicht Beweise und Zeugen.

    Rassismus im Internet? Screenshots und Ausdrucke sammeln
    Das Internet im Allgemeinen und soziale Netzwerke im Besonderen können dabei ausgezeichnete Dienste leisten. Wer sich über die Gesinnung eines Ex-Partners Gedanken macht, könnte in seinen Kommentaren bestätigt finden, was er vermutet hat. Anwältin Becker rät, von den entsprechenden Seiten Screenshots zu machen oder die Seiten auszudrucken. Falls es zum Prozess komme, könnten solche Belege hilfreich sein.

    Jugendamt einschalten nicht immer geboten
    Viele fragen sich auch, wann sie das Jugendamt informieren müssen. „Das muss man gar nicht“, informiert Eva Becker. „Manchmal ist es sogar besser, das nicht zu tun.“ Wenn man mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes schon früher Konflikte gehabt hätte, sei es wenig hilfreich, sich mit seinen Sorgen an ihn oder sie zu wenden.

    Bei einem Verdacht sollte der erste Schritt sein, sich mit dem anderen Elternteil in einem Vier-Augen-Gespräch zu verständigen, um einen Grundkonsens der zu vermittelnden Werte herzustellen.

    Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
    Wenn Sie den Verdacht haben, dass ihr Ex-Partner das gemeinsame Kind möglicherweise schädlichen Einflüssen aussetzt, und ein Vieraugengespräch zu keiner Lösung führt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin kann Ihnen sagen, wie Sie sich im konkreten Fall am besten verhalten und welche Belege Sie dafür brauchen. Ein Familienrechtsexperte kann auch entscheiden, ob es sinnvoll ist sich ans Jugendamt zu wenden oder nicht. Denn: Während Jugendämter für die Familien arbeiten, kämpfen Anwälte für die Eltern. Hier finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht in Ihrer Nähe.

    https://anwaltauskunft.de/magazin/le...mgangsrechtes/

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