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  1. #1

    Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Demonstrationen, Kundgebungen, Straßenfeste: In vielen Städten organisieren Vereine, Verbände oder Kirchen Aktionen, um zu zeigen: Hier gibt es keinen Platz für Rechtsextremisten.
    "Demokraten dürfen den Nazis nicht die Straße überlassen", sagt Frohloff. In einigen Vierteln hätten Rechte es sich zum Ziel gesetzt, Angsträume zu schaffen, in denen sich andere nicht mehr auf die Straße wagten.
    Ein von einem breiten Bündnis getragenes Straßenfest signalisiere: "Das lassen wir uns nicht bieten." Doch er weiß auch: "Solche Veranstaltungen leben davon, dass viele Menschen teilnehmen."

    Solidarisieren Sie sich mit anderen Menschen
    In Ihrer Nachbarschaft treiben sich häufiger Menschen rum, deren Kleidung und Musikgeschmack an Neonazis erinnert? Wer sich dem entgegenstellen will, solle sich mit möglichst vielen anderen Menschen zusammenzutun, rät Berater Frohloff. Zum Beispiel mit Nachbarn oder auch lokalen Initiativen, die sich gegen Rechts engagieren. So sei es für die Rechten schwerer, Einzelpersonen ins Visier zu nehmen.

    "Man muss den Rechten zeigen, dass sie nicht willkommen sind", sagt er. Manchmal könne man sich auch an den Vermieter wenden. "Oft wissen die gar nicht, wen sie sich ins Haus geholt haben." Doch eine Garantie für einen schnellen Abzug der Rechten sei das nicht: "Rechte Gesinnung allein reicht nicht für eine Kündigung." Erst wenn die Rechten verbotene Flaggen zeigten oder sich etwas anderes zu Schulden kommen ließen, könne der Vermieter sie rauswerfen.



    Weiter im Text: http://www.derwesten.de/leben/zeigen...#plx1027415054

  2. #2
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    AW: Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Diese Aufforderung ist ja unglaublich:

    "Man muss den Rechten zeigen, dass sie nicht willkommen sind", sagt er. Manchmal könne man sich auch an den Vermieter wenden. "Oft wissen die gar nicht, wen sie sich ins Haus geholt haben."
    Eine Aufforderung zur Denunziation und noch mehr. Da die ernannten Feinde ja oftmals gar keine Neonazis sind, sondern nur zu Neonazis erklärten Kritikern, ist dies auch eine Aufforderung zur Verleumdung.

    Daß eine Aufforderung zur Straftat - Rufmord, Verleumdung und üble Nachrede sind strafbar - in einer Zeitung stehen darf und die Verbreitung noch nicht einmal geahndet wird, ist für mich unfaßbar.

    Gesetzestext "Üble Nachrede"

    § 186
    Üble Nachrede


    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Wiki dazu:


    Üble Nachrede (Deutschland)

    Die üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine Art von Ehrdelikt, das sich von der Beleidigung (§ 185 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Äußerung in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung offensteht und damit dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen nicht nur so genannte „äußere Tatsachen“, sondern auch „innere Tatsachen“ (beispielsweise die Absicht, eine Straftat zu begehen).
    Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Ist die Tatsachenbehauptung hingegen „erweislich unwahr“ und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine (vermeintliche) üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechtsdogmatisch eine Qualifikation zur üblen Nachrede.
    Normtext

    Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist in § 186 StGB normiert, welcher wie folgt lautet:
    „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    Tathandlungen

    Die Vorschrift enthält zwei Tathandlungsvarianten, nämlich das „Behaupten“ und das „Verbreiten“. Das Behaupten einer Tatsache im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellt. Ein Verbreiten im Sinne des § 186 StGB ist hingegen gegeben, wenn der Täter eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergibt, ohne dass er sich die Tatsache zu eigen macht. Hierunter fällt insbesondere das Verbreiten ehrenrühriger „Gerüchte“.
    Beide Tathandlungsvarianten müssen einen „Drittbezug“ aufweisen, das heißt, sie müssen gemäß dem Wortlaut der Vorschrift „in Beziehung auf einen anderen“ geäußert werden. Damit ist gemeint, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede nur dann erfüllt ist, wenn die Behauptung dritten Personen gegenüber geäußert worden ist. Wird dagegen die Behauptung direkt und lediglich gegenüber der dadurch ehrverletzten Person geäußert, kommt alleine die Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht.
    Ehrenrührigkeit der Äußerung

    Die behauptete oder verbreitete Tatsache muss außerdem ehrenrührig sein, das heißt ehrverletzenden Charakter haben. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsache eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung ausdrückt.[1]

    -------



    Gesetzestext "Verleumdung"

    § 187
    Verleumdung


    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Wiki über Verleumndung:


    Verleumdung bedeutet im deutschen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl dieser weiß, dass die Behauptungen unwahr sind. Die Strafvorschrift lautet gem. § 187 Strafgesetzbuchs:
    Gesetzestext:
    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsachenbehauptung stellt das Werturteil dar.[1] Die behauptete Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein. Die Tatsache muss sich auf einen anderen beziehen, das heißt, der Rezipient der Äußerung und der Herabgewürdigte dürfen nicht personengleich sein.
    Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei übler Nachrede: „nicht … erweislich wahr“). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz. Ist die behauptete Tatsache die Begehung der Straftat durch einen anderen, ist der Beweis als erbracht anzusehen, wenn der behauptete Täter rechtskräftig freigesprochen worden ist.[2] Das bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; eine Einstellung des Verfahrens, auch nach § 170 Abs. 2 StPO, reicht dafür nicht aus.
    Die Mitteilung muss durch „Behaupten“ oder „Verbreiten“ geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten. Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter „Behaupten“ versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein „Verbreiten“ reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird, und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird.
    Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss, womit eine zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung errichtet wird. Sie wird zudem nur auf Antrag verfolgt (§ 194), den in der Regel der Betroffene selbst stellen muss (§ 77).
    Über die Verleumdung im engeren Sinne hinaus wird auch die Kreditgefährdung unter Strafe gestellt. Hierfür muss vorsätzlich eine kreditgefährdende Tatsache behauptet oder verbreitet werden.
    Die Norm zur üblen Nachrede tritt hinter die Verleumdung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Liegt in der Tatsachenmitteilung gleichzeitig eine weitere bewusste Herabsetzung des mithörenden Opfers – etwa in Form des Informationsgehalts „Mit dir kann ich das machen“ –, dann steht die darin liegende Beleidigung in Tateinheit zur Verleumdung. Ansonsten ist auch in dieser Konstellation Gesetzeskonkurrenz gegeben.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Verleu...Deutschland%29

    Rufmord - Was ist Rufmord - Wikipedia


    Rufmord bezeichnet:

    • das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind, siehe Verleumdung
    • eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, siehe üble Nachrede
    • das gezielte Untergraben des in eine Person oder Sache gesetzten Vertrauens, siehe Diskreditierung
    • eine Spielart beim Grasobern, siehe Grasobern#Mord (Rufmord)




    Zur Denunziation im allgemeinen (Strafrechtsbestandteile siehe schon die erwähnten wie zum Beispiel Verleumdung oder üble Nachrede, gezielt eingesetzt, um einem anderen Schaden zuzufügen):

    ...Klatsch und Denunziation sind eng miteinander verwobene Kommunikationsprozesse, die häufig der Ausgrenzung Einzelner dienen. Die Denunziation zeichnet dabei die Besonderheit aus, dass sie an eine übergeordnete Instanz (Vorgesetzte, Partei, staatliche Stellen) ergeht, von der – in aller Regel unausgesprochen – Sanktionen gegen die Betroffenen erwartet werden. Insofern ist sie ein Mittel der sozialen Kontrolle, das die „höhere Instanz“ gern zu instrumentalisieren versucht. Nicht selten treten Neid und Rachegefühle als Motive für Denunziation zu Tage, die dann als gesellschaftspolitisches oder gar staatserhaltendes Anliegen verbrämt wird. Seit jeher spielt etwa die sexuelle Denunziation nicht nur im Alltag, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung eine erhebliche Rolle.[5].

    Ins Stammbuch sollte man den Denunzianten vielleicht schreiben:

    Verpestet ist ein ganzes Land,
    Wo schleicht herum der Denunziant.
    […]
    Der Menschheit Schandfleck wird genannt
    Der niederträcht’ge Denunziant.


    Lied Der Denunziant von Max Kegel, 1884
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  3. #3
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    AW: Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Und was ist mit Religions-Nazis, also den Muslimen? Wie kann man Nazis bekämpfen wollen und gleichzeitig sich den religiösen Fanatikern an den Hals werfen?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  4. #4

    AW: Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Wer meinen Grund und Boden betritt ( mit bösen Absichten ), der ist mutig oder dumm! Soll heißen- zu lange habe ich mich von gierigen Vermietern abzocken lassen, aber die jetzigen Gedankengänge ( Abzocke plus Gesinnungsschnüffelei ) wären für mich unerträglich!

  5. #5
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    AW: Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Und was ist mit Religions-Nazis, also den Muslimen? Wie kann man Nazis bekämpfen wollen und gleichzeitig sich den religiösen Fanatikern an den Hals werfen?
    Zitat: In einigen Vierteln hätten Rechte es sich zum Ziel gesetzt, Angsträume zu schaffen, in denen sich andere nicht mehr auf die Straße wagten.



    Musik und Kleidung, das ist anscheinend die Vorstufe zur Hölle. Straftaten spielen wohl weniger eine Rolle.
    Und wenn sich der Vermieter weigert jemanden rauszuwerfen? Kommt dann die Antifa und zündet das Haus an?
    Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.

    Kalifatslehre. Darum geht es.


  6. #6
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    AW: Systemkonform: Zeigen Sie Nazis, dass sie in der Minderheit sind

    Zitat Zitat von abandländer Beitrag anzeigen
    Zitat: In einigen Vierteln hätten Rechte es sich zum Ziel gesetzt, Angsträume zu schaffen, in denen sich andere nicht mehr auf die Straße wagten.



    Musik und Kleidung, das ist anscheinend die Vorstufe zur Hölle. Straftaten spielen wohl weniger eine Rolle.
    Und wenn sich der Vermieter weigert jemanden rauszuwerfen? Kommt dann die Antifa und zündet das Haus an?
    Wenn ein Vermieter jemanden loswerden kann ohne Probleme und wenn ihm zugleich jemand auf die Schulter kopft, wenn er anschließend die Wohnung mit viel Gewinn weitervermieten kann? Korruptheit und Gier waren schon immer der Anfang vom Untergang.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

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